BGH: Unzulässige Feststellung gleichbleibender Gesamtstrafe bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist auf die Taten abzustellen, wie sie festgestellt und beurteilt worden sind; es ist unzulässig zu erklären, dieselbe Gesamtstrafe wäre verhängt worden, wenn bestimmte Rechtsverletzungen nicht festgestellt worden wären.
Fehlen Feststellungen darüber, dass dem Angeklagten die Minderjährigkeit des Opfers bekannt war, kann die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.
Die Strafkammer darf einen Beweisantrag auf Hinzuziehung eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen, wenn bei kindlichen Zeugen keine altersuntypischen Auffälligkeiten vorliegen und die Zuverlässigkeit aus Verhalten und Zeugenaussagen ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Arbeiter Wilhelm ██████, geboren ██████ in ██, wohnhaft in ██, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
StPO § 267, StGB § 74
Rechtssatz: Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt hätte.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. April 1954, soweit der Angeklagte im Fall Agnes ██████ verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem weiteren Falle (Agnes ██████) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt nur zum Teil zum Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Der Verteidiger hat einen Hilfsantrag auf Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen über die Zuverlässigkeit der Zeuginnen Ursula ███████ und Karin [REDACTED] gestellt. Dieser ist in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden, weil die zur Zeit der Vernehmung 11-jährigen Kinder von ihrem Lehrer als wahrheitsliebend und sehr zuverlässig beurteilt worden waren und weil das Gericht nach ihrem persönlichen Eindruck und den Ergebnissen der Hauptverhandlung auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangte, dass die Bekundungen der Wahrheit entsprechen.
Die Revision bringt zu Unrecht hiergegen vor, dass die Anhörung eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Auch wenn ein im Kindesalter stehender Zeuge über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagen soll, bedarf es der Zuziehung eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen nur dann, wenn besondere, vom normalen Erscheinungsbild der Altersstufe abweichende Züge bei dem Jugendlichen hervortreten (BGHSt 3, 52; 3, 27).
Hier handelt es sich um Aussagen von Kindern, die noch geraume Zeit vor dem Eintritt der Reife stehen und keine besonders auf geschlechtliche Dinge gerichtete Phantasie besitzen. Die Kinder sind von ihrem Lehrer als zuverlässig und wahrheitsliebend geschildert worden und haben durch ihr Verhalten vor Gericht diesen Eindruck bestätigt. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer sich selbst die genügende Sachkunde zuschreiben und den Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen.
II. Sachrüge
Im Schuldspruch ist nur die Verurteilung im Fall 1. Agnes ██████ zu beanstanden. Das Mädchen war zur Zeit der Tat 13 Jahre alt. Es fehlt an jeder Feststellung, ob dem Angeklagten das Alter bekannt war. Seine Kenntnis von dem Alter der verletzten Kinder ist nur hinsichtlich der jüngeren Kinder in den Fällen der vollendeten Unzucht festgestellt worden; da das Urteil auch nichts über das Aussehen der Agnes ██████ ersehen lässt, ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dieses Mädchen für bereits 14 Jahre alt gehalten hat. Die Verurteilung in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken; keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ebenso wie in den anderen Fällen auch bei Agnes ██████ „unzüchtige Absichten“ verfolgt, dieselben Handlungen wie bei den anderen Kindern vorzunehmen begonnen und nur infolge des Widerstrebens des Kindes und der Rückkehr der Geschwister nicht vollendet hat.
Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit es sich um die Festsetzung der Einzelstrafen handelt. Fehlerhaft ist aber die Hilfserwägung, dass die Gesamtstrafe auch dann festgesetzt worden wäre, „wenn die Handlungen in Bezug auf die Kinder ███████████ und ███ außer Betracht bleiben“.
Zwar ist bei den sonstigen Feststellungen in diesen Fällen kein Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zur Schuldfrage aus dieser Bemerkung herzuleiten. Es ist aber unzulässig, zu erklären, dass dieselbe Strafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht als nachgewiesen angesehen hätte; denn bei der Strafzumessung ist von den Taten auszugehen, wie sie festgestellt und beurteilt worden sind (RG HRR 1937, 1053).
Bundesrichter Dr. Dotterweich ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Dr. Werner | Dr. Schalscha | ||
| Dr. Arndt | Hoepner |