Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilungen wegen Feststellungs- und Vorsatzmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 302/60
- Datum
- 10.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines fortgesetzten Betrugs setzt einen Gesamtvorsatz voraus; voneinander unterschiedliche Täuschungsmethoden und erhebliche zeitliche Zwischenräume können einen solchen Gesamtvorsatz entfallen lassen.
Bei mehreren angeklagten Einzeltaten muss das Tatgericht für jede Tat klar feststellen, ob sie vollendet oder nur versucht ist; unklare oder vermischte Feststellungen sind sachlich-rechtlich zu beanstanden und beeinträchtigen die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.
Eine vermeintliche Sicherungsübereignung begründet Betrug nur, wenn sie nach der Absicht der Täter dazu bestimmt ist, neuen Kredit zu erlangen, oder wenn der Gläubiger infolge der vermeintlichen Sicherung von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt und die Täter dies erkennen.
Die Hingabe ungedeckter Schecks begründet strafbaren Betrug nur, wenn dadurch eine Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit erfolgt und der Gläubiger hierdurch zu weiteren Lieferungen oder zum Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst wird.
Nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Aufklärungspflicht ist tatbestandsmäßig für Betrug; bei Kreditgewährung durch Lieferanten ist üblicherweise die Erkundigung zur Kreditwürdigkeit zulässig und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. März 1960
Rubrum
2 StR 302/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geborene ████ 1.) die ████████ Konstantine Sch. aus ████████, dort geboren am ███, 2.) den Kaufmann ██████ ██ ███ aus ████, dort geboren am ██, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Betruges verurteilt worden sind, und hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die █████████████ ████████ der Angeklagten Konstantine ███████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten Eheleute sind unter Freisprechung von der Anklage des Konkursverbrechens wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlichen Betruges, die angeklagte Ehefrau außerdem wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden. Die Ehefrau hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, der Ehemann unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von fünf Monaten die gleiche Gesamtstrafe wie seine Ehefrau erhalten. Mit ihren Revisionen machen beide geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
I. Die Verurteilung der Ehefrau wegen fahrlässigen Falscheides lässt keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
II. Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges ist zu beanstanden, weil sowohl die Annahme eines Gesamtvorsatzes wie auch der Schuldspruch hinsichtlich mehrerer Einzeltaten rechtlich fehlerhaft ist.
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Ehefrau ███████ teils vollendeten, teils versuchten Betrug dadurch begangen, dass sie durch mehrfache Sicherungsübereignungen derselben Gegenstände an verschiedene Gläubiger diese bewogen hat, ihr „weiterhin“ Kredit zu gewähren oder die bestehenden Forderungen nicht beizutreiben, dass sie ferner sich durch vordatierte Schecks Waren beschafft, durch Verschweigen ihrer Insolvenz Lieferanten über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht und zu Lieferungen veranlasst, schließlich durch Hingabe wertloser Wechsel Gläubiger von rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten hat. Schon die Verschiedenheit der von der Angeklagten angewandten Methoden zeigt, dass sie nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt haben kann (BGHSt 1, 313, 315).
Auch bei dem Ehemann ███████, der nur in sieben Fällen mehrfacher Sicherungsübereignungen des Betruges schuldig befunden worden ist, fehlt es am Gesamtvorsatz als Voraussetzung der fortgesetzten Handlung. Das ergibt sich schon daraus, dass die Betrugshandlungen in der Zeit von Ende August 1953 bis Ende Februar 1958, also über einen Zeitraum von 4 1/2 Jahren, mit erheblichen Zwischenräumen begangen worden sein sollen. Die Umstände sprechen mit großer Wahrscheinlichkeit dafür, dass beide Angeklagte, wenn sie erkannten, dass sie einem Gläubiger Sicherheiten stellen mussten, sich jeweils entschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie über die Gegenstände noch verfügungsberechtigt waren, eine Sicherungsübereignung vorzunehmen.
