Revision: Beihilfe zur Veruntreuung in Unterschlagung umqualifiziert; Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 302/68
- Datum
- 29.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Erschwerungsmerkmal der Veruntreuung setzt voraus, dass die Sache dem Täter gegenüber 'anvertraut' war; fehlt diese Anvertrautheit, ist die Qualifikation als Veruntreuung nicht zurechenbar.
Kann aus den tatrichterlichen Feststellungen eine geringere Rechtsgutsverletzung folgen, darf der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten in den niedrigeren Tatbestand umqualifiziert werden.
Beeinflusst die Änderung des Schuldspruchs die Strafhöhe, sind die hiervon betroffenen Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 5. Oktober 1967
Rubrum
Beschluss 2 StR 302/68 in der Strafsache gegen 1. den Kurschner Werner Paul ██ ██████████, ███, geboren am ███████ 1930 in ██, 2. den Drucker Heinrich ███ aus █████, geboren ██████████████ 1924 in [REDACTED], wegen Konkursverbrechens n. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Oktober 1967 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Unterschlagung, wegen unerlaubten Erwerbs und Führens einer Pistole und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein verurteilt wird, 2. im Ausspruch über die wegen Beihilfe zur Veruntreuung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten Werner ██████ ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten ████ hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Veruntreuung verurteilt worden ist. Da ihm die von den angeklagten Eheleuten Nestmann weggeschafften Waren nicht ebenfalls „anvertraut“ waren, ist ihm das Erschwerungsmerkmal des § 246 StGB nicht zuzurechnen (§ 50 Abs. 2 StGB). Er ist deshalb nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung zu bestrafen (vgl. RGSt 72, 326, 328). Das Urteil war im Schuldspruch entsprechend zu ändern und, da der geänderte Schuldspruch die Höhe der Strafe beeinflußt haben kann, im Ausspruch über die wegen Beihilfe zur Veruntreuung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung nach § 42 n StGB; über sie ist neu zu entscheiden.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Willms Bortzier Baldus Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel ist im Urlaub, ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen
| Müller | |
| Baldus |