Beschränkung der Strafverfolgung auf gefährliche Körperverletzung; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/97
- Datum
- 21.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatbestände führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs gegenüber dem Angeklagten.
Im Revisionsverfahren ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Fällt ein wegen Tateinheit mitverwirklichter Schuldspruch weg, bleibt der Strafausspruch bestehen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Strafe ohne den entfallenden Schuldspruch geringer ausgefallen wäre.
Das Gericht kann davon absehen, den Angeklagten die durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 16. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/97 vom 21. November 1997 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. November 1997 gemäß **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. August 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs bei diesen Angeklagten entfällt.
3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K. beanstandet auch das Verfahren.
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Strafausspruch hat bei allen Angeklagten Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs geringere Strafen verhängt hätte.
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