Revision wegen unvollständiger Prüfung der Beihilfe zum Meineid aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/54
- Datum
- 07.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Beihilfe sind sowohl aktives tätiges Verhalten als auch Unterlassen zu berücksichtigen; die Beschränkung auf Unterlassen ist unzureichend.
Verhalten, das den verbrecherischen Entschluss eines anderen bestärkt oder dessen Entschluss zur Tatbegehung fördert, kann als tätige Beihilfe gewertet werden.
Die Vergrößerung einer Gefahr begründet eine rechtliche Pflicht, die Tat in ihrer Gegenwart zu verhindern; die Unterlassung dieser Pflicht kann strafrechtlich relevant sein.
Untersuchungsdefizite oder das Unterlassen der Erörterung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte in den Urteilsgründen führen zur Aufhebung und Rückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Weberin M. F. aus [REDACTED] (Pommern), wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1954, soweit es die Angeklagte M. F. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage der Anstiftung zum Meineid freigesprochen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die verheiratete Angeklagte hatte mehrfach mit dem Kraftfahrer K. geschlechtlich verkehrt. In ihrem Scheidungsstreit behauptete ihr Ehemann, sie habe mit K. die Ehe gebrochen, und benannte diesen als Zeugen. Die Angeklagte bestritt diese Behauptung. Bei einer Unterredung mit K. im Beisein seiner Frau erklärte sie, er könne die Wahrheit sagen, da zwischen ihnen keine ehewidrigen Beziehungen bestanden hätten. K. beschwor bei seiner Zeugenvernehmung am 30. Oktober 1952 in Gegenwart der Angeklagten wahrheitswidrig, dass er mit der Angeklagten nicht geschlechtlich verkehrt habe. Er widerrief seinen Meineid alsbald, so dass das Landgericht bei ihm von einer Strafe abgesehen hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Die Strafkammer hat nur geprüft, ob die Angeklagte Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen, nicht aber geprüft, ob sie nicht Beihilfe durch tätiges Handeln geleistet hat.
Die Angeklagte hatte im Scheidungsprozess einen Ehebruch mit K. bestritten und zu ihm in Gegenwart seiner Frau gesagt, sie hätten doch keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten. Das Landgericht musste klären, ob ihr Zusatz, er könne die Wahrheit sagen, daneben überhaupt ernsthaft gemeint war. K. leistete den Meineid in erster Linie aus Furcht vor einem Zerwürfnis mit seiner Frau und aus Angst vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs. Das Verhalten der Angeklagten, die den Ehebruch bestritt, kann K. jedoch in seinem Entschluss bestärkt haben, falls er die Einlassung der Angeklagten im Prozess kannte und aus der späteren Unterredung entnahm, dass sie von ihm die Leistung eines Meineides erwartete und seinen Meineid decken werde. Das war zwar keine Anstiftung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, doch konnte dieses Verhalten den verbrecherischen Willen des K. bestärkt haben. Wollte die Angeklagte das, dann läge eine tätige Beihilfehandlung vor (BGHSt 2, 129). Mindestens konnte die Angeklagte dadurch die Gefahr für K. verstärkt haben. Schon die Vergrößerung einer Gefahr begründete aber für sie die Pflicht, den in ihrer Gegenwart geleisteten Meineid zu verhindern (RGSt 74, 38; BGHSt 3, 18).
Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erörtert, so dass das Urteil aufgehoben werden muss. Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung eine Schuld der Angeklagten bejaht, wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Arndt | Werner | Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Schalscha |