Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung zu Beihilfe zum Handeltreiben (BetmG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/93
Datum
23.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision das Urteil des LG Köln dahin, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt wird; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat folgte dem Antrag des Generalbundesanwalts, wonach bei der konkreten Sachlage der Tatbestand des Handeltreibens den der Ausfuhr verdrängt. Die Nennung des Umstands „in nicht geringer Menge" im Tenor sei entbehrlich. Eine darüber hinausgehende Rechtsbeanstandung ergab keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der hier gegebenen Sachlage verdrängt der Tatbestand des Handeltreibens den Tatbestand der Ausfuhr.

2

Die Angabe des Umstands "in nicht geringer Menge" im Urteilstenor ist nicht erforderlich.

3

Eine abweichende Rechtsauffassung der Vorinstanz begründet keinen Revisionsgrund, wenn sie die Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.

4

Die Überprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt nur dann zur Änderung, wenn sich Rechtsfehler ergeben, die den Angeklagten zu seinem Nachteil betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 302/93 vom 23. Juni 1993 in der Strafsache gegen █ aus KC ██, geboren am ██ 1934 in RQ-Ko ███, Ahmet █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 1993 u. a. ausgeführt hat:

„Der Tatbestand der Ausfuhr wird bei der hier gegebenen Sachlage von dem des Handeltreibens verdrängt (BGH, Beschl. v. 3. August 1988 – 2 StR 357/88). Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts hat die Strafzumessung ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Die Erwähnung des Umstandes ‚in nicht geringer Menge‘ im Urteilstenor ist nicht erforderlich (BGHSt 27, 287, 289).“

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeTheuneStreck
MaierGollwitzer