Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung tilgungsreifer Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/85
- Datum
- 25.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung tilgungsreifer Eintragungen aus dem Bundeszentralregister zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verstößt gegen § 51 Abs. 1 BZRG und macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.
Die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe muss erkennen lassen, welche Umstände zu Lasten und welche zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden sind; unterbleibt dies, ist die Strafzumessung nicht nachvollziehbar.
Kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist, kann er diesen aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückverweisen.
Eine Sachrüge und eine Verfahrensbeschwerde nach § 349 StPO sind unbegründet, wenn aus den Rügen keine den Schuldspruch oder das Verfahren belastenden Rechtsfehler substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 301/85 in der Strafsache gegen aus ██ █████ ██ den Schlosser Wolfgang geboren am █████████ 1937 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Februar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ebenfalls unbegründet.
Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da das Landgericht entgegen § 51 Abs. 1 BZRG die tilgungsreifen Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass auch die Begründung für die Gesamtfreiheitsstrafe erkennen lassen muss, welche Umstände zugunsten und welche zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Herdegen Meyer Maier Theune
RiBGH Niemöller ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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