Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 302/55
Datum
20.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Betruges und rügte u. a. fehlerhafte Kammerbesetzung sowie unaufgeklärte Forderungshöhe. Der BGH verwirft die Revision. Die Kammer war nach Präsidialbeschluss ordentlich bestellt, die Forderung durch Vergleich endgültig festgelegt, und die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Ferner liegt Betrug vor, auch wenn Getäuschter und Geschädigter nicht identisch sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) kann auch erfüllt sein, wenn der Getäuschte und der wirtschaftlich Geschädigte nicht personengleich sind.

2

Die rechtswirksame Abtretung einer Forderung führt zum Verlust der dem bisherigen Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Ansprüche (§ 407 BGB).

3

Die Besetzung einer Strafkammer ist ordnungsgemäß, wenn ein Präsidialbeschluss den Richter als ordentliches Mitglied beruft; bloße Rügen ohne Nachweis einer tatsächlichen Vertretung sind unbegründet.

4

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung durch eigenes Ermessen zu ersetzen; rein rekurrierende Angriffe auf die Würdigung genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ ██ aus ███, geboren am █████ 1914 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung sowie wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Assessor Dr. ███, der keiner Kammer des Landgerichts angehöre, Landgerichtsrat Dr. K. vertreten habe. Das trifft nicht zu. Ein Fall der Vertretung hat überhaupt nicht vorgelegen. Assessor Dr. ██ ist vielmehr nach dem Präsidialbeschluss vom 24. Januar 1955 ordentliches Mitglied der Strafkammer gewesen.

2. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Höhe der Forderung des Angeklagten aus einem Autounfall gegen den Schädiger nicht aufgeklärt habe. Dazu bestand kein Anlass, da der Angeklagte sich mit der Versicherungsgesellschaft des Schuldners auf einen Betrag von 420,50 DM geeinigt hatte. Die Höhe seiner Forderung stand damit endgültig fest.

Sachrüge

I. 1. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen I und II vorträgt, widerspricht den Feststellungen. Zu 3a der Urteilsgründe greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.

2. Auch gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bestehen keine Bedenken.

Im Falle II 2 des Urteils hat der Angeklagte seine „Haftpflichtforderung“ gegen den Schädiger an die Firma ██ ███████████ abgetreten und dennoch die Versicherungsgesellschaft seines früheren Schuldners durch die Vorspiegelung, er sei noch Gläubiger der Schadensforderung, zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt, nach dem er 420,50 DM erhielt und auf weitere Ansprüche gegen die Versicherung und den Schädiger verzichtete. Hierdurch hat die Firma ██ alle Ansprüche gegen den Schädiger nach § 407 BGB verloren. Damit sind alle Merkmale des Betruges dargetan; denn der Getäuschte und der Geschädigte im Sinne des § 263 StGB brauchen nicht personengleich zu sein.

b) Im Falle Meurer ist der innere Tatbestand einwandfrei nachgewiesen.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.

Dr. SchalschaWernerHoepner
Dr. DotterweichMenges
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Betrug — Themis