Revision: Aufhebung wegen unterlassenen Augenscheins und unklarer Feststellungen bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, bei berechtigten Zweifeln an der Wahrnehmbarkeit eines Zeugen einen Augenschein vorzunehmen; ein Beweisantrag ist nur dann zu verwerfen, wenn der Augenschein für die Wahrheitsfindung tatsächlich entbehrlich ist.
Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen, wenn wesentliche Tatsachen allein auf Aussagen eines Zeugen beruhen, der unter ungünstigen Sicht- oder Beobachtungsverhältnissen stand.
Strafurteile müssen verständliche und widerspruchsfreie Feststellungen zum Tatsachenschema enthalten; widersprüchliche Darstellungen desselben Vorgangs machen die Feststellungen unverständlich und beeinträchtigen die Rechtsanwendung.
Fehlen ausreichende und eindeutige Feststellungen über den tatsächlichen Hergang insbesondere sexueller Handlungen, ist das Verfahren zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 300/66 in der Strafsache gegen den Rentner Ludwig ████ aus ███, geboren am 9. September 1907 in [REDACTED::Oberpfalz], wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist begründet.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer rief der Angeklagte am 2. Oktober 1964 gegen 18 Uhr die damals 13-jährige Inge █████████ zu sich in den Keller seiner Wohnung. Dort ließ er sie Wein trinken und zwei Zigaretten rauchen. Dann küsste er das Mädchen, nachdem er zuvor das Kellerlicht gelöscht hatte, lange und intensiv. Dabei legte er einen Arm um den Rücken, den anderen auf die Brust des Mädchens.
Die Feststellungen beruhen auf der Aussage des Kindes Inge ██████ und des Zeugen ███████. ███████ habe, so ist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten und das Kind in dem Lichtschein gesehen, der von der im Kellerflur brennenden Lampe „durch die einen Spalt geöffnete Kellertür“ in den Keller des Angeklagten gefallen sei.
2. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger beantragt, zur Feststellung der Lichtverhältnisse in Keller und Kellerflur die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen; die Einnahme des Augenscheins werde ergeben, dass der Zeuge ███████ die von ihm bekundeten Einzelheiten nicht habe wahrnehmen können. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass er „für die Findung der Wahrheit nicht erforderlich“ sei. Die Revision sieht in der Ablehnung einen Verfahrensmangel. Ihrer Auffassung ist beizutreten.
Die Aufklärungspflicht gebot, dem Antrag der Verteidigung stattzugeben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte der Zeuge ██████████████████ bei den zur Tatzeit herrschenden ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen und der fast geschlossenen Tür zum Keller des Angeklagten nur sehr beschränkte Möglichkeiten, den Angeklagten und Inge █████████ im Keller zu beobachten. Dieser Umstand hätte die Strafkammer dazu drängen müssen, sich durch die Besichtigung der Örtlichkeit Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Zeuge dennoch die von ihm bekundeten Einzelheiten hatte wahrnehmen können. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil außer dem erheblich infantilen und unterdurchschnittlich begabten Kind Inge ████, dem die Strafkammer nicht in allen Punkten Glauben schenkte, nur █████ als einziger Tatzeuge zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 8, 177).
II. Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es an der unverständlichen Feststellung der Tatsachen fehlt, in denen die Strafkammer die unzüchtige Handlung des Angeklagten erblickte. Während sie auf S. 2 UA nur feststellt, dass der Angeklagte während des Kusses einen Arm auf die Brust des Mädchens legte, geht sie auf S. 4 UA davon aus, „dass der Angeklagte das Mädchen im Arm hatte und er eine Hand auf ihrer Brust liegen hatte“; auf S. 5 UA ist dann ausgeführt, dass „der Angeklagte gleichzeitig die Brust des Mädchens erfasst“ gehabt habe. Die verschiedenen Darstellungen des gleichen Vorgangs, in denen nacheinander immer zudringlichere Handlungen des Angeklagten mitgeteilt werden, sind nicht miteinander vereinbar. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer der rechtlichen Würdigung der Tat des Angeklagten einen anderen, schwererwiegenden als den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
So wie die Handlung des Angeklagten auf S. 2 UA geschildert ist, fehlt ihr möglicherweise trotz Angabe der Eigenschaft des Unzüchtigen, sodass nur Beleidigung in Betracht kommt. Auf die Entscheidungen in BGHSt 17, 280 und BGH LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird hingewiesen.
| Baldus | Meyer | Henning | |||
| Kirchhof | Müller |