Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 301/63
Datum
17.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hält die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit für zulässig, beanstandet jedoch die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit. Es fehlen konkrete Angaben zum Umfang und zur Wirkung des Alkoholkonsums, sodass die Annahme voller Strafverantwortlichkeit nicht überprüfbar ist. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugen obliegt dem Tatrichter; deren freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen.

2

Fehlen konkrete Feststellungen über Umfang und Wirkung eines alkoholischen Genusses, die für die Schuldfähigkeit erheblich sein können, ist die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit rechtsfehlerhaft.

3

Begründet eine auffällige Abweichung der Tat vom bisherigen Verhalten des Angeklagten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, muss das Gericht nähere Feststellungen zur Rauschwirkung treffen.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es an zureichenden Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen fehlt und dem Revisionsgericht so eine verlässliche Prüfung verwehrt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Günter ████, geboren am █████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Urteil allerdings nicht deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer nach Abwägung des Für und Wider den als Zeugen vernommenen, neunjährigen Sohn Günter des Angeklagten als glaubwürdig angesehen hat. Was die Revision hierzu vorbringt, ist trotz der gegenteiligen Behauptung in Wahrheit nichts anderes als der unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer anzugreifen. Deren Erwägungen lassen weder Widersprüche, wie sie die Revision geltend macht, noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze erkennen.

Ebensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, dass das Landgericht den Bekundungen einiger Zeugen nur zum Teil gefolgt ist und sie zum Teil als unglaubhaft erachtet hat. Eine Verfahrensvorschrift des Inhalts, dass ein Zeuge hinsichtlich aller von ihm gemachten Angaben entweder in vollem Umfang als glaubwürdig oder in demselben Ausmaß als unglaubwürdig beurteilt werden müsse, gibt es nicht. Vielmehr hat der Tatrichter auch darüber, inwieweit die Aussage eines Zeugen der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist, gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden.

2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat strafrechtlich voll verantwortlich.

Insoweit fehlt es an zureichenden Feststellungen. Wohl ist innerhalb der rechtlichen Würdigung gesagt, der Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat sei nach dessen eigener Einlassung nicht so beträchtlich gewesen, dass dadurch die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden sei. Nähere Angaben darüber, was der Angeklagte im einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, finden sich jedoch an keiner Stelle des Urteils. Genauere Darlegungen dazu waren aber bei der hier gegebenen Sachlage erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine zuverlässige Prüfung dahin zu ermöglichen, ob die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

Der Angeklagte ist unbestraft. Auch hat er sich in der Vergangenheit ordentlich geführt. Sein Verhalten bei der Sylvesterfeier und gegenüber einer Frau aus der Nachbarschaft sprechen gegen eine Neigung zu homosexueller Betätigung. Auch sonst ergeben die Urteilsgründe nichts, was als Anzeichen für das Vorhandensein einer dahingehenden, abartigen Triebrichtung gedeutet werden könnte.

Somit weicht die Handlungsweise gegenüber dem Jungen, die auch insofern eine Besonderheit aufweist, als sie sich gegen das eigene Kind richtete, von dem bisher gezeigten Verhalten des Angeklagten völlig ab. Angesichts dieser auffälligen Abweichung ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung erheblich beeinträchtigt hat. Das gilt umso mehr, als sich die Wirkungen des Alkohols durch das den Streit auslösende Erlebnis mit der Frau und durch den anschließenden Streit in einem Maße verstärkt haben können, wie es ohne diese Vorkommnisse möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre. Deshalb ist unter den gegebenen Umständen die durch keine näheren Angaben belegte Wendung des Urteils, der Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat sei nach dessen eigener Einlassung nicht so beträchtlich gewesen, dass dadurch die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden sei, für sich allein nicht geeignet, die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Aus diesem Grund muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar auch im Schuldspruch, weil mangels jeglicher Feststellungen über den Umfang und die Wirkung des Alkoholgenusses nicht mit Sicherheit verneint werden kann, dass dieser zu einem vollständigen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit geführt hat.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

MayrBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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