Treffer
BGH Urteil

Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bei billigend in Kauf genommener Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 301/86
Datum
03.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen mehrfacher Tötungsdelikte und eines Sexualdelikts. Die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere die Verurteilung wegen Totschlags statt Mordes im Fall einer sexuellen Gewaltanwendung mit tödlichem Ausgang. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit zu Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs) und beanstandete außerdem Teile der Strafzumessung wegen unzureichender Berücksichtigung verminderter Hemmungsfähigkeit. Einzelstrafen und Gesamtstrafe wurden teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tötung erfolgt „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“, wenn der Täter Gewalt einsetzt, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen, und den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt.

2

Für das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ ist unerheblich, ob der Täter die sexuelle Befriedigung zu Lebzeiten des Opfers erreichen will; maßgeblich ist die Zielrichtung des Handelns, nicht die tatsächliche Zweckerreichung.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände der Tatausführung dem Täter nicht strafschärfend angelastet werden, soweit sie durch eine festgestellte Verminderung der Hemmungsfähigkeit (mit-)verursacht sind; andernfalls droht eine widersprüchliche Bewertung von Schuldminderung und Tatvorwurf.

4

Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist nur geboten, wenn die Eigenart des Einzelfalls außergewöhnliche Sachkunde erfordert; die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Wird eine Tatsache im Rahmen der Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellt, ist das Tatgericht an die Wahrunterstellung gebunden, nicht jedoch daran gehindert, aus dem als wahr unterstellten Geschehen eigene wertende Schlüsse zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 301/86

in der Strafsache gegen den ████ Michael W. ███ geboren am (_______) 1958 aus ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1986 in der Sitzung vom 5. Dezember 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Dezember 1986,

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. November 1985 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird;

b) in den Aussprüchen über aa) die im Fall IV, 6 der Urteilsgründe (Simone ██████) verhängte Einzelstrafe, bb) die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

auf die Revision des Angeklagten in den Aussprüchen über a) die im Fall IV, 4 der Urteilsgründe (Regina ███) verhängte Einzelstrafe, b) die Gesamtstrafe

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

IV. Aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 212 StGB gestrichen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in vier Fällen, wegen Totschlags und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und – unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil (§ 55 StGB) – zu einer zeitigen Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird, wendet sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch, soweit ihm Tötungsdelikte angelastet werden, und den gesamten Strafausspruch.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem auf die Sachrüge gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel das Urteil insoweit an, als der Angeklagte im Fall Simone ███████ wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Außerdem rügt sie eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang, diejenige des Angeklagten nur zum Teil erfolgreich.

A. Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO). Angesichts der Besonderheiten des Falles hätte sich die Schwurgerichtskammer darüber hinaus auch von Amts wegen zu der begehrten Beweiserhebung gedrängt sehen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dieser Verfahrensbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 1. Februar 1984 erschien der Angeklagte auf Vorladung bei der Polizei in ████████, um zu einem etwa zwei Monate zurückliegenden Vorgang vernommen zu werden. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, einer Frau über der Kleidung an das Geschlechtsteil gegriffen zu haben. Während der Vernehmung kam zufällig der Kriminalbeamte ███ hinzu, ein Sachbearbeiter für „Rockerverfahren“, der den Angeklagten bereits kannte und der mit ihm – beide duzten sich – sofort guten Kontakt herstellen konnte. Auf den Hinweis von ████████, dass der Angeklagte schon wiederholt durch Sexualdelikte in Erscheinung getreten sei, und die anschließende Frage, ob er Probleme in dieser Richtung habe, erklärte der Angeklagte, er verspüre einen starken inneren Druck, Frauen zu belästigen, dies habe er seit Sommer 1983 etwa zwei- bis dreimal wöchentlich getan und wolle nun „reinen Tisch machen“ (Bl. 11 UA).

