Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/59
- Datum
- 29.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sexualdelikten mit Kindern können konkrete vorbereitende Maßnahmen den Beginn der Ausführung i.S.d. Versuchstatbestands begründen, wenn sie über bloße Vorbereitung hinausgehen und auf die Tatausführung gerichtet sind.
Zur Annahme eines Versuchs genügt, dass die Gesamtwürdigung der Tathandlungen einen einheitlichen Tatentschluss und konkrete Ausführungswillen ergibt, auch wenn einzelne Details des weiteren Tathergangs nicht aufgeklärt sind.
Ein innerer Widerspruch in einzelnen Feststellungen zerstört die Verurteilung nicht, soweit andere gesicherte Feststellungen den Tatvorwurf tragen und die Verurteilung insgesamt rechtfertigen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Strafkammer ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die den Strafausspruch tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Herb███ █, geboren am ████████, zur Zeit ██ in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. April 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit der achtjährigen Ilona ████ und wegen versuchter Unzucht mit der zehnjährigen Irene █████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen: 1 Jahr sechs Monate Zuchthaus und 1 Jahr Gefängnis) verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt worden. Der hierzu bevollmächtigte Verteidiger hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision im Falle Ilona ██ auf den Strafausspruch beschränkt; im Falle Irene █████ erstrebt der Angeklagte seine Freisprechung. Er macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
1. Der Angeklagte hat sich am Abend des Rosenmontags 1959 Einlass in das Haus des mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten Ehepaares █████, das abwesend war, verschafft. Er weckte die allein anwesenden Kinder und veranlasste zunächst die zehnjährige Irene, aus dem Kinderzimmer in die Küche zu kommen. Die beiden anderen Kinder jagte er aus der Küche fort und versuchte, sie durch Pyramidon zum Einschlafen zu bringen. Irene veranlasste er, nachdem er das elektrische Licht ausgeschaltet und eine Kerze angezündet hatte, erhebliche Mengen stark alkoholhaltiger Getränke zu sich zu nehmen und zu rauchen. Als sie so schwer betrunken war, dass sie sich übergeben musste, ließ er sie in ihr Bett entkommen. Das Urteil des Tatgerichts schildert die Vorgälle bis zu dem Augenblick, in dem Irene betrunken wurde, und fährt fort:
"Was nunmehr mit Irene geschehen ist, hat sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären lassen. Der Angeklagte legte Irene auf den Küchentisch und küsste sie auf die Wange."
Dieses Hinlegen und Küssen, das der Angeklagte bestreitet, das also nicht seiner Einlassung entnommen werden kann, beurteilt das Landgericht als den Beginn der Ausführung einer vom Angeklagten beabsichtigten, aber infolge der Trunkenheit des Kindes nicht vollendeten Unzuchthandlung.
Hiergegen bestehen Bedenken. Da nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte mit Irene allein gewesen ist, sie selbst zur Aufklärung dessen, was nach Eintritt ihrer Trunkenheit mit ihr geschehen ist, nichts beitragen konnte und der Angeklagte selbst gerade in diesem Punkt das ihm vorgeworfene Tun bestreitet, ist das Urteil in sich widersprüchlich.
Dennoch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ergebnis gerechtfertigt. Der Eröffnungsbeschluss umfasst auch die versuchte Verführung der Irene █████ zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Gleiches oder Ähnliches mit Irene vorhatte, wie er es nach den Feststellungen der Strafkammer danach mit Ilona ausgeführt hat. Das ergibt sich schon aus der Bemerkung, die er zu Ilona machte, als Irene schwer betrunken war, mit Irene sei ja nichts mehr anzufangen. Der beabsichtigten Verführung der Irene zur Unzucht dienten aber bereits die vorher vom Angeklagten ausgeführten und von ihm zugegebenen Handlungen: das Ausschalten des Lichts, die Entfernung der jüngeren Geschwister, das Betrunkenmachen der Irene.
Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird daher durch die Feststellungen der Strafkammer getragen.
Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision im Falle Ilona ████████ ist bei dem massiven Angriff des Angeklagten gegen dieses Kind und dessen schwerer seelischen Beeinträchtigung offensichtlich unbegründet.
| Wilims | Dr. Geier | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Lang-Hinrichsen |