2.) Das Landgericht hat zwar erkannt, dass einige der Sicherungsübereignungen mangels Vereinbarung eines Besitzkonstituts unwirksam waren, sodass möglicherweise nur versuchter Betrug vorliegt; es hat aber im einzelnen nicht festgestellt, welche Sicherungsübereignungen wirksam, welche unwirksam waren. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, weil selbst vom Standpunkt des Landgerichts, das eine fortgesetzte Handlung annahm, der Tatbestand des verletzten Gesetzes für jede Einzeltat genau festgestellt werden muss. Insbesondere ist für den Schuldumfang erheblich und muss durch das Revisionsgericht nachprüfbar sein, inwieweit die Einzeltaten vom Tatrichter als vollendet oder als im Versuchsstadium geblieben angesehen worden sind. Um so notwendiger ist die klare Trennung der vollendeten von den versuchten Betrugstaten, wenn die richtige Beurteilung zur Tatmehrheit führt.
3.) Die Feststellungen über den als Betrug beurteilten Sachverhalt lassen vielfach nicht erkennen, ob das Tatbestandsmerkmal der Schadenszufügung zutreffend angenommen worden ist.
a) Soweit die Angeklagten Sicherungsübereignungen vorgenommen haben, nachdem sie den zur Sicherung bestimmten Gegenstand bereits vorher einem anderen Gläubiger wirksam übereignet hatten, können sie einen vollendeten Betrug nur begangen haben, wenn die vermeintlich von dem betreffenden Gläubiger erlangte Sicherung nach der Absicht der Angeklagten dazu bestimmt war, neuen Kredit zu erlangen, wenn sie den Sicherungsnehmer zur Gewährung des Kredits bestimmte oder wenn er infolge der vermeintlichen Sicherung Maßnahmen unterließ, die ihm Befriedigung verschafft hätten, und wenn die Angeklagten dies wussten. Versuchter Betrug kommt in Frage, wenn die Angeklagten dem Sicherungsnehmer in der Absicht, ihn zu solchen Vermögensverfügungen zu veranlassen, Übereignungen vornahmen, die nur deshalb unwirksam waren, weil frühere Übereignungen entgegen ihrer Vorstellung der rechtlichen Wirksamkeit entbehrten. Hierüber fehlt es an Feststellungen im einzelnen. Dabei ist zu beachten, dass die ersten drei Verträge mit ███ am 1. Januar 1955 aufgehoben wurden, die später geschlossenen Verträge keine Besitzübergabe enthielten. Nach dem 1. Januar 1955 liegt der Vertrag vom 12. April 1955 mit ███████ ███ vor, über dessen Gültigkeit Feststellungen getroffen werden müssen, zumal die vom Urteil in Bezug genommene Abschrift Durchstreichung wesentlicher Teile aufweist. Ob nach Abschluss des Vertrags mit ████ vom 1. Januar 1955 weitere Darlehen gegeben worden sind, ist zweifelhaft, da die Schuld bei der abschließenden Vereinbarung vom 31. (nicht 21.) Januar 1956 um 3.000 DM geringer war als am 5. März 1955. Dass sich die Vermögenslage der Gläubiger verschlechtert hat, weil sie infolge des Erwerbs vermeintlicher Sicherungen auf sofortiges Vorgehen gegen die Angeklagten verzichtet haben, bedarf der Klarstellung; im Falle ███ ist es wahrscheinlich, dass die Pfändungen sich erst vom Jahre 1957 an gehäuft zu haben scheinen (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen in BGHSt 1, 262).
b) Die Firma ██████████ hat am 20. Juni 1956 eine nach den bisherigen Feststellungen anscheinend formell gültige Sicherungsübereignung für die Ladeneinrichtung erhalten; ob diese vorher bereits rechtswirksam anderweit übereignet worden war, ist nicht ersichtlich. Diese Gläubigerin hat nach der Sicherungsübereignung noch Lieferungen bis Ostern 1958 bewirkt; dass diese späteren Lieferungen auf Kredit erfolgt sind, ist bisher nicht festgestellt, ebensowenig, ob sie wegen ihrer Forderungen bereits gegen die Angeklagten vorgegangen wäre, falls sie eine etwaige Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung gekannt hätte.
