Revision bei fahrlässiger Tötung: Vorfahrt, Vertrauensgrundsatz und Urteilsformel § 42m StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/53
- Datum
- 30.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorfahrtberechtigte darf grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen, muss aber Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt missachtet.
Aus § 1 StVO folgt eine Pflicht des Vorfahrtberechtigten, den Wartepflichtigen zu beobachten und bei hinreichenden Anzeichen einer Vorfahrtsverletzung rechtzeitig Abwehrmaßnahmen (insbesondere Verzögerung/Bremsen) zu ergreifen; dies gilt in gesteigertem Maße gegenüber erkennbar verkehrsungewandten Verkehrsteilnehmern wie alten Menschen oder unaufmerksamen Radfahrern.
Eine „Schrecksekunde“ ist nicht zuzubilligen, wenn der Kraftfahrer das relevante Hindernis frühzeitig als einziges Gefahrenmoment wahrnimmt und die kritische Entwicklung erkennbar ist.
Verkehrsübertretungen nach der StVO treten zurück, wenn dieselbe Tat bereits nach einer Strafvorschrift mit schwererer Strafe geahndet wird; eine tateinheitliche Verurteilung wegen StVO-Übertretung scheidet dann aus.
Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, muss die Urteilsformel neben der Einziehung des Führerscheins die Sperrfrist als Anordnung an die Verwaltungsbehörde ausweisen, vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§ 42m StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Harald S. ██ aus ████████, dort geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Die Urteilsformel muss lauten: „Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von ... keine neue Fahrerlaubnis erteilen.“
2 StR 301/53
Urteil des BGH vom 30. April 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. April 1953
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt, und
2.) im Strafausspruch einschließlich der Nebenstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Fahrerlaubnis ist auf die Dauer von neun Monaten entzogen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Vormittag des 3. März 1953 fuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen auf der Ammerländer Heerstraße in die Stadt Oldenburg zurück. Das Wetter war klar, die Straße gut befahrbar, und sonst war kein Verkehr vorhanden. Von links mündet in die Heerstraße eine Umgehungsstraße, deren Benutzern die Vorfahrt zustand. Auf der Höhe der Einmündung überfuhr der Angeklagte einen 74-jährigen Radfahrer, der im Begriff war, die Heerstraße zu überqueren, und zwar für den Angeklagten von links nach rechts. Es ist nicht festgestellt worden, woher der Radfahrer kam. Der Angeklagte sah ihn aus einer Entfernung von etwa 60 m, als der Radfahrer etwa in der Mitte der Einmündung und hier im Begriff war, langsam über die Heerstraße zu fahren. Erst als der weiterfahrende Radfahrer nur noch 30 m vom Angeklagten entfernt war, bremste der Angeklagte leicht. Er bremste stark bei einem Abstand von 13,5 m, konnte nun aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Der Radfahrer starb an den Folgen des Unfalls.
Die Strafkammer hielt das Verhalten des Angeklagten für grob verkehrswidrig und hat ausgeführt: Der Angeklagte habe nicht mit Sicherheit damit rechnen dürfen, dass der Radfahrer ihn vorfahren lassen werde; er hätte schon beim ersten Anblick des Radfahrers Abwehrmaßnahmen treffen müssen; keinesfalls habe er mit seiner Geschwindigkeit von fast 50 km/h bis auf 13,5 m an den Radfahrer heranfahren dürfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
Die Beurteilung der Verkehrslage ist abhängig von der Frage des Vorfahrtrechts, die die Strafkammer nicht behandelt hat. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, dass der Radfahrer aus der Heerstraße und nicht aus der vorfahrtberechtigten Umgehungsstraße kam. Der Radfahrer kreuzte also die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs. Nach der zur Zeit der Tat geltenden Fassung des § 13 Abs. 4 StVO hatte er dann den fließenden Verkehr vorfahren zu lassen. Die Rechtslage ist nach der jetzigen Fassung des § 13 Abs. 4 StVO vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) anders; denn jetzt gilt diese Regelung nur noch, „wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind“. Nach der zur Zeit der Tat geltenden Regelung war jedenfalls der Angeklagte gegenüber dem seine Fahrbahn kreuzenden Radfahrer vorfahrtberechtigt (RGSt. 66, 329, 332; Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., StVO § 13 Anm. 37 a). Der Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich nach dem Vertrauensgrundsatz des Verkehrs sich darauf verlassen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten. Er darf aber nicht unbekümmert auf sein Vorfahrtrecht pochend weiterfahren, wenn die Verkehrslage schwierig wird. Aus der Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO) folgt, dass der Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen oder sonstige Maßnahmen treffen muss, wenn er erkennt oder erkennen muss oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wartepflichtige sein Vorfahrtrecht missachtet. Der Vorfahrtberechtigte muss deshalb den Wartepflichtigen im Auge behalten, ob die Vorfahrt beachtet wird. Er braucht dabei seine Geschwindigkeit zunächst nicht herabzusetzen. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern geboten, die erfahrungsgemäß zu Verkehrsverstößen neigen, wie kleine Kinder, alte Leute und unaufmerksame Radfahrer (BGH VRS 4/1952, S. 32, 33; BGHSt 4, 223, 235; BGHSt 4, 31, 49).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Folgerung des Landgerichts rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hat.
Der Angeklagte sah den Radfahrer, als dieser 60 m von ihm entfernt war. Der Radfahrer war auf der Fahrbahnmitte des Umgehungswegs an der linken Seite der Fahrtrichtung des Angeklagten und wollte die Heerstraße von links nach rechts überqueren. Er bediente sich dabei nicht des vorgezeichneten Fahrradweges, auf den durch ein Achtungsschild hingewiesen war, sondern war im Raum der Umgehungsstraße. Der Radfahrer war wartepflichtig; davon ist auszugehen, dass er aus der Heerstraße kam. Der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen der Strafkammer mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h. Er durchfuhr dann die 60 m bis zum Radfahrer in vier Sekunden. Sein Anhalteweg betrug ohne Schrecksekunde bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen durchschnittlichen Bremsverzögerung (4 m/sec²) rund 40 m. Der Anhalteweg ist die Strecke, die der Kraftfahrer in seiner Reaktionszeit, der Bremsansprechzeit und der Bremsverzögerungszeit zurücklegt. Eine Gefahr bestand in diesem Augenblick demnach noch nicht. Der Angeklagte hatte nur den Radfahrer im Auge zu behalten. Das hat er getan: Nachdem der Radfahrer nur eine Sekunde weitergefahren war, musste der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen, dass der Radfahrer seine Vorfahrt missachtete. Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte nach einer Sekunde nur noch etwa 40 m vom Radfahrer entfernt, da dieser im spitzen Winkel auf ihn zufuhr. Der Anhalteweg des Angeklagten betrug weiterhin 40 m. Eine Schrecksekunde stand ihm nicht zu, da er den Radfahrer als einziges Hindernis im Auge hatte.
Jetzt war der entscheidende Augenblick eingetreten: Wenn beide Verkehrsteilnehmer in der bisherigen Weise weiterfuhren, konnte der Angeklagte einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern, da sein Anhalteweg ebenso lang war wie der Abstand vom Radfahrer. Deshalb ist der Strafkammer darin beizustimmen, dass der Angeklagte spätestens jetzt seine Geschwindigkeit verringern musste.
Der Angeklagte tat das nach den Feststellungen des Urteils nicht und handelte mindestens in der nun folgenden Zeit verkehrswidrig: Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit bis auf 30 m an den Radfahrer heran. Der Radfahrer machte jetzt Lenkbewegungen und hörte mit dem Treten auf. Das reichte nicht für die eindeutige Erkenntnis aus, dass der Radfahrer das Vorfahrtrecht des Angeklagten beachten werde. Dieser musste vielmehr damit rechnen, dass das nunmehrige Verhalten des Radfahrers eine Schreckreaktion war. Spätestens in diesem Augenblick hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils den Radfahrer als einen älteren Mann erkannt. Der Angeklagte musste deshalb jetzt mit einer verkehrswidrigen Vorfahrt durch den Radfahrer rechnen und mit äußerster Anstrengung alle Maßnahmen treffen, um die jetzt naheliegende Möglichkeit eines Unfalls zu verhindern. Sein Anhalteweg betrug immer noch 40 m, sodass er seinen Wagen vor dem Radfahrer nicht mehr zum Halten bringen konnte. Ein Ausweichen nach rechts war nach den Feststellungen kaum noch möglich; denn der Radfahrer war in den vergangenen zwei Sekunden auch weitergefahren. Er fuhr zwar langsam, aber selbst wenn nur eine Geschwindigkeit des Radfahrers von 5 km/h angenommen wird, muss nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, dass er in den vergangenen zwei Sekunden einen Weg von 4,4 m zurückgelegt hatte. Allerdings überquerte der Radfahrer die Straße im spitzen Winkel. Aber er hatte vom Erblicken durch den Angeklagten senkrecht gemessen mindestens über 3 m der Straßenbreite zurückgelegt und damit die Mitte der 6,30 m breiten Heerstraße überfahren. Der Angeklagte musste erkennen, dass er vor dem Radfahrer nicht mehr anhalten und neben ihm nur vorbeifahren konnte, wenn der Radfahrer sofort anhielt und absprang. Nur ein rücksichtsloses Bremsen und hartes Rechtshalten hätte jetzt noch eine tödliche Verletzung des Radfahrers verhindern können.
Stattdessen bremste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur leicht über eine Strecke von bis zu 8 m, während der Radfahrer wieder antrat. Es war nunmehr eindeutig, dass der Radfahrer das Vorfahrtrecht des Angeklagten nicht beachtete oder nicht mehr beachten konnte. Sein Verhalten war für verkehrsungewandte Leute kennzeichnend, da er gezögert hatte, ob er halten oder weiterfahren sollte. Der Angeklagte bremste erst in einem Abstand von 13,5 m stark. Da er in diesem Augenblick noch eine Geschwindigkeit von 48 km/h hatte, betrug sein Anhalteweg immer noch über 30 m. Er fuhr deshalb, wie die Feststellungen ergeben, mit erheblicher Wucht auf den Radfahrer auf, der vom Anprall hochgeschleudert und beiseitegewirbelt wurde.
Die Strafkammer hat demnach mit Recht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht, weil der Angeklagte trotz seines Vorfahrtrechts sich früher auf das erkennbar verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers einstellen musste, den er rechtzeitig als verkehrsungewandten älteren Mann erkannt hatte. Dieses Verschulden ist durch das mitwirkende Verschulden des Radfahrers nicht beseitigt, weil es für den Angeklagten vorhersehbar war.
Die Revision muss daher verworfen werden.
Die von der Revision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.
Der Angeklagte durfte trotz des Vorfahrtrechts nicht so unbekümmert weiterfahren. Er musste sich wesentlich früher auf die Möglichkeit einer Missachtung seines Vorfahrtrechts einstellen, die rechtzeitig für ihn erkennbar war. Eine Schrecksekunde konnte ihm für den entscheidenden Augenblick nicht mehr zugebilligt werden. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in einem Abstand von 30 m auf einer Strecke von 6 bis 8 m leicht und dann 13,5 m vor dem Radfahrer stark bremste. Darin liegt kein Widerspruch. Zwar ergibt die Summe dieser Strecken (13,5 + 6 bis 8 m) nicht 30 m, sondern 19,5 bis 21,5 m. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass auch der Radfahrer auf den Angeklagten weiter zufuhr und die Strafkammer nur den reinen Bremsweg erwähnt. Der Bremsweg ist kürzer als der Anhalteweg, nämlich die Strecke, die der Wagen während der reinen Bremsverzögerungszeit zurücklegt. Neben der Bremsverzögerungszeit sind noch die Reaktionszeit des Fahrers und die Bremsansprechzeit zu berücksichtigen, die üblicherweise zusammen eine Sekunde betragen. In einer Sekunde fuhr der Angeklagte aber noch über 12 m. Auch die Ausführung im Urteil, nach dem leichten Bremsen über 6 bis 8 m sei die Geschwindigkeit von 50 km/h nur auf 48 km/h ermäßigt worden, verletzt keine Erfahrungssätze. Denn das Urteil stellt nur fest, dass der Angeklagte vorher „mindestens“ 50 km/h und nachher „mindestens“ 48 km/h gefahren sei. Es handelt sich also nur um ungefähre Angaben. Selbst wenn die Geschwindigkeit bei Beginn des starken Bremsens schon geringer war, würde das nach den früheren Ausführungen am Ergebnis nichts ändern.
Die Revision ist daher im Schuldspruch unbegründet.
In der Urteilsformel muss jedoch die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfallen, weil nach der jetzigen Fassung des § 49 StVO Verkehrsübertretungen nur bestraft werden, wenn die Tat nicht nach den Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 5. März 1954; 2 StR 473/53). Hier wird die Tat bereits aus § 222 StGB bestraft.
Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, weil das Maß des Verschuldens nach den vorstehenden Ausführungen geringer ist, als das Landgericht angenommen hat. Die Strafzumessung kann dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Die Strafkammer geht von einem „grob verkehrswidrigen“ Verhalten des Angeklagten aus, ohne zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm das Vorfahrtrecht zustand. Die Strafkammer verwertet ferner zugunsten des Angeklagten nur ein „etwaiges Mitverschulden“ des Radfahrers, während ein erheblich verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers feststeht. Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebrachten Bedenken erneut zu würdigen. Falls sie wieder entzogen wird, muss die Urteilsformel gemäß § 42m StGB – neben der Einziehung des Führerscheins – richtig dahin gefasst werden: „Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen“ (BGHSt 5, 168/177; 179/183).
Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung schließlich zu prüfen haben, ob dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu bewilligen ist.
Dotterweich Werner Dr. Moericke Dr. [REDACTED]
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