Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/65
Datum
06.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen zweifachen schweren Diebstahls im Rückfall; das Landgericht hielt ihn u.a. wegen übereinstimmender Geständnisangaben und Tatbefund für schuldig. Der Widerruf der Geständnisse erschien unglaubhaft, erhebliche Alkoholisierung schloss die Zurechnungsfähigkeit nicht aus. Die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Strafzumessung waren ausreichend begründet, die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zunächst abgelegtes Geständnis kann trotz späteren Widerrufs verwertet werden, wenn der Widerruf unglaubwürdig ist und das ursprüngliche Geständnis durch Tatbefund oder sonstige Umstände bestätigt wird.

2

Erheblicher Alkoholkonsum führt nur dann zu einem Ausschluss oder einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit, wenn er einen derartigen Rauschzustand tatsächlich herbeiführt.

3

Psychopathische Veranlagungen beeinflussen die Schuldfähigkeit nur, wenn ihnen ein Krankheitswert zuerkannt wird; bloße Veranlagungen ohne Krankheitswert bleiben ohne strafrechtliche Bedeutung.

4

Vorherige Verurteilungen, auch solche durch Jugendgerichte, dürfen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und zur Strafzumessung herangezogen werden.

5

Die Feststellung der Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" erfordert eine zutreffende und ausreichende Begründung durch das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 302/65

in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Karl ████████ aus ██, Krs. ███, geboren am █████ 1934 in ███, Krs. ███ (Sudetenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Scharpenseel Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ██████████████████ ████ ███ als ████████████,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, in der Nacht zum 11. September 1964 in ██ aus einem Verkaufskiosk, den er mit einem Eisenstück erbrochen hat, Lebensmittel und 70 bis 80 DM Bargeld entwendet zu haben. Sie stützt sich hierbei auf die, nach ihrer Ansicht der Wahrheit entsprechenden, bei der polizeilichen Vernehmung am 25. November 1964 und in einem Schreiben vom 5. Dezember 1964 abgelegten Geständnisse des Angeklagten. Er hat diese zwar in der Hauptverhandlung widerrufen mit der Begründung, er habe sie nur gemacht, um wieder in das Zuchthaus zu kommen, da sein Leben doch ohnehin verpfuscht sei und er sich daher zugrunde richten wollte. Dieses Vorbringen hält die Strafkammer für eine unglaubhafte Schutzbehauptung und misst daher dem Widerruf keine Bedeutung zu. In missverständlicher Weise wird zwar ausgeführt, gegen die Glaubwürdigkeit des Widerrufs spreche, dass die Tat sich genau so zugetragen habe, wie sie zuerst vom Angeklagten geschildert worden sei. Damit soll aber offenbar gesagt werden, dass seine Schilderung mit dem Befund am Tatort übereinstimme. Hieraus konnte die Strafkammer zulässigerweise folgern, dass das frühere Geständnis der Wahrheit entspricht. Nicht verständlich ist allerdings der Hinweis, der Angeklagte habe gewusst, dass er wegen der Vortäuschung einer Straftat nicht mit Zuchthaus bestraft werden könne. Da er nach seiner Einlassung davon ausging, dass die Vortäuschung gelingen werde, ist die Begründung der Strafkammer nicht schlüssig. Ihre Über-

zeugung von der Schuld des Angeklagten wird aber hierdurch ersichtlich nicht berührt.

2.) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen, auf Grund deren die Strafkammer den Angeklagten für überführt erachtet, am späten Abend des 10. November 1964 in ██ nach Einschlagen eines Fensters in den Gastraum des Bahnhofs eingestiegen und dort zwei Spielautomaten, eine Musikbox und eine verschlossene Kühltheke aufgebrochen und neben verschiedenen Gegenständen 75 Rollen Kleingeld zu 5 DM entwendet zu haben.

Der Angeklagte hat diese Tat ausgeführt, nachdem er unwiderlegt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Sie reichten aber nach Ansicht der Strafkammer nicht aus, um ihn als gewohnten Trinker in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zu versetzen oder seine Zurechnungsfähigkeit erheblich einzuschränken. Der psychopathischen Veranlagung des Angeklagten misst die Strafkammer keinen Krankheitswert bei. Dass sie hierbei ohne eigene Prüfung und Würdigung das Gutachten des Sachverständigen übernommen hatte (vgl. BGHSt 2, 15, 16; 7, 238), lässt sich nach dem Urteilszusammenhang ausschließen.

3.) Bei zutreffender und ausreichender Begründung hat die Strafkammer dargelegt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung wegen Diebstahls durch das Jugendschöffengericht Schmalkalden

durfte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und für die Strafzumessung heranziehen.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusHenning
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