Revision verworfen: Verwertung unvereidigter Verletztenaussage und Bestätigung des schweren Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/55
- Datum
- 04.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine versehentliche falsche Zitierung einer Vorschrift in der Sitzungsniederschrift schadet dem Urteil nicht, wenn aus dem Beschluss eindeutig erkennbar ist, auf welchen rechtlichen Grund die Nichtvereidigung gestützt wurde.
Ein gesetzmäßig unvereidigt gebliebener Zeuge kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Gericht volle Glaubenserteilung erfahren; die Verwertung seiner Aussage begründet für sich noch keine Rechtsverletzung.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil alle Erwägungen und jeden Einzeltatbestand lückenlos darzulegen; es genügt, daß die Tatfeststellungen aus den dargelegten Umständen nachvollziehbar sind, sofern keine unvereinbaren Widersprüche vorliegen.
Beim schweren Raub nach § 250 Nr. 3 StGB kann das gezielte Weglocken des Opfers mit dem Vorsatz, es sodann gefahrloser niederzuschlagen und zu berauben, bereits die Ausführung der Wegnahme begründen, wenn dadurch die nahe Möglichkeit geschaffen wird, das Gewahrsam gewaltsam zu brechen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Mai 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 3. Mai 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes nach § 250 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit kann er keinen Erfolg haben.
1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, die Sitzungsniederschrift lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde das Gericht von der Vereidigung des Zeugen ██████ abgesehen habe. Nach ihr hat das Gericht beschlossen und verkündet: „Der Zeuge ██████ bleibt als Verletzter unbeeidigt gemäß § 60 Ziff. 3 StPO.“
Die Revision bemerkt an sich richtig, dass dann, wenn der Beschluss über die Nichtvereidigung in der Sitzungsniederschrift nicht die gesetzlich erforderliche Begründung aufweist (§ 64 StPO), ein Revisionsgrund gegeben ist. Doch trifft diese Voraussetzung hier nicht zu, weil in dem Beschluss des Gerichts der Zeuge ausdrücklich als Verletzter bezeichnet ist. Allerdings konnte er dann nicht gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unvereidigt bleiben. Vielmehr rechtfertigte sich seine Nichtvereidigung nur nach § 61 Ziff. 2 StPO. Dies ist mit dem Beschluss aber ersichtlich auch gewollt, da er in dem Zeugen den Verletzten sieht. Dass er dazu versehentlich eine falsche Gesetzesstelle angegeben hat, ist unschädlich. Durch die Rüge der fehlerhaften Begründung des Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung ist daher der Bestand des Urteils nicht gefährdet.
2) Zu Unrecht ist die Revision weiter der Meinung, die Tatsache, dass der Zeuge ██████ nicht vereidigt worden ist, hätte die Strafkammer dazu bestimmen müssen, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu verneinen. Andernfalls lägen widersprüchliche Ermessensentscheidungen vor, die einen Rechtsmangel des Urteils ohne nähere Begründung enthielten.
Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nirgends, dass das Gericht bei seinen Entscheidungen von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Dem Zeugen, der nicht vereidigt worden ist, kann das Gericht nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung gleichwohl vollen Glauben schenken (vgl. BGHSt 1, 175, 180). Daher liegt darin, dass das Gericht die Aussage eines gesetzmäßig unvereidigt gebliebenen Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet hat, noch keine Gesetzesverletzung. Die Umstände und Erwägungen, die das Gericht zu seinen Folgerungen bestimmten, mussten im Urteil nicht näher dargelegt werden.
3.) Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die Verurteilung nach § 250 Nr. 3 StGB ist entgegen der Meinung der Revision nach dem Sachverhalt des Urteils gerechtfertigt.
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Annahme der Strafkammer, dass durch das Weglocken des Opfers vom Weg in der Absicht, es dann alsbald gefahrloser niederschlagen und berauben zu können, schon eine Gefährdung des Gewahrsams an den Sachen des Opfers eingetreten und deshalb durch das Weglocken mit der Ausführung der Straftat begonnen worden ist. Diese Auffassung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat mit diesem seinem Tun die nahe Möglichkeit geschaffen, den Bruch des fremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen (vgl. BGHSt 3, 297; BGH NJW 1952, 514; RGSt 69, 327).
4.) Soweit die Revision im Urteil nähere tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung der Strafkammer vermisst, dass der Angeklagte das Opfer vom öffentlichen Weg weggelockt hat, um es alsbald gefahrloser niederschlagen und berauben zu können, hat sie nicht beachtet, dass im Urteil die Angabe der Tatsachen, aus denen das Gericht seine Schlüsse gezogen hat, vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die von der Revision behaupteten unvereinbaren Widersprüche liegen nicht vor, so dass auch insoweit kein Rechtsfehler des Urteils zu erkennen ist. Da dessen Prüfung auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Werner Dotterweich Dr. Schalscha Dr. Menges