Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Neuerung zu Tatbegehung durch Unterlassen (§13 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/75
- Datum
- 08.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung des materiellen Strafrechts, die zugunsten des Beschuldigten wirkt, ist im Revisionsverfahren zu beachten und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Die Regelung über Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB) eröffnet die Möglichkeit einer milderen Strafbemessung nach § 49 Abs. 1 StGB auch bei unechten Unterlassungsdelikten.
Gesetzesänderungen, die nach § 354a StPO zu berücksichtigen sind, sind grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht zu beachten, wenn sie eine günstigere Würdigung des Tatbestands oder der Strafe ermöglichen.
Ergibt die sachliche und formelle Nachprüfung im Revisionsverfahren keine weiteren Rechtsfehler, bleibt der übrige Teil des Urteils in Kraft.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 300/75 in der Strafsache gegen die Arbeiterin Loni B. ███ ██████, Kreis ██, dort geboren am ██ 1955, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 1974, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil sie als Hausgenossin einer Freundin durch Unterlassung der gebotenen Pflege und Ernährung den Tod der beiden allein in der Wohnung zurückgelassenen Kleinkinder dieser Freundin mitverschuldet hat. Ihre Revision, mit der sie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, muss mit der Sachrüge zum Strafausspruch durchgreifen, weil die seit dem 1. Januar 1975 geltende Regelung über die Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB 1975) die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 vorsieht. Das bis dahin geltende Recht kannte für das sogenannte unechte Unterlassungsdelikt eine solche Strafrahmenmilderung nicht. Die nach § 354a StPO zu beachtende Gesetzesänderung besitzt auch im Jugendstrafrecht, für das nach § 18 JGG die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze an sich keine Geltung haben, insoweit Bedeutung, als sie allgemein die Möglichkeit einer milderen Beurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen eröffnet (vgl. BGH NJW 1972, 693).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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