Treffer
BGH Urteil

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/63
Datum
16.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen, da dieser ohne richterliche Anordnung eine Occipitalpunktion veranlasst und danach sein Gutachten nach Erörterung des § 42b StGB verändert habe. Der BGH erachtet die Zurückweisung als rechtsfehlerhaft: Körperliche Eingriffe bedürfen der Anordnung nach § 81a StPO und eine unbegründete Meinungsänderung kann Zweifel an der Unparteilichkeit nähren. Weil das Urteil wesentlich auf dem beanstandeten Gutachten beruht, hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperliche Eingriffe beim Beschuldigten (z. B. Liquorentnahme) dürfen ohne dessen Einwilligung nur nach richterlicher Anordnung erfolgen; ein Verstoß gegen § 81a StPO ist nicht als geringfügig anzusehen.

2

Ein Sachverständiger, der ohne richterliche Anordnung einen erheblichen körperlichen Eingriff veranlasst, kann beim Beschuldigten das Vertrauen in seine Unparteilichkeit beeinträchtigen und damit einen Ablehnungsgrund begründen.

3

Die bloße Überprüfung oder Revision eines Gutachtens begründet grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit; änderte sich aber die Einschätzung eines ausführlichen schriftlichen und mündlichen Gutachtens nach Erörterung des § 42b StGB ohne nähere Begründung, so können begründete Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen.

4

Liegen durchgreifende Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines für das Urteil wesentlichen Sachverständigen vor, so ist das auf dem Gutachten beruhende Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt/Main, 15. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Günter [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1931, seit [REDACTED] in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 15. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Mordes zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die es die Untersuchungs- und Unterbringungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte als Verfahrensverstoß geltend, dass sein gegen den Sachverständigen Professor Dr. Jacob gerichtetes Ablehnungsgesuch vom Schwurgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Außerdem erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensbeschwerde durchgreift.

Der Verteidiger hatte den Sachverständigen Professor Dr. Jacob in der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil auf dessen Anordnung gegen den Willen des Angeklagten bei diesem u. a. eine Suboccipitalpunktion vorgenommen worden sei und weil der Sachverständige, nachdem die Vorschrift des § 42b StGB mit ihm erörtert worden sei, die vorher in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit zu verneinen seien, lediglich dahin berichtigt habe, dass er diese Voraussetzungen für gegeben halte.

Das Schwurgericht hat das Ablehnungsgesuch mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„Selbst wenn die Punktion nicht im Einverständnis oder gar gegen den Willen des Angeklagten vorgenommen worden wäre, könnte der Angeklagte daraus kein Misstrauen oder Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen herleiten, weil dieser Eingriff zur Erstattung des Gutachtens notwendig war, Eingriffe dieser Art bei jedem derartigen Gutachten vorgenommen werden, das Ergebnis dieses Eingriffs im Zeitpunkt seiner Vornahme auch für den Sachverständigen völlig ungewiss war und dieser Eingriff auch im Interesse des Angeklagten lag, insofern als der Sachverständige dadurch eine sichere Beurteilungsgrundlage gewinnen konnte.

Der Umstand, dass der Sachverständige sein Gutachten überprüft hat und dann zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ist kein Anlass zu Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit.

Auch beide vorgetragenen Ablehnungsgründe zusammen genommen können beim Angeklagten nicht den Verdacht erwecken, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen.“

Das Schwurgericht ist hiernach davon ausgegangen, dass der Sachverständige sich in der im Ablehnungsgesuch behaupteten Weise verhalten habe, er also ohne eine Anordnung nach § 81a StPO gegen den Willen des Angeklagten eine Occipitalpunktion habe vornehmen lassen und in der Hauptverhandlung nach Erörterung des § 42b StGB seine zuvor schriftlich und mündlich dargelegte Ansicht, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien nicht mit Sicherheit zu verneinen, ohne nähere Begründung dahin geändert habe, die Voraussetzungen lägen vor. Diese Verhaltensweisen hat daher auch der Senat bei der ihm obliegenden Prüfung der Rechtsfrage zugrunde zu legen, ob der Angeklagte von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlass haben konnte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. BGHSt 8, 226). Er vermag der Begründung, mit der das Schwurgericht dies verneint hat, nicht beizutreten.

