Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/72
- Datum
- 14.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht nur solche Vorstrafen strafschärfend berücksichtigen, die aus den Urteilsfeststellungen eindeutig hervorgehen.
Eine Tat, die das Gericht nach § 154a StPO als nicht erheblich für die zu erwartende Strafe ausgeschieden hat, darf nicht nachträglich strafschärfend herangezogen werden.
Die Nichtberücksichtigung einer anzurechnenden Freiheitsstrafe nach § 76 StGB in der Gesamtstrafenberechnung erfordert eine nachvollziehbare Begründung in den Urteilsgründen.
Ergeben die Nachprüfungen der Revision Rechtsfehler bei Strafzumessung oder Feststellungen, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne den Schuldspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 301/72 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich Wilhelm ███ ██ aus [REDACTED] (geboren am ██ 1936 in [REDACTED]), wegen unerlaubter Berufsausübung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. März 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubter Berufsausübung in zwei Fällen (§ 145c StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet.
Die Strafkammer berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, dass er schon einschlägig, d. h. wegen eines Vergehens nach § 145 StGB, vorbestraft sei. Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dies zutrifft. Im Falle 2a der Urteilsgründe wird strafschärfend herangezogen, dass der Angeklagte gleichzeitig bei einer weiteren Straftat, der unzulässigen Umbenennung des Weins, mitgewirkt habe. Das war nicht angängig, wenn es sich hierbei um einen Vorwurf handelte, den das Landgericht nach § 154a StPO als für die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallende Gesetzesverletzung ausgeschieden hatte (vgl. BGH 2 StR 286/67 vom 26. Januar 1968). Schließlich ergibt sich aus dem Urteil nicht, weshalb eine am 17. Juli 1968 gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe, die in den Urteilsgründen S. 5 UA angeführt ist, nicht gemäß § 76 StGB einbezogen worden ist.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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