Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einheitliches Handeltreiben mit 500,6 g Kokain; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/89
Datum
26.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen zweifachen Handeltreibens mit Kokain ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass eine einheitliche Tat mit einer Gesamtmenge von 500,6 g vorliegt, und hob den Strafausspruch auf. Er wertete Übergabe und Vereinbarung über die Restmenge als einheitliche Ausführungshandlung des Handeltreibens. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Teilübergaben und die nachfolgende Vereinbarung über die Lieferung bzw. Bezahlung weiterer Mengen von Betäubungsmitteln als zusammenhängender Tatplan ausgeführt, sind sie als eine einheitliche Tat des Handeltreibens zu werten und die Gesamtmenge ist maßgeblich.

2

Eine Ausführungshandlung, durch die der Täter dem Abnehmer die Durchführung eines größeren Geschäfts verständlich macht oder die Modalitäten der Bezahlung vereinbart, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens auch hinsichtlich der bereits übergebenen und der noch zu liefernden Teilmengen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten ist zulässig, wenn die zugelassene Anklage das zugrunde liegende Geschehen bereits zutreffend als einheitliche Tat erfasst; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

4

Ändert sich der Schuldspruch, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe erfordern; die getroffenen Feststellungen bleiben insoweit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 302/89 BESCHLUSS vom 26. Juli 1989

in der Strafsache gegen Giovanni ███, geboren am ████ in ███ (Italien), wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; soweit es auf einen weitergehenden Erfolg abzielt, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe zwei selbständige Taten des Handeltreibens begangen, wobei sich die eine auf 40,9, die andere auf 459,7 g Kokain beziehe. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt nur eine einzige Straftat vor, die sich als Handeltreiben mit der Gesamtmenge von 500,6 g Kokain darstellt.

Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte seinem Abnehmer zunächst 40,9 g Kokain und wollte es, obwohl dieser Interesse ausschließlich am Erwerb einer erheblich größeren Menge (etwa 500 g) bekundet hatte, dabei bewenden lassen. Als der Abnehmer jedoch erklärte, er werde das Kokain (insgesamt) erst bei Übergabe der (an 500 g fehlenden) „Restmenge“ bezahlen, entschloss sich der Angeklagte, nunmehr doch noch das geplante „größere Geschäft“ auszuführen. Darin, dass er dies dem Abnehmer zu verstehen gab, lag eine den Tatbestand des Handeltreibens erfüllende Ausführungshandlung, die sich auf beide Teilmengen bezog; denn auch die Vereinbarung über den Modus der Bezahlung des bereits übergebenen Rauschgifts war noch tatbestandsmäßiges Handeltreiben mit dieser Menge.

Der Angeklagte hat daher nur eine Straftat begangen, nämlich mit 500,6 g Kokain Handel getrieben.

Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil das Geschehen, das den Gegenstand des Vorwurfs bildet, bereits in der zugelassenen Anklage zutreffend als ein und dieselbe Tat beurteilt worden war.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen werden hiervon jedoch nicht berührt; sie bleiben daher in vollem Umfang aufrechterhalten.

HerdegenGollwitzerSchäfer
NiemöllerDetter
Revision: Einheitliches Handeltreiben mit 500,6 g Kokain; Strafausspruch aufgehoben — Themis