Revision wegen Zurückweisung verspäteten Beweisantrags: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweiserhebung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache sei zu spät vorgebracht worden; Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Beweisanträge stellen (§ 246 StPO).
Der Verteidiger ist auch nach Rückkehr des Gerichts aus der Beratung, aber vor der Urteilsverkündung zu Wort kommen zu lassen, wenn zuvor ein Begehren zur Stellung eines Beweisantrags angezeigt wurde.
Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der unterbliebene Beweis die Strafzumessung beeinflussen kann, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen; dies gilt auch, wenn einheitlich bemessene Einzelstrafen mehrere Fälle erfassen.
Die bloße Unterlassung der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen führt nicht automatisch zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn eine Überprüfung des Schuldspruchs keine Fehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ den Arbeiter Viktor █, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. Dezember 1966 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier einfacher Diebstähle im Rückfall und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem sich die Strafkammer schon zur Urteilsberatung zurückgezogen hatte, wollte der Verteidiger noch einen Beweisantrag anbringen, mit dem durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellt werden sollte, der Angeklagte habe im Falle 1 ██████████, 4 ███████ und 5 (B.-Krawatten-GmbH) zuvor so viel Alkohol zu sich genommen, dass die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Diebstähle erheblich vermindert gewesen sei. Als gegen Ende der Beratung der Berichterstatter Landgerichtsrat ███ kurz im Sitzungssaal erschien, teilte er diesem sein Begehren mit. Landgerichtsrat ███ nahm dazu keine Stellung und begab sich wieder in das Beratungszimmer zurück, wo er den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. █████, davon in Kenntnis setzte (möglicherweise geschah dies auch in Büro). Unmittelbar darauf betrat das Gericht den Sitzungssaal. Der Verteidiger versuchte sich durch lautes Gehör zu verschaffen; der Vorsitzende begann aber sofort die Urteilsformel zu verlesen. Nach Verlesung der Formel, jedoch vor der mündlichen Urteils-
begrundung, ergriff der Verteidiger das Wort und bat darum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, damit er einen Beweisantrag stellen könne. Der Vorsitzende lehnte dies ab, da zur Wiedereröffnung kein Anlass bestehe; er hielt den beabsichtigten Beweisantrag für verspätet.
Aus diesen Geschehnissen ergibt sich, dass § 246 StPO nicht beachtet wurde. Nach dieser Bestimmung darf eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. Die Prozessbeteiligten dürfen mit ihren Anträgen aus solchem Grunde nicht ausgeschlossen werden. Sie können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Beweisanträge stellen (vgl. RGSt 59, 420, 421; 68, 88, 89). Hiernach ist es auch nicht zulässig, einen Verteidiger nach der Urteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung eines Beweisantrags zu hindern. So lag es hier. Nachdem das Gericht im Sitzungssaal erschienen war, begann der Vorsitzende sofort mit der Verlesung der Urteilsformel, so dass der Verteidiger das Wort nicht ergreifen konnte. Dass der Vorsitzende die Gesten des Verteidigers, womit dieser die Aufmerksamkeit auf sich und seine Absicht zu lenken versuchte, nicht wahrgenommen hat, spielt keine Rolle. Er war jedenfalls unmittelbar vorher durch den Berichterstatter über den Wunsch des Verteidigers unterrichtet worden. Ob Beweisanträge auch noch während der Mitteilung der Urteilsgründe angebracht werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Auf den gerügten Mangel kann nach dem Inhalt des beabsichtigten Beweisantrages das Urteil im Strafausspruch beruhen. Der Antrag hatte zum Ziel, nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, nicht diejenigen des § 51 Abs. 1 StGB zu erweisen. Da die Einzelstrafen einheitlich bemessen wurden, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3, auf die sich der Beweisantrag an sich nicht bezog.
Der Schuldspruch, den der Senat auf die allgemeine Sachrüge nachgeprüft hat, lässt keinen Fehler erkennen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen habe, ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer wird auch über die Sperre nach § 42m Abs. 1 Satz 2 StGB neu zu befinden haben.
| Baldus | Meyer | Henning | |||
| Willms | Baumgarten |