Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Vorstrafenverwertung (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/72
Datum
21.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Trier wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ein. Streitpunkt war die Verwertung bestimmter Vorstrafen nach dem seit 1.1.1972 geltenden Bundeszentralregistergesetz. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil drei Vorstrafen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden durften, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurück. Die Überzeugung der Kammer beruhte unabhängig auf den Zeugenaussagen der Kinder.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes sind bei der Strafzumessung zu beachten; Vorstrafen, die nach Zeitpunkt und Höhe nach dem BZRG nicht verwertbar sind, dürfen nicht zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt werden.

2

Die unzulässige Verwertung von Vorstrafen im Strafausspruch rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß (§ 354 Abs. 2 StPO).

3

Bleibt der Schuldspruch aus den Urteilsgründen ersichtlich allein wegen anderer, die Überzeugung tragender Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen), so lässt die Unverwertbarkeit von Vorstrafen den Schuldspruch unberührt.

4

Auch bei einer erneuten Strafzumessung oder bei Entscheidungen nach § 23 Abs. 1 StGB dürfen nach dem BZRG nicht verwertbare Vorstrafen nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 12. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren den Verkaufsfahrer Josef █████████████ am 1928 in [REDACTED], wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. April 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1.) Die Strafkammer legt dem Beschwerdeführer als straferschwerend „insbesondere seine drei einschlägigen Vorstrafen“ zur Last. Das ist mit den §§ 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 49 Abs. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. 1971 I S. 243) nicht vereinbar. Nach diesen Vorschriften dürfen mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der einzelnen Verurteilungen und die Höhe der jeweils und insgesamt gegen ihn erkannten Strafen die auf S. 2 UA zu 1., 2. und 5. als einschlägig gekennzeichneten Vorstrafen dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 BZRG sind nicht erfüllt.

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden (§ 354 Abs. 2 StPO).

2.) Auf den Schuldspruch sind die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes ohne Einfluss. Die Urteilsgründe (UA S. 5) lassen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen, dass die Strafkammer allein schon auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinder von der Täterschaft und der Tat des Beschwerdeführers überzeugt war. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang die einschlägigen Vorstrafen erwähnt (UA S. 5, 6), handelt es sich nur um ergänzende, nicht aber die Überzeugung der Strafkammer begründende Hilfserwägungen.

3.) Gelangt die Strafkammer auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss (vgl. § 14 StGB), so wird sie beachten müssen, dass auch bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 1 StGB die genannten Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

BaumgartenSchumacherMeyer
MüllerSchauenburg
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