c) Die am 24. Juni 1955 der Firma ███ gewährte Übereignung des Wohnzimmers war möglicherweise wirksam, da Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der zuvor mit ███ vereinbarten Sicherung bestehen; dass nach dem 24. Juni 1955 seitens ███ noch Leistungen an die Angeklagten erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für den mit ███ zur Sicherung der bereits bestehenden Schuld geschlossenen Vertrag vom 31. März 1956; Darlehensgewährung nach diesem Zeitpunkt ist nicht festgestellt.
d) Die Verträge mit ███████, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, weisen erst am 1. Juli 1958 die Vereinbarung eines die Übergabe ersetzenden Rechtsverhältnisses auf; das letzte Darlehen scheint, da die Gesamtforderung des ███ im Juni 1958 auf über 7.500 DM festgestellt wird, vor diesem Zeitpunkt gegeben worden zu sein.
e) Im Falle █████ ist nach dem vom Landgericht angeführten Vertrag kein Besitzkonstitut vereinbart worden.
f) Hinsichtlich des Vertrages vom 25. Februar 1958 mit ███ bedarf es näherer Feststellungen bezüglich der Registrierkasse, über die die Angeklagten nach den vom Urteil angeführten Urkunden wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben dürften.
g) Ob der Vertrag mit ███ gültig ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden; offensichtlich erfolgten auf Grund dieses Vertrages keine Leistungen an die Angeklagten mehr. Da nach den erst im Oktober 1957 begonnenen Geschäftsbeziehungen eine Zwangsvollstreckung noch erfolgreich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
4.) Die Hingabe ungedeckter Schecks erfüllt den Betrugstatbestand nur, wenn die Angeklagte dadurch eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit vortäuschte und Lieferanten durch die Hingabe zur Ausführung von Lieferungen veranlasste. Das kann nicht geschehen sein, wo sie erst nach erfolgter Lieferung Schecks übergab, wie es beispielsweise im Falle ███ (IV des Urteils) geschah. Soweit die Angeklagte durch Ausstellung dieser Schecks Gläubiger nicht zu weiteren Lieferungen, sondern zum Stillhalten veranlassen wollte, ist wieder darauf hinzuweisen, dass seit Anfang 1957 auch mit Hilfe des Gerichtsvollziehers nur noch kleinste Beträge von den Angeklagten zu erlangen waren. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Vermögenslage zur Zeit der Warenbestellung kann sich zwar bei einem gegenseitigen Vertrag nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben (BGHSt 6, 198); aber nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Aufklärungspflicht ist bereits tatbestandsmäßig für das Vergehen des Betrugs. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kaufmann, der einem bis dahin unbekannten Käufer Kredit gewährt, über dessen Kreditwürdigkeit Erkundigungen einzieht.
Im Falle ████████ ist der Angeklagten vom Lieferanten trotz Bedenken Kredit auf ihre Bitte gewährt worden, ohne dass sie irgendwelche Täuschungshandlungen vorgenommen hat.
5.) Soweit das Landgericht einen Betrug angenommen hat, weil die Angeklagten durch Hingabe von Wechseln im Frühjahr 1958 Gläubiger veranlassten, Vollstreckungsmaßnahmen aufzuschieben, wird darauf hingewiesen, dass die Angeklagten damals schon so vermögenslos waren, dass die von ihnen in Anspruch genommenen Rechtsanwälte zu dem Ergebnis kamen, ein Konkursantrag sei mangels jeder Masse sinnlos. Die Durchführung der Vollstreckung hätte also den diesen Gläubigern bereits entstandenen Schaden nicht verringert.
Hiernach ist das Urteil in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfange aufzuheben, wenn auch nicht zweifelhaft sein kann, dass den Angeklagten in erheblichem Umfange betrügerische Handlungen zur Last fallen. Eine teilweise Beseitigung des Schuldspruchs kommt jedoch wegen der irrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und wegen der dadurch verursachten unvollständigen Feststellungen nicht in Betracht.
| Baldus | Dotterweich | Dr. | Menges | ||||
| Busch | Dr. | Schalscha |