Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen mangelnder Würdigung mildernder Umstände aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/54
Datum
24.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und die Annahme der fortgesetzten Tat als rechtlich zutreffend. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben, weil das Landgericht erkennbare mildernde Umstände nicht berücksichtigt oder erwähnt hat. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Strafe und Feststellungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die Feststellungen den Tatbestand überzeugend erfüllen und die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist gerechtfertigt, wenn mehrere gleichartige Tathandlungen in einem zusammenhängenden Tatplan begangen wurden.

3

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu ermitteln und zu würdigen; das Nichtnennen erkennbarer Milderungsgründe kann auf eine sachlich‑rechtliche Fehlerhaftigkeit der Strafzumessung hinweisen.

4

Auch wenn die Strafzumessung dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt, rechtfertigt eine im Vergleich zu ähnlichen Fällen auffallend strenge Strafe in Verbindung mit der Unterlassung, vorhandene Milderungsgründe zu nennen, die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Würdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 23. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fahrstuhlführer Walter ███ aus ██████████, geboren am █████████ 1905 in ████████████████, in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, ████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er in der Zeit von August bis Oktober 1953 sechsmal unzüchtige Handlungen mit einem 10-jährigen Mädchen vorgenommen hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken, denn die festgestellten Handlungen erfüllen den äußeren und inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet. Auch die Beweisführung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafzumessung ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung die geringfügige Vorstrafe des Angeklagten wegen Unterschlagung nicht, weil sie auf einem ganz anderen Gebiet liege. Das Urteil führt dann fort, dass mildernde Umstände nicht vorhanden seien, und zählt anschließend nur die straferschwerenden Gesichtspunkte auf. Die Strafkammer erwähnt nicht, dass einige Milderungsgründe nach den Feststellungen vorlagen: Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich bis auf die geringfügige Vorstrafe viele Jahrzehnte straffrei geführt. Er hat sich im Leben bisher bewährt. Im Kriege ist er elfmal verwundet worden und ist jetzt zu 45 % erwerbsunfähig. Er war mindestens drei Jahre in russischer Kriegsgefangenschaft, was erfahrungsgemäß noch nach Jahren Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung in normale Lebensbedingungen und gerade Entgleisungen auf geschlechtlichem Gebiet nach sich zieht. Die Entscheidung, ob mildernde Umstände vorliegen, unterliegt zwar dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der auch im Urteil nur die bestimmenden Umstände anzugeben braucht (§ 267 Abs. 3 StPO).

Die Strafkammer hat aber hier eine Strafe festgesetzt, die im Vergleich zu den Strafen für Täter, die unter ähnlichen Umständen schuldig werden, auffällt. Sie hat dabei ausgeführt, dass keine mildernden Umstände vorhanden seien, und die nicht geringen zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht erwähnt. Das spricht dafür, dass der Tatrichter möglicherweise nicht alle für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen ausgewertet und gewichtige Umstände übersehen hat. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 3, 179). Schon diese Möglichkeit eines etwa vorliegenden Rechtsfehlers nötigt zur Aufhebung des Urteils (BGH NJW 1951, 206).

Dr. DotterweichDr. MoerickeHoepner
WernerDr. Arndt
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