Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/90
Datum
01.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück. Er bestätigt, dass eine schwere seelische Abartigkeit zusammen mit Alkoholeinfluss zur Anwendung des § 63 führen kann, verlangt aber eine positive Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Insbesondere sind bei Rückrechnung des Blutalkohols die geringstmöglichen Werte zugrunde zu legen und divergierende Gutachten auseinanderzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist nur zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass die Tat im Zustand (mindestens) erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit begangen wurde.

2

Eine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 StGB) kann — auch wenn sie nicht pathologisch im engeren Sinne ist — in ihrem Schweregrad einer krankhaften Störung gleichstehen und in Wechselwirkung mit Alkoholeinfluss zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen, so dass § 63 StGB in Betracht kommt.

3

Bei alkoholbedingter Beeinflussung ist § 63 StGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, wenn die Alkoholisierung nicht auf einer primären krankhaften Alkoholsucht beruht; liegt die Alkoholabhängigkeit aber als Sekundärerscheinung einer schweren Persönlichkeitsstörung vor, kann sie im Rahmen der Voraussetzungen des § 63 StGB gleichwertig zu beurteilen sein.

4

Für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist die geringstmögliche, nicht die maximal mögliche, Rückrechnung zugrunde zu legen; das Gericht hat ferner mit abweichenden Sachverständigengutachten in tatsächlicher Auseinandersetzung auseinanderzusetzen, andernfalls ist die Unterbringungsanordnung nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 23. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 299/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manfred Bernhard Augustinus Ba██ aus ███ (████ geboren am ███ 1964 in █████), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Januar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und) unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Woche verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet. Die Verfahrensrüge und die zum Schuld- und zum Strafausspruch erhobenen Sachrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.

I. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte von einem ihm begegnenden Fußgänger unter Androhung von Gewalttätigkeiten und mit einem Schlag ins Gesicht Geld gefordert, den die Herausgabe Verweigernden tätlich angegriffen und ihm die im Verlauf der Auseinandersetzung zu Boden gefallenen zwei Plastiktüten mit Inhalt weggenommen.

Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht. Es hat, beraten durch zwei Sachverständige, festgestellt, dass der Angeklagte an einer als „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB zu wertenden tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leidet. Diese ist gekennzeichnet „durch eine ausgeprägte emotionale Labilität und innere Unsicherheit, verbunden mit einer erheblich eingeschränkten Affektregulation und geringer Frustrationstoleranz. Weiterhin neigt er zu depressiven Verstimmungen einhergehend mit ausgeprägten Minderwertigkeitsproblematiken“ (UA Bl. 9). Die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung hat als „Sekundärerscheinung“ eine Alkoholabhängigkeit zur Folge. Aufgrund des Zusammenwirkens der „Defizite in seiner Persönlichkeit und seiner zusätzlichen Alkoholabhängigkeit (ist der Angeklagte) sehr gefährlich und überaus aggressiv gegenüber anderen. Sollte durch eine psychiatrische Therapie diese Persönlichkeitsstörung reguliert werden können, so wäre der Grund für die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten entfallen“ (UA Bl. 17, 18).

II. 1. Der Senat hat für den Fall, dass eine Straftat begangen wurde, bei der die Steuerungsfähigkeit des Täters aufgrund der beschriebenen psychischen Konstitution (auch nur) in Verbindung mit der Wirkung von Alkohol erheblich vermindert war, keine Bedenken, dies bei Vorliegen der anderen in § 63 StGB genannten Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus genügen zu lassen.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuss bewirkt wurde, § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332). Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluss oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht „krankhaft“ (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 ff., 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 – 1 StR 281/90 – und Beschl. vom 23. März 1990 – 2 StR 61/90). Eine auf solchem psychischen Defekt beruhende Alkoholabhängigkeit kann, wenn sie im konkreten Fall zum Alkoholgenuss geführt hat und wenn beide Faktoren eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt haben, im Hinblick auf § 63 StGB nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht anders beurteilt werden als eine pathologisch bedingte, auf einem anderen in § 20 genannten Zustand beruhende Alkoholsucht (vgl. BGHSt 34, 22, 28 mit Nachweisen). Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Beschluss BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 11 zugrunde.

Damit stimmt die von der Rechtsprechung für die vorgenannte Einschränkung gegebene Begründung überein, es müsse verhindert werden, „dass an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden“ (BGHSt 7, 35, 36).

2. Jedoch ist im vorliegenden Fall die in § 63 StGB genannte Voraussetzung, dass der Angeklagte die Tat mit Sicherheit im Zustand (zumindest) erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit begangen haben muss (s. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGH NStZ 1986, 237), nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich allein keine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt hat. Zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, dass er die Gastwirtschaft, in der er Alkohol getrunken hatte, „gegen 14.00 Uhr“ verlassen, die Tat unmittelbar danach „um ca. 14.00 Uhr“ begangen und zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 15.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ aufgewiesen hatte. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Resorption „zur Zeit der Blutentnahme“ bereits abgeschlossen war. Bei Annahme eines Rückrechnungswertes von 0,26 ‰ über 75 Minuten und eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ hat es für die Tatzeit die „maximal mögliche Blutalkoholkonzentration“ mit 1,89 ‰ errechnet (UA Bl. 10, 12, 13).

Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch die Wirkung des genossenen Alkohols für sich allein nicht zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens geführt hatte. „Jedoch muss von einer solchen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, weil hier ein Zusammenspiel der Enthemmung durch den genossenen Alkohol und der schweren Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mit dem dadurch vorhandenen Aggressionspotential gesehen werden muss. Dieses“ – auf das Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. ███ gestützte – „Ergebnis ist auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. █████, der überzeugend darlegte, dass (aufgrund des Zusammenwirkens der beiden Faktoren) möglicherweise eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne“ (UA Bl. 15).

Diese Beweislage ließ zwar im Hinblick auf die Strafrage den Schluss zu, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch keine Grundlage für die in § 63 StGB geforderte positive Feststellung (BGH a. a. O.). Zum einen durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht die „maximal mögliche“, sondern nur die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration zugrunde legen, die (bei einem Rückrechnungswert von 0,1 ‰ und gegebenenfalls einem Resorptionsende nach der Tat) erheblich weniger als 1,89 ‰ betragen haben kann. Zum anderen war hier eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ geboten, das keine Grundlage für die positive Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bot. Damit war die Unterbringungsanordnung aufzuheben.

III. Falls in der neuen Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit festgestellt wird, muss sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt seiner Gefährlichkeit zu der Frage äußern, welche Wirkungen der seit 10. September 1988 andauernde Strafvollzug und die vom Angeklagten wahrgenommenen Resozialisierungschancen (vgl. UA Bl. 12) gezeigt haben.

MaierTheuneDetter
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