Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Herabstufung: Urkundenfälschung und versuchter Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/93
Datum
18.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fälschte Unterschriften auf einer Sicherungsvereinbarung, um Kredite zu erhalten; das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH ändert den Schuldspruch: Für vollendeten Betrug fehlen konkrete Feststellungen zum Vermögensschaden, daher nur versuchter Betrug neben Urkundenfälschung. Verfahrensverzögerungen begründen kein Verfahrenshindernis, sondern sind strafmildernd zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vollendeten Betrugs ist ein konkreter Vermögensschaden oder eine hinreichend konkret festgestellte Vermögensgefährdung erforderlich; fehlen solche Feststellungen, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Betracht, sofern der Täter bereits erheblich in die Ausführung eingetreten ist.

2

Ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Täter mit der Verwirklichung des betrügerischen Tatentschlusses bereits weit vorangeschritten war, rechtfertigt dies die Annahme eines Versuchs.

3

Ein nachträgliches Geständnis oder die Offenbarung der Tat gegenüber dem Geschädigten begründet nicht automatisch einen Rücktritt vom Versuch; der Rücktritt setzt einen eindeutigen und tatbestandsausschließenden Willen zum Abbruch voraus.

4

Eine fortdauernde Verfahrensverzögerung begründet kein Verfahrenshindernis nach § 185 StPO bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK; der dadurch entstandene Nachteil ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

5

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern der Angeklagte sich durch die Änderung nicht anders hätte verteidigen können (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil 2 StR 299/93 vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██ 1949 in ████, Eduard, in KC, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Bode als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 1993 dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt auf Grund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

II. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, der Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) war, hatte von der Stadtsparkasse K. Kredite erhalten. Im Sommer 1984 verlangte die Kreditgeberin von dem Angeklagten weitere Sicherheiten, um die bereits eingeräumten Kredite zu sichern und die Kreditlinie aufzustocken. Zur Besicherung sämtlicher Forderungen gegen die KG, den Angeklagten und dessen Ehefrau sollte eine „Vereinbarung über die Verwendung von Sicherheiten für die gesamte Kredit- und Geschäftsverbindung“ geschlossen werden. Dazu sollten sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, zu denen unter anderem auch die Ehefrau des Angeklagten gehörte, damit einverstanden erklären, dass die auf ihrem Grundstück zu Gunsten der Kreissparkasse B. eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von 133.000 DM nach Abtretung an die Stadtsparkasse K. auch als Sicherheit für die entstandenen und zukünftigen Forderungen gegen die KG, den Angeklagten und dessen Ehefrau dienen sollten. Der Angeklagte, der sich in massiven finanziellen Nöten befand, wusste, dass die Stadtsparkasse K. ohne diese Vereinbarung die ihm bewilligten Kredite kündigen bzw. neue Kredite nicht einräumen würde. Ihm war auch klar, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Ausnahme seiner Ehefrau ihre Zustimmung nicht erteilen würden. Um sein Unternehmen mittels der sonst nicht bewilligten Kredite weiterführen zu können, ließ der Angeklagte am 4. August 1984 seine Ehefrau die Vereinbarung unterschreiben und fälschte die Unterschriften der übrigen drei Miterben und der Testamentsvollstreckerin. Danach legte er die Vertragsurkunde der Stadtsparkasse K. vor, die im Vertrauen auf die Echtheit der Unterschriften das „erweiterte Kreditengagement aufrechterhielt“.

Am 21. März 1986 kündigte die Stadtsparkasse K. sämtliche Kredite und gab ihre Absicht bekannt, die Grundpfandrechte zu verwerten. Nachdem die Testamentsvollstreckerin der Sparkasse gegenüber Zweifel an der Echtheit der Urkunde geäußert hatte, setzte er sich mit dem Kreditinstitut in Verbindung und gab die Fälschung zu. Die Forderungen der Sparkasse wurden letztlich befriedigt, wobei Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten.

III. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Neben dem rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Urkundenfälschung tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchten, nicht jedoch wegen vollendeten Betrugs.

Das Landgericht sieht den Vermögensschaden im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung der Stadtsparkasse K. darin, dass deren Mitarbeiter aufgrund der Täuschung „auf weitere Sicherheiten für die bestehenden Verbindlichkeiten verzichteten und dem Angeklagten weitere Kredite einräumten“. Damit ist jedoch der Vermögensschaden objektiv nicht ausreichend konkret festgestellt:

Ein solcher wäre zum einen dann eingetreten, wenn die Stadtsparkasse K. bei Kenntnis der Wertlosigkeit der Vertragsurkunde die Rückzahlung der bereits ausgereichten Kredite durch Zugriff auf Vermögensgegenstände des Angeklagten, seiner Ehefrau oder der KG im Jahr 1984 leichter hätte erreichen oder sichern können als zu einem späteren Zeitpunkt. Hierzu liegen aber ausreichende Feststellungen nicht vor.

Ein Vermögensschaden könnte zum anderen darin zu sehen sein, dass dem Angeklagten aufgrund der Täuschung weitere Kredite ausgezahlt wurden. Insoweit fehlen jedoch Angaben über den Umfang der in Anspruch genommenen Beträge.

Der Senat schließt aus, dass infolge des Zeitablaufs noch hinreichend konkrete Feststellungen zum Vorliegen eines Vermögensschadens bzw. einer Vermögensgefährdung getroffen werden können; der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu verurteilen ist; denn aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte mit der Verwirklichung seines auch auf einen Betrug gerichteten Tatentschlusses zumindest schon sehr weit vorangeschritten war. Von diesem Versuch ist er durch sein Geständnis gegenüber der Stadtsparkasse nicht zurückgetreten. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

IV. Eine Einstellung des Verfahrens kommt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht in Betracht, da ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung kein Verfahrenshindernis, sondern ist zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1–4 m. w. N.). Abgesehen hiervon liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht vor, da der überwiegende Teil der langen Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts fielen (Verhinderung und Wechsel der Verteidiger, Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten).

Soweit das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt hat, „die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe“ vermochte den Angeklagten nicht zu beeindrucken (UA S. 18), ist dies rechtsfehlerhaft, da die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die ohnehin milde Strafe ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs und bei fehlerfreier Strafzumessung das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaierNiemöllerBode
TheuneDetter
Revision führt zur Herabstufung: Urkundenfälschung und versuchter Betrug — Themis