Revision gegen Betrugsverurteilung: Einzelfreiheitsstrafe eines eingestellten Falls entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/98
- Datum
- 09.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund vorläufiger Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht verfolgte Tat darf im Urteil nicht mit einer Einzelstrafe belegt werden; eine solche verhängte Einzelstrafe ist zu entfernen.
Wenn ein Urteil irrtümlich mehr Tatergebnisse oder Einzelstrafen ausweist als tatsächlich verhandelt wurden, kann das Revisionsgericht den Fehler berichtigen, soweit die Berichtigung den übrigen Rechtsfolgen nicht berührt.
Ein isolierbarer Zähl- oder Verrechnungsfehler in der Darstellung der Anzahl der Verurteilungen beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des Gesamtstrafenbildes nur, wenn dadurch die Rechtsfolgen für die restlichen Taten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht betroffen sind.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die materiellen Feststellungen und der Rechtsfolgenausspruch abgesehen von einer berichtigen Einzelmaßnahme rechtlich Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 300/98 vom 9. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Februar 1998 wird mit der Maßgabe, dass die im Fall 334 der Anklage verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 310 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Ergebnis unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen Betruges in 310 Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch werden in den Urteilsgründen 311 Fälle aufgeführt und 311 Einzelstrafen verhängt. Der Tatrichter hat insoweit übersehen, dass Fall 334 der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (vgl. Bl. [REDACTED] des Protokollbandes).
Die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte daher zu entfallen.
Der Senat schließt aus, dass durch diesen Fehler der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen berührt ist.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |