Revision verworfen; Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs wegen offensichtlichen Schreibversehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/22
- Datum
- 28.09.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR301.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
Offensichtliche Schreibfehler im Rechtsfolgenausspruch eines Strafurteils können durch das Revisionsgericht berichtigt werden, wenn aus den Entscheidungsgründen eindeutig die beabsichtigte Formulierung hervorgeht.
Eine formale Korrektur des Rechtsfolgenausspruchs ändert die materielle Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung nur insoweit, wie das Urteil bereits inhaltlich richtig getroffen wurde.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht das Rechtsmittel verwirft.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 16. März 2022, Az: KLs 140 Js 39842/19 (3)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. März 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.8 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (anstatt drei Jahren) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt