Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung weiteren Brandsachverständigen nicht zu beanstanden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/90
Datum
19.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines weiteren Brandsachverständigen im Verfahren wegen besonders schwerer Brandstiftung. Das Landgericht hatte einen Sachverständigen gehört und den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dessen Gutachten und Sachkunde seien nicht zweifelhaft. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass unterschiedliche Äußerungen des Sachverständigen durch verschiedene tatsächliche Voraussetzungen erklärbar sind und kein unaufgelöstes Spannungsverhältnis begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann abgelehnt werden, wenn die Beweisfrage durch das bereits eingeholte Gutachten in überzeugender Weise geklärt ist und die Sachkunde des Sachverständigen nicht in Zweifel steht.

2

Widersprüche zwischen Äußerungen eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung begründen nur dann die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigen, wenn ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis bezüglich derselben tatsächlichen Voraussetzungen vorliegt.

3

Die Bewertung einer möglichen Brandursache als "unwahrscheinlich" schließt deren Möglichkeit nicht aus; unterschiedliche Bewertungen können auf verschiedenen zugrundegelegten tatsächlichen Voraussetzungen beruhen und somit nicht zwingend widersprüchlich sein.

4

Die beantragende Partei muss darlegen, dass der gehörte Sachverständige gravierende Mängel, unzutreffende tatsächliche Annahmen oder mangelnde Sachkunde aufweist oder dass der zu bestellende Sachverständige über deutlich überlegene Prüf- oder Forschungsmittel verfügt, um die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. November 1989

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 302/90 19. Dezember 1990 Köln

in der Strafsache gegen ██ Karl Norbert ██, geboren am ██ 1963 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen besonders schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. █,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. ███████, als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. November 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Zuziehung eines weiteren Brandsachverständigen zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Die übrigen Rügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach einem Polterabend einen Reitstall der Familie P., in dem Menschen nächtigten, angezündet, um die im Stall schlafenden jungen Leute durch das Feuer zu vertreiben. Dazu drückte er eine Fensterscheibe der Sattelkammer ein und hielt sein brennendes Feuerzeug so lange an die halbhoch innen vor dem Fenster hängende Baumwollgardine, bis diese Feuer fing. Von dieser Gardine aus wurde die Holzdecke der Sattelkammer entweder unmittelbar oder über eine mit einer Kunststoffolie verkleidete Seitenwand entflammt. Das Gebäude brannte ab. Ein im Stall übernachtender Gast verbrannte.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung zur Brandursache einen Sachverständigen gehört. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Brand im Deckenbereich der Sattelkammer (UA S. 34) entweder dadurch entstanden ist, dass eine offene Flamme von unten an die Fugen der Decke gehalten wurde oder dass der Täter eine offene Flamme durch ein Loch in der Fensterscheibe längere Zeit an die innen halbhoch vor dem Fenster angebrachte Baumwollgardine hielt, sie entflammte und das Feuer dann von dort aus die Decke unmittelbar oder mittelbar über die Seitenwand entzündete (UA S. 37).

2. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung die Anhörung eines weiteren, namentlich benannten Brandsachverständigen zum Beweis dafür beantragt, „dass der Brand in der Sattelkammer nicht dadurch entstanden sein kann, dass das Feuer von der halbhohen Gardine auf die Plastikverkleidung der Wand zwischen der Sattelkammer und dem angrenzenden Abstellraum übergriff, sich von dort aus bis zu der Decke weiterverbreitete und diese in Brand setzte, dass der Brand auch

nicht in der Weise entstanden sein kann, dass das Feuer unmittelbar von der halbhohen Gardine auf die Decke der Sattelkammer übergriff ...”

Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen aufgrund des Gutachtens des gehörten Sachverständigen bereits bewiesen sei. Weiter heißt es in dem Gerichtsbeschluss, die Sachkunde des Sachverständigen B., der über eine 30-jährige Erfahrung als Sachverständiger in Brandsachen verfüge, sei nicht zweifelhaft; sie sei im Übrigen von der Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sein Gutachten enthalte keine Widersprüche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der von der Verteidigung benannte neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen B. überlegen seien.

3. Diesen Beschluss beanstandet die Revision und stützt sich dabei auf folgenden Verfahrensvorgang:

Der sachbearbeitende Staatsanwalt hatte im Ermittlungsverfahren bei der Suche nach der Brandursache dem in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen die Äußerung der Zeugin P. mitgeteilt, am Fenster der Sattelkammer sei eine ca. 50 cm hohe Spanngardine aus Baumwolle in der Mitte des Fensters befestigt gewesen. Daraufhin hatte der Sachverständige telefonisch erklärt: „Eine Verursachung des Brandes durch Anzünden der Gardine, die diese Position habe, sei ziemlich unwahrscheinlich.”

Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer hätte angesichts widersprüchlicher Äußerungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen haben müssen und hätte deshalb den Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen.

4. Der Senat sieht keinen Widerspruch.

Zunächst widersprechen sich die Äußerungen des Sachverständigen – die Verursachung des Brandes durch Entzünden der Gardine sei „unwahrscheinlich” bzw. sie sei möglich – nicht unbedingt. Was unwahrscheinlich ist, ist nicht unmöglich.

Es besteht aber – und das ist der Revision zuzugeben – zwischen beiden Äußerungen ein für die Beweiswürdigung möglicherweise wesentliches Spannungsverhältnis, denn einer unwahrscheinlichen Ursache kommt ein anderer Beweiswert zu als einer möglichen Ursache.

Dieses Spannungsverhältnis wurde aber durch die Erklarung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, wie sie im Urteil wiedergegeben ist, einleuchtend erklärt:

Die Zeugin P. hatte im Ermittlungsverfahren von einer „Spanngardine” gesprochen. Der Sachverständige ging deshalb bei seiner telefonischen Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft davon aus, „es handele sich bei der Gardine um eine leichte Ausführung, möglicherweise Kunststoffqualität”. Eine solche Gardine wäre – so der Sachverständige – so schnell verbrannt bzw. zusammengeschmolzen, dass eine Entzündung der Decke hierdurch nicht hätte bewirkt werden können (UA S. 42/43).

Tatsächlich handelte es sich aber nach den Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung, und davon ging der Sachverständige bei seinem Gutachten in der Hauptverhandlung aus, „um eine mittelschwere Baumwollgardine im Stil einer Hikelgardine” (UA S. 43). Eine solche Gardine habe aber – so die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Erklärung des Sachverständigen – „nicht nur eine längere Anbrandphase, sondern brennt auch so langsam ab, dass die hierdurch entstehende Hitze die Decke im Fensterbereich entweder unmittelbar von der Gardine aus oder über die unmittelbar neben dem Fenster befindliche Kunststoffolie auf der Seitenwand der Sattelkammer ohne Weiteres entzünden konnte” (UA S. 43).

Die unterschiedlichen Äußerungen des Sachverständigen zur Frage, ob die Gardine als Brandursache in Betracht kommt, beruhen also auf unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Der Sachverständige ging bei seinen

Außerungen von verschiedenen Stoffqualitäten aus, die verschiedene Brenneigenschaften haben. Ein Widerspruch oder auch nur ein nicht aufgelöstes Spannungsverhältnis liegt nicht vor. Die Rüge hat deshalb keinen Erfolg.

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MaierGollwitzer
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