Revision verworfen: Bandendiebstahl in 36 Fällen und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/71
- Datum
- 13.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Berichtigt das Revisionsgericht den Schuldspruch, kann es den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverweisen.
Verminderte Zurechnungsfähigkeit kann vom Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Art, Vielzahl und die Kaltblütigkeit der Tatausführung sind relevante strafschärfende Umstände, die mildernde Wirkungen verminderter Zurechnungsfähigkeit relativieren können.
Eine auf Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 301/71 in der Strafsache gegen ██ Installateur und Vertreter Heinrich den aus ██████ bei Zeil am Main, geboren am ██ 1935 in ███ ██ █████████████ wegen Bandendiebstahls wg.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Willms, Dr. als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Meyer, Dr. Schauenburg, Bundesrichter Dreher als beisitzende Richter, ██ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████ ████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 36 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 36 Fällen schuldig ist, ferner das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Nur auf folgendes ist hinzuweisen:
Die Strafkammer hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens strafmildernd gewertet.
Daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, hinderte die Strafkammer nicht, die in der Art und Vielzahl der Straftaten hervortretende erhebliche Intensität des verbrecherischen Willens und die Kaltblütigkeit der Tatausführung strafschärfend zu berücksichtigen.
| Willms | Kirchhof | Meyer | |||
| Baumgarten | Schauenburg |