Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung des Verfahrens in Fall VI wegen Bedenken an Beihilfeverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 301/99
Datum
17.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Landgerichtsurteil wegen Bestechung und Beihilfe zur Bestechung. Der BGH erkennt in Bezug auf Fall VI Bedenken an der Verurteilung wegen Beihilfe und stellt das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein; die Staatskasse trägt die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren hinsichtlich eines Verfahrensabschnitts vorläufig einstellen, wenn die Revision Bedenken an der Verurteilung aufzeigt und aus Gründen der Prozesswirtschaft ein Weiterverfahren nicht geboten erscheint.

2

Zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§§ 334, 335 StGB) genügt, dass die Tat mittelbar als Einnahmequelle dient; eine unmittelbare Gewinnrealisierung ist nicht erforderlich.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, eine Tat, die teilweise vor dem Inkrafttreten einer verschärfenden Norm begangen wurde, zwangsläufig strafmildernd zu behandeln, wenn entscheidende Zahlungen oder die tatprägenden Umstände erst nach Inkrafttreten eintraten oder die Umstände bereits unter früherem Recht strafschärfend wirkten.

4

Die bloße Rüge, die Verbindung der Tat zur angestrebten Einnahmequelle sei zu entfernt oder mittelbar, reicht nicht aus, um Gewerbsmäßigkeit bei Bestechung zu verneinen; die Rechtsprechung akzeptiert mittelbare Einnahmebezüge als ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Dezember 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1998 wird das Verfahren im Falle VI der Urteilsgründe, soweit es ihn betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in sieben Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechung begegnet aus den von der Revision aufgezeigten Gründen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage wäre eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in Betracht gekommen. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Es ist in Anbetracht der im Übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, ein Jahr und sechs Monate, dreimal ein Jahr, neun Monate und sechs Monate) auszuschließen, dass ohne die im Falle VI der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen merkt der Senat an:

1. Der Tatrichter ist in den Fällen III.6 und III.7 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass besonders schwere Fälle der Bestechung gemäß §§ 334, 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.

Die Auffassung des Revisionsführers, bei Bestechung sei der Zusammenhang zur erstrebten Einnahmequelle „zu entfernt und zu mittelbar“, als dass die Anwendung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit noch in Betracht komme, teilt der Senat nicht. Zutreffend erkennt der Revisionsführer selbst, dass dann § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB „hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit bei der Bestechung weithin ins Leere ginge“.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH MDR 1988, 621, 622; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH NStZ 1998, 622, 623) genügt zur Bejahung von Gewerbsmäßigkeit, dass die Tat mittelbar als Einnahmequelle dient (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB Vorbemerkungen §§ 52 ff. Rdn. 95; Lackner/Kühl StGB vor § 52 Rdn. 20).

Gerade der vom Revisionsführer als Beispiel für die Unmittelbarkeit des aus der Tat erlangten Vorteils angeführte Profit eines Rauschgifthändlers belegt diese Auffassung. Denn mit dem Ankauf des Rauschgiftes zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat ein Angeklagter zwar unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vollendet, aber noch keinerlei Gewinn erzielt. Erst der spätere Verkauf kann als Einnahmequelle dienen.

Auch bei Bestechung kommt es daher für die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf an, ob die Tat unmittelbar oder nur mittelbar als Einnahmequelle dient.

2. Der Tatrichter war im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Tatsache, dass im Falle III.6 der Urteilsgründe ein Teil der Tat vor Inkrafttreten (20. August 1997) des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 begangen wurde, als bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgrund anzusehen und strafmildernd zu berücksichtigen, dass zunächst ein milderer Strafrahmen galt als zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu u.a. Tröndle/Fischer StGB § 2 Rdn. 3).

Zum einen lagen die ein wesentliches Tatunrecht ausmachenden Zahlungen nach dem 20. August 1997. Zum anderen waren die durch § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Bestechung ausgestalteten Umstände (dass sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht und dass der Täter gewerbsmäßig handelt) auch nach früherem Recht gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte. Hinzu kommt, dass die tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohnehin deutlich von der Strafrahmenobergrenze auch des milderen § 334 StGB a.F. entfernt ist.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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