Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Einfuhr von Kokain zum Eigenverbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 300/85
Datum
07.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) verurteilt; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Zentrale Frage ist, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des minder schweren Falls nach § 30 BtMG bei ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführter Menge gebührend gewürdigt hat. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil die Kammer die Eigenverbrauchsbestimmung und die vergleichsweise nicht besonders große Menge unzureichend berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eingeführte Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt waren; dies kann einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 BtMG begründen.

2

Die Feststellung einer "nicht geringen Menge" steht einer Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 30 BtMG nicht zwingend entgegen; Menge und Verwendungszweck sind zusammen zu würdigen.

3

Unterbleibt die gebotene Berücksichtigung des Eigenverbrauchs und der tatsächlichen Menge, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann den Strafausspruch aufheben, ohne den Schuldspruch zu treffen, wenn nur die Strafzumessung oder die Anwendung des Strafrahmens fehlerhaft begründet ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 300/85 in der Strafsache gegen den Damenfriseur Marco [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in BC__ (Schweiz), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom [REDACTED] Februar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, der seit Mai 1984 Kokain „sniefte“, in Amsterdam ca. 20 g eines Kokaingemisches zum Eigenverbrauch und verbrachte es in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er selbst 18,669 g bei sich trug, sein Begleiter die als „Wegzehrung“ für beide vorgesehene Menge von 2,196 g. Die Gesamtmenge des Rauschgifts enthielt 13,584 g Kokainhydrochlorid.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend, weil sie unberücksichtigt lässt, dass das Rauschgift ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt war und dass die eingeführte Menge zwar nicht mehr gering (BGH, Urteil vom [REDACTED] Februar 1985 – 2 StR 685/84 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), aber auch nicht besonders groß ist.

Werden derartige Mengen ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt, liegt es nahe, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHSt 31, 163 ff.; BGH Strafverteidiger 1983, 202 und 332; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1984 – 2 StR 381/84 –, ständige Rechtsprechung).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der aufgeführten Umstände zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gekommen wäre.

[Unterschriften]

TheuneMeyerNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Einfuhr von Kokain zum Eigenverbrauch — Themis