Revision verworfen: Dinglicher Arrest zur Sicherung von Verfahrenskosten nicht revisionsfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/17
- Datum
- 04.05.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR30.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest zur Sicherung von Verfahrenskosten nach § 111d Abs.1 S.1 StPO ist strafprozessual durch Beschluss anzuordnen.
Gegen einen Arrestbeschluss ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel; über diese Beschwerde entscheiden regelmäßig die Oberlandesgerichte (§ 121 Abs.1 Nr.2 GVG).
Eine in den Urteilstenor aufgenommene Arrestanordnung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit der Rechtsweg nach dem Verfahrensrecht den Beschwerdeweg vorsieht.
Die Revisionsnachprüfung ist auf die vom Revisionsrecht erfassten Rechtsfehler beschränkt; fehlende Zuständigkeit des Revisionsgerichts schließt eine inhaltliche Überprüfung des Arrestbeschlusses aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 5. Oktober 2016, Az: 1 KLs 43/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MünchKomm/Bittmann, StPO, 2014, § 111e Rn. 6; LR/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungszusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).
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