Das Schwurgericht trägt zunächst der Vorschrift des § 81a StPO, deren Kenntnis bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden muss, zu wenig Rechnung. Danach dürfen körperliche Eingriffe bei einem Beschuldigten ohne dessen Einwilligung nur auf Anordnung des Richters, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten vorgenommen werden. Da die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten bei einer Liquorentnahme praktisch bedeutungslos sind, ist damit die Anordnung einer Occipitalpunktion in die Hand des Richters gelegt, der selbständig zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung kann nicht als geringfügig angesehen werden. Denn durch eine Occipitalpunktion wird nicht unerheblich in das Grundrecht des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen; sie kann zu Störungen des Gesundheitszustandes wie Schmerzen und Übelkeit, unter bestimmten Umständen zu ernstesten Komplikationen führen (vgl. BVerfG NJW 1963, 1597). Ein Sachverständiger, der einen solchen Eingriff ohne richterliche Anordnung veranlasst, setzt sich der Gefahr aus, dass er bei dem Beschuldigten den Eindruck erweckt, er achte die vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Eingriff gering. Dass dieser häufig vorgenommen zu werden pflegt und hier zur Erstattung des Gutachtens notwendig gewesen sein mag, ändert daran nichts. Ob ein derartiges Verhalten schon für sich allein die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigt (so Sarstedt in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 4 zu § 74 StPO), kann dahinstehen. Zumindest ist es geeignet, bei einem Angeklagten eine gewisse Empfindlichkeit und eine kritische Haltung gegenüber dem Sachverständigen hervorzurufen.

Diese Einstellung des Angeklagten muss bei seiner Beurteilung des weiteren Verhaltens des Sachverständigen berücksichtigt werden. In der Regel kann allerdings daraus, dass ein Sachverständiger sein Gutachten überprüft und berichtigt, ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden. Kommt indessen ein Sachverständiger in seinem nach längerer klinischer Beobachtung erstatteten ausführlichen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht festständen, sondern nur nicht mit Sicherheit auszuschließen seien, und vertritt er diese Auffassung zunächst auch noch in der Hauptverhandlung, ändert er dann aber bei der Erörterung des § 42b StGB seine Ansicht ohne nähere Begründung dahin, dass diese Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien, so wird schon für einen Angeklagten, der dem Sachverständigen unvoreingenommen gegenübersteht, der Gedanke nicht fernliegen, dass der Sachverständige hierzu nur veranlasst worden ist, weil die Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB die Feststellung krankhaft verminderter Zurechnungsfähigkeit erfordert. Das gilt erst recht für den Beschwerdeführer, der gegenüber dem Sachverständigen bereits kritisch eingestellt war. Bei ihm ist die Schlussfolgerung verständlich, dass der Sachverständige seine Meinung nur geändert habe, weil die Unterbringung sonst nicht hätte angeordnet werden dürfen.

Der Angeklagte konnte somit auch bei verständiger Würdigung von seinem Standpunkt aus Grund zu der Annahme haben, der Sachverständige Professor Dr. Jacob nehme ihm gegenüber möglicherweise eine Haltung ein, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei Erstattung des Gutachtens störend beeinflussen könnte, sei also befangen.

Das Ablehnungsgesuch ist mithin aus Gründen zurückgewiesen worden, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Infolgedessen muss das angefochtene Urteil, das wesentlich auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht, aufgehoben werden.

Wegen einer auch auf Alkoholgenuss beruhenden verminderten Zurechnungsfähigkeit als Grundlage für die Unterbringung nach § 42b StGB wird auf die Entscheidungen BGHSt 7, 35 und 10, 57 hingewiesen.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis