Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/86
Datum
03.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel, das ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Betrug zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er billigt die Mittäterschafts- und Tateinheitsfeststellungen und sieht keine durchgreifenden Rechtsfehler bei Schuldspruch und Strafzumessung. Die Jugendstrafe berücksichtigt nach Ansicht des BGH hinreichend den Erziehungsgedanken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft; das Revisionsgericht greift nur bei rechtlich erheblichen Bewertungsfehlern ein.

2

Zwischen dem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) kann Tateinheit bestehen; eine Gesetzeseinheit ist ausgeschlossen, soweit die Raubsnorm auch andere Begehungsformen zulässt.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgründe; das bloße Fehlen provokativer Umstände stellt keine eigenständige Strafverschärfung dar, kann jedoch die Annahme eines minder schweren Falles ausschließen.

4

Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind der Erziehungsgedanke und die jugendspezifischen Ziele der Sanktionierung angemessen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Januar 1986

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████████████████████ als Verteidigerin des Angeklagten, ██████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1986 wird verworfen.

Kosten und gerichtliche Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler.

a) Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nach den Feststellungen hat die Jugendkammer mit Recht Mittäterschaft des Angeklagten angenommen. Auch ihre Ansicht, zwischen dem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) bestehe Tateinheit, ist zutreffend. Der Angeklagte und sein Mittäter misshandelten ihr Opfer so schwer, dass es dadurch in Lebensgefahr geriet. Das Opfer eines Raubes kann nicht nur durch eine solche Körperverletzung in die Gefahr des Todes gebracht werden. Vielmehr sind auch andere Begehungsformen der 1. Alternative des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB denkbar, so dass Gesetzeseinheit zwischen dieser Vorschrift und § 223a StGB ausscheidet (vgl. zu den Fragen der Gesetzeskonkurrenz BGHSt 31, 380).

b) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt, wertet die Kammer, „dass das Opfer ohne Anlass durch etwa vorangegangenen Streit und völlig unnötigerweise brutal misshandelt