Der Angeklagte wurde daraufhin, auch in den folgenden Wochen, vorwiegend von ███████ vernommen. Noch am 1. Februar 1984 schilderte er einen Tathergang, der ███████ unwahrscheinlich vorkam. Nachdem der Angeklagte die Polizeibeamten zu dem angeblichen Tatort geführt hatte, gab er auf die von ihnen geäußerten Zweifel hin an, seine Darstellung sei frei erfunden. Am 2. Februar 1984 wurden ihm verschiedene unaufgeklärte Sexualstraftaten vorgehalten. Einige räumte er sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haftrichter ein; andere wurden von ihm bestritten. Daraufhin wurde er in Untersuchungshaft genommen. Am 27. und 28. Februar 1984 gestand er gegenüber dem Zeugen ██████████ die Tat zum Nachteil Rita ████, die Gegenstand dieses Verfahrens ist (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung). Am Ende der Einvernahme erwähnte er, ohne vom Vernehmungsbeamten darauf angesprochen worden zu sein, dass er eine Frau getötet habe (Fall Simone ███████). Diese Angabe wiederholte er vor dem Richter █. Bei späteren Vernehmungen in der Zeit vom 1. bis 5. März 1984 bekannte er sich zur Tötung weiterer vier Frauen. Am 9. März 1984 erklärte er gegenüber dem Zeugen ██████████, er habe keines der Tötungsdelikte begangen; die falschen Bekundungen habe er nur deshalb gemacht, „um von der Straße wegzukommen“. Auf „verschiedene Nachfragen“ der Beamten räumte er dann aber ein, „dass doch alles so gewesen sei, wie er es in seinen früheren Vernehmungen angegeben habe“ (Bl. 17 UA).

Mit Schriftsätzen vom 12. und 15. März 1984 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, der Angeklagte bestreite die ihm angelasteten Tötungsdelikte; die falschen Geständnisse seien „auf psychische Fehlhaltungen und -handlungen des Angeklagten zurückzuführen“.

Mit dem erwähnten Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens stellte die Verteidigung unter Beweis, dass die Arbeitshypothese des Polizeibeamten ████████, es gebe „verdeckte Geständnisse“, allen aussagepsychologischen Erkenntnissen und Erfahrungen widerspreche. Der Zeuge war davon ausgegangen, dass in den Falschgeständnissen zu den angeblichen Sexualdelikten einige Detailangaben über die Tötungsfälle enthalten sein könnten. Ferner behauptete der Antragsteller, dass eine Vernehmung, bei der sich die Verhörsperson von einer derartigen Vorstellung leiten lasse, jedenfalls dann in ihrem Aussageinhalt entscheidend beeinflusst und verfälscht werde, wenn der Vernommene sich zu Unrecht selbst bezichtige. In einem solchen Fall komme es zu einer ungewollten Führung des Vernommenen, die eine hohe Übereinstimmung zwischen den den Beamten bekannten und den von jenem geschilderten Tatdetails bewirke. Es liege deshalb nahe, dass die Selbstbezichtigungen des Angeklagten falsch seien.

Das Landgericht hat den Beweisantrag unter Berufung auf seine eigene Sachkunde abgelehnt. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, vor allem auch des Angeklagten, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Vom Richter wird erwartet, dass er über die zur Ausübung seines Amtes erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher besonderer Fall gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Tatrichter die durch die Gegebenheiten des Einzelfalles seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Die Verteidigung hatte bereits in der Begründung zu dem Beweisantrag die Ansicht vertreten, die „Geständnisse“ des Angeklagten seien unter so außergewöhnlichen Umständen zustande gekommen, dass deshalb auf die Einschaltung eines aussagepsychologischen Gutachters nicht hätte verzichtet werden dürfen. In diesem Zusammenhang war von ihr ausgeführt worden, die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine deutlich infantile, hysterische Struktur gekennzeichnet, die sich in einer gesteigerten Suggestibilität niederschlage. Ferner hatte sie auf ein „hochgradig abnormes Aussageverhalten“ bei den Vernehmungen hingewiesen. Nach ihrer Ansicht zeige sich dieses vor allem in den Irreführungen der Polizeibeamten durch den Angeklagten, solange es „nur“ um Sexualdelikte gegangen sei. Die betreffenden „Geständnisse“ hätten sich noch im Verlauf der Vernehmungen als falsch herausgestellt oder sich jedenfalls nicht unter entsprechende Strafanzeigen einordnen lassen. Aus der Sicht des Angeklagten hatte die persönliche Beziehung zu dem Polizeibeamten ████████ freundschaftliche Züge angenommen. Schon lange vor dem ersten „Geständnis“ hätte dieser die erwähnte Vorstellung von den „verdeckten Geständnissen“ gehabt. Weiter sei das damalige Bedürfnis des Angeklagten zu berücksichtigen, ärztlich behandelt zu werden, um nicht wieder Frauen sexuell zu belästigen oder sogar zu töten.

Von ██████ habe er Hilfe in dieser Hinsicht erhofft. Außerdem hätten die Polizeibeamten bei den Vernehmungen eine ungewöhnliche Atmosphäre geschaffen: Eingehen auf alle Wünsche des Angeklagten, Vermeidung von Nebengeräuschen, leise Sprechweise, sehr große Pausen, aber auch außerordentlich lange Vernehmungen und Vorgesprache, deren Inhalt und Ablauf nicht mehr zu rekonstruieren seien. Darüber hinaus enthielten die Protokolle aus der Zeit vom 28. Februar bis 9. März 1984 nicht ein einziges mit dem objektiven Spuren- und Ermittlungsbefund übereinstimmendes Detail, das den Vernehmungsbeamten zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein könne. Einige Einzelangaben seien nur durch die Art der Vernehmungsführung erklärlich; es gebe zahlreiche Hinweise darauf, dass überprüfbare Details von den Vernehmungsbeamten aus deren Vorinformationen in den Aussageinhalt induziert worden seien.

Dieses Vorbringen gibt Anlass zu der Klarstellung, dass im Rahmen der vom Revisionsgericht vorzunehmenden rechtlichen Prüfung diejenigen Behauptungen des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben müssen, die den Feststellungen des Tatrichters zu den betreffenden Umständen widersprechen.

Auf der Grundlage des danach berücksichtigungsfähigen Tatsachenstoffes erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags – auch unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falles – nicht als rechtsfehlerhaft.

Die Urteilsgründe lassen ersehen, dass das Schwurgericht trotz dieser Besonderheiten nicht auf die Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Geständnisse angewiesen war.

Auf Bl. 90 UA heißt es unter anderem, gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe die fünf Tötungsfälle nur deshalb zugegeben, um von der Straße wegzukommen und einen Therapieplatz wegen seines starken sexuellen Drucks zu erhalten, spreche bereits die Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt seines ersten Geständnisses (Fall █████) schon etwa einen Monat in Untersuchungshaft befunden habe und deren Ende nicht abzusehen gewesen sei. Außerdem habe er mehrere Sexualdelikte gestanden, was auch nach seinem Kenntnisstand (aus früheren Strafverfahren wegen Sexualdelikten) zweifellos zur Verurteilung und zur Prüfung der Therapiefrage geführt hätte.

Einen entscheidenden Grund, der für die Richtigkeit der Geständnisse spricht, hat das Landgericht weiter in dem Gefühlsausdruck des Angeklagten bei der Schilderung der einzelnen Taten vor der Polizei gesehen: Er war jeweils tief berührt und erschüttert, kämpfte mit sich, rang nach Fassung, weinte, sank in sich zusammen, verkrampfte seine Hände und schwieg minutenlang. Ein solches Verhalten entspricht nach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer nicht der Reaktion eines kalt kalkulierenden, das Mienenspiel des Vernehmungsbeamten erforschenden und sich schlüssige Einzelheiten ausdenkenden Menschen.

Vor allem ist das Landgericht zu seiner Überzeugungsbildung auf Grund zahlreicher vom Angeklagten angegebener Einzelheiten des Tatgeschehens gelangt, die sich nach den richterlichen Feststellungen mit den objektiven Gegebenheiten deckten und die weder von ihm erraten sein konnten noch durch die Vernehmungspersonen vorgegeben worden waren (Bl. 50, 51, 60, 64, 67, 68, 76, 80, 81 UA). Es handelt sich unter anderem um Angaben über Ort und Zeit der Tat, Aussehen des Opfers, dessen Bekleidung und in dessen Besitz befindliche Gegenstände, insbesondere über die Tatausführung.

In den Fällen █████, ████ und ███ hatten die vernehmenden Beamten noch keine Kenntnis von dem Ergebnis der durch andere Polizeibeamte geführten Ermittlungen (Bl. 88 UA). Als ein wichtiges Indiz hat das Schwurgericht weiter gewertet, dass der Angeklagte in drei Fällen █████, █████████ und ██████████ bei der Vorlage von Fotomappen die Tatopfer identifiziert hatte (Bl. 15, 16, 51, 68, 77 UA). Insbesondere ist es in seiner Gewissheit von der Täterschaft des Angeklagten auch durch die Tatsache bestärkt worden, dass er im Fall █████ den Tatort „ohne fremde Hilfe wiedergefunden hat“ (Bl. 52 UA). Für wesentlich hat das Landgericht ferner erachtet, dass er bei seinen Vernehmungen zum Fall ███ an zwei Tagen jeweils eine Skizze gezeichnet hatte, die den Tatort (unter Berücksichtigung der „Grobheit der Skizzierung“) richtig angibt (Bl. 66 UA).

Diese Bewertungen der objektiven Indizien zeigen, dass sich die Schwurgerichtskammer der Bedeutung einer Realitäts- und Konkordanzanalyse nicht nur bewusst gewesen ist (vgl. hierzu Bl. 49 UA), sondern sie auch vorgenommen hat.

Fehl geht der Vorwurf des Revisionsführers, das Landgericht habe völlig die zusätzlich erforderliche klinisch psychologische Untersuchung und Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten hinsichtlich seiner Aussagefähigkeit und -richtigkeit sowie bezüglich der sexuellen Problematik vernachlässigt. Eine solche klinische Untersuchung gehörte nicht zum Gegenstand des Beweisantrags.

Keinen Erfolg hat auch das Vorbringen, folgende Urteilsstelle enthalte einen Denkfehler:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob es allgemeinen aussagepsychologischen Erkenntnissen und Erfahrungen widerspricht, dass es ‚verdeckte Geständnisse‘ gibt. Jedenfalls hat der Angeklagte – wie die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ███████ und ██████ ergeben haben – ein solches Aussageverhalten gezeigt“ (Bl. 91 UA).

Auf die betreffenden „verdeckten Geständnisse“ hat sich das Landgericht, wie aus dem Urteil hervorgeht, bei seiner Überzeugungsbildung nicht gestützt. Diese beruht vielmehr auf einer Verwertung der erwähnten Indizien und ihrer Gesamtwürdigung.

Die Ablehnung des Beweisantrages hält somit der rechtlichen Überprüfung stand.

Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge. Bei der hier gegebenen Beweissituation drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht auf.

2. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Landgericht habe den Inhalt der nicht verlesenen und auch nicht verlesbaren polizeilichen Geständnisse zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht.

Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen: Der Vorsitzende habe während der Vernehmung des Polizeibeamten ███████ diesem von ihm für wichtig erachtete Passagen aus den betreffenden polizeilichen Vernehmungsprotokollen vorgelesen, woraufhin der Zeuge ausgesagt habe, vom Angeklagten sei das damals „so“ angegeben worden. Zur Grundlage ihrer Urteilsfindung habe die Schwurgerichtskammer nicht diese Bekundungen der Verhörsperson, sondern den Inhalt der vorgehaltenen Urkunde selbst gemacht. Dies ergebe sich einmal daraus, dass im Urteil von einer „Bewertung der Geständnisse als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten“ (Bl. 48 UA) die Rede sei. Weiter folge es aus der wörtlichen Übernahme von einzelnen in den Niederschriften verwendeten Formulierungen.

Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt indes erkennen, dass das Landgericht nur den Inhalt des vom Zeugen ███████ auf den jeweiligen Vorhalt hin Erklärten seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat. In der Liste der verwerteten Beweismittel (Bl. 41, 42 UA) sind als Urkunden lediglich die „in der Hauptverhandlung verlesenen, im Protokoll im einzelnen angegebenen“ angeführt. Zu ihnen zählen die polizeilichen Vernehmungsniederschriften also nicht. Davon abgesehen gibt die von der Revision zur Stützung ihrer Meinung zitierte Formulierung die Überlegungen des Schwurgerichts nicht richtig wieder. Sie ist erst aus dem vollständigen Satz ersichtlich, der wie folgt lautet (Bl. 48, 49 UA):

„Bei der Bewertung der Geständnisse als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten ist zunächst davon auszugehen, dass nach der Einlassung des Angeklagten und in übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ████████, █ und ██████████ alle in den Vernehmungsprotokollen enthaltenen Angaben nach ordnungsgemäßer Belehrung auch so von den Angeklagten gemacht worden sind …“

Diese Ausführungen zeigen, dass die Schwurgerichtskammer sich des zutreffenden rechtlichen Ansatzes bewusst gewesen ist und ihn auch beachtet hat.

Im Übrigen standen dem Tatgericht als Erkenntnisquelle nicht nur die Aussagen der Vernehmungsbeamten, sondern auch die Einlassung des Angeklagten zur Verfügung. Seine Erklärung, „die bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen aufgenommenen Protokolle (enthielten) zutreffend seine damals gemachten Aussagen“ (Bl. 42, 43 UA), kann ebenfalls durch Vorhalte aus jenen Niederschriften ausgelöst worden sein.

3. Mit einer weiteren Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht sei von zugesagten Wahrunterstellungen abgewichen.

a) In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung einen Beweisantrag gestellt, der darauf zielte, einen Georg █████, der (vom Angeklagten früher gegenüber der Polizei gestandenen) Tötung der Prostituierten ███████████ verdächtig erscheinen zu lassen. Beweisthemen waren unter anderem die Behauptungen, am 27. Februar 1981, einen Tag vor der Tat im Fall ███████████, sei die Zeugin ████████████, die im Hause neben der Wohnung ████ zusammen mit ihrem Bekannten █████ gelebt habe, nach einem Zerwürfnis mit diesem zu ihrem früheren Freund ████████ nach ████████ gefahren; dort habe █████ in der folgenden Nacht angerufen und angedroht, ███████████ am nächsten Tag „abzustechen“; als die Zeugin am Abend des 1. März 1981 zurückgekehrt sei, habe ██████ sie schwer beschimpft und ihr einen von ihm geschriebenen, an das Polizeipräsidium in ████████ adressierten Brief gezeigt, in dem er sich unter dem Datum des 1. März 1981 der Ermordung ████████ bezichtigt habe; es sei dann zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er geäußert habe, auf einen Mord mehr oder weniger komme es ihm nicht an; er habe ein dolchartiges Messer in der Hand gehabt, sei immer wütender geworden und habe die Zeugin schließlich vor die Wahl gestellt, entweder durch einen Herzstich oder mit durchschnittener Kehle zu sterben; danach habe er zugestochen und die Zeugin so in die rechte Hand getroffen, dass das Blut bis zur Zimmerwand gespritzt sei. Der Beweisantrag ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, die behaupteten Beweistatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. Im Urteil hat die Schwurgerichtskammer ausgeführt (Bl. 74, 75 UA):

„Soweit ████ gesagt hat, es komme ihm auf einen Mord mehr oder weniger nicht an … ist dies … ohne erkennbaren Bezug zur Tat (zum Nachteil ███████████) vielmehr handelt es sich lediglich um eine nicht ernstgemeinte Drohung, wie sein an das Polizeipräsidium gerichteter Brief vom 01.03.1981 beweist, in dem er sich – ohne realen Hintergrund – bezichtigt, den Freund … der Frau ███ ermordet zu haben.“

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht diese Wertung nicht der Wahrunterstellung. Die Beweisthemen besagten nichts darüber, ob ████ die Zeugin wirklich töten wollte. Sie beschränkten sich auf das, was die Zeugin erlebt hatte. Deren Beobachtungen hat das Landgericht aber als wahr angesehen und damit die betreffenden Beweisthemen erschöpfend berücksichtigt. Es war nicht gehindert, den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Schluss zu ziehen.

b) Ein weiterer Beweisantrag betraf Blutanhaftungen an zwei bei ████ am 1. März 1981 sichergestellten Messern. Der Verteidiger hatte beantragt, den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. ███ zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, bis zum 14. April 1981 seien von ihm, Prof. Dr. ███████, die Messer untersucht worden mit dem Ergebnis, dass sich an beiden Spuren von Menschenblut befunden hätten und dass eine der Spuren „wahrscheinlich älter als fünf bis sechs Wochen“ gewesen sei. Zur Erläuterung seines Antrags hatte der Verteidiger erklärt, er stelle das unter Beweis, was Prof. Dr. ████████ in seinem Gutachten vom 14. April 1981 ausgeführt habe. In diesem heißt es unter anderem, eine Entscheidung über die Blutgruppe sei nicht möglich; es könne jedoch vermutet werden, dass die Spur „wesentlich älter“ als fünf bis sechs Wochen sei.

Die Schwurgerichtskammer hat auch diese behauptete Tatsache als wahr unterstellt.

Der Beschwerdeführer vertritt zu Unrecht die Ansicht, das Landgericht hätte im Urteil nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass aus diesem Untersuchungsergebnis nicht einmal eine „vage“ Verbindung zum Fall ███ hergestellt werden könne. Prof. Dr. ██████████ habe bei der Festlegung jener Zeitspanne in seinem Gutachten ersichtlich auf die seit dem Tattag verstrichene Zeit abgestellt. Denn in demselben Absatz, in dem er jene Zeitangabe machte, steht vorher: „Da die hier interessierende Tat am 28.02.81 geschah …, haben wir uns für den Deckglasversuch nach Lattok entschieden.“ Damit hatte er durch jene Zeitangabe eine Verbindung der betreffenden Blutanhaftung mit dieser Tat ausschließen wollen.

4. Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat lediglich bei der Strafzumessung im Fall █████ den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.

In diesem Fall hat das Landgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, obwohl es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (die auf Bl. 96 UA verwendete Formulierung „erhebliche Einsichtsfähigkeit“ beruht – wie die Ausführungen auf Bl. 98, 99 UA zeigen – offensichtlich auf einem Schreibversehen) nicht hat ausschließen können. In Übereinstimmung mit den gehörten psychiatrischen, psychologischen und psychoanalytischen Sachverständigen ist die Schwurgerichtskammer davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten geschilderte besonders starke Triebdruck und das phasenweise gesteigerte sexuelle Verlangen Anzeichen eines sogenannten Perversionssyndroms waren, das im Laufe der Jahre zu steigender krimineller Intensität des Angeklagten, beginnend mit exhibitionistischen Handlungen bis hin zu Tötungsdelikten (aus einer sexuell gespannten Situation heraus) geführt hat. Darüber hinaus ist beim Angeklagten eine hysterische und damit abnorme Persönlichkeitsstruktur festgestellt worden.

Nach Auffassung des Schwurgerichts wiegen die im Fall █████ vorliegenden schulderhöhenden Umstände so schwer, dass eine zeitige Freiheitsstrafe nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Umstände hat es darin gesehen, dass der Angeklagte ziel- und planvoll vorgegangen sei, indem er dem Mädchen aufgelauert und von Beginn der Tatausführung an seiner Forderung nach Sexualverkehr durch ein an den Hals des Opfers gehaltenes Messer Nachdruck verliehen habe; ferner habe er dem sich heftig wehrenden Opfer durch insgesamt 12 Messerstiche erhebliche und lang andauernde Qualen zugefügt und sich schließlich „in den Mund des verblutenden Mädchens befriedigt“, das sich nach der Tat noch bis zum Sandweg habe schleppen können, wo es zusammengebrochen und verblutet sei; zudem habe es sich um das vierte Tötungsdelikt gehandelt, das der Angeklagte innerhalb von nicht einmal zwei Jahren begangen habe.

Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Tatgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Maße die Besonderheiten durch das Perversionssyndrom und die abnorme Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beeinflusst waren. Soweit sie durch diese Wesenseigenart des Angeklagten (mit-)verursacht waren, können sie ihm in dem Umfang, in dem seine Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden. Eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f). Das besagt nicht, dass aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert, aber nicht völlig ausgeschlossen, so dass für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt. Jedoch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer jene Problematik erkannt und ihr Rechnung getragen hat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, dass das Landgericht den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Diesem Mangel kommt hier umso mehr Bedeutung zu, weil das Landgericht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat. Sie kann danach nicht aufrechterhalten werden.

Das bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Für die zukünftige Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der im angefochtenen Urteil angenommene Erschwerungsgrund der Selbstbefriedigung in den Mund „des verblutenden Mädchens“ nicht mit den getroffenen Feststellungen vereinbar ist. Zu der Zeit, als der Angeklagte onanierte, hatte er dem Opfer zwar schon eine blutende Wunde (am Hals) beigebracht. Die Stiche, die zum Verbluten des Mädchens führten, versetzte er ihm aber erst später (Bl. 30, 31 UA).

Die in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts gegen die Bildung einer Gesamtstrafe – damals zu Recht – dargelegten Bedenken bestehen nicht mehr, sofern inzwischen die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19. November 1982 verbüßt sein sollte (BGHSt 32, 190, 193; BGH NJW 1982, 2080; BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 – 1 StR 37/84 sowie vom 10. Juli 1985 – 3 StR 124/85).

B. Revision der Staatsanwaltschaft

I. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Schwurgerichtskammer die Tat zum Nachteil Simone ███████ als Totschlag und nicht als Mord (zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) gewertet hat.

Der Entscheidung des Landgerichts liegen in diesem Fall folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte verspürte nach einem mit dem Tatopfer gewaltsam ausgeführten Vaginal- und Analverkehr noch keine sexuelle Befriedigung und wollte deshalb den Mundverkehr erzwingen. Die junge Frau presste jedoch den Mund zu und drehte den Kopf nach links und rechts. Der Angeklagte wurde wütend und gab ihr eine Ohrfeige. Als sie sich auch danach wehrte, legte er ihre Jogginghose kreuzweise über ihren Hals und zog an den Enden, um Simone ███████ zum Öffnen des Mundes zu veranlassen. Da dies ohne Erfolg blieb, verstärkte er den Druck auf den Hals. Er war sich bewusst, dass dadurch ihr Tod eintreten konnte. Diesen nahm er billigend in Kauf (Bl. 99 UA). Als er bemerkte, dass von ihr kein Widerstand mehr ausging und ihr Kopf mit geöffnetem Mund ruhig vor ihm lag – sie war infolge des Drosselns gestorben –, führte er im Glauben, das Mädchen habe lediglich einen Schock erlitten, sein Glied in den Mund des Opfers. Weil er keinen Reibungswiderstand empfand, onanierte er in den Mund der Toten bis zum Samenerguss.

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt. Sie ist der Meinung, das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ sei hier zu verneinen, weil der Angeklagte „weder durch die Tötung selbst sexuelle Befriedigung erreichen“ wollte, noch es ihm darum ging, „im Anschluss an die Tötung seinen Geschlechtstrieb an der Leiche zu befriedigen“. Vielmehr habe er „den Mundverkehr mit dem ruhig gestellten lebenden Mädchen durchführen“ wollen und billigend in Kauf genommen, dass es bei dem „Ruhigstellen“ zu Tode komme (Bl. 94 d UA).

Eine Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen sei ebenfalls nicht gegeben.

Das Landgericht hat verkannt, dass auch derjenige „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ tötet, der Gewalt gegen sein Opfer anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können, und dabei dessen Tod als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt. Unerheblich ist, ob, wie im vorliegenden Fall, die Erfüllung des geschlechtlichen Verlangens zu Lebzeiten des Opfers erreicht werden soll. Unwesentlich ist ferner, in welchem Zeitpunkt dessen Tod eintritt (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ 1982, 464; BGH, Urteil vom 6. März 1979 – 1 StR 348/78). Denn es kommt insofern lediglich auf die Zielrichtung des Täters, nicht auf die Zweckerreichung (Mundverkehr mit der noch lebenden Frau) an.

Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch geändert. Prozessuale Rechte des Angeklagten werden dadurch nicht berührt. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten die Tat zum Nachteil Simone ███████ als Mord, begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, bewertet.

II. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die im Fall ███████ verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe zur Folge.

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bei billigend in Kauf genommener Tötung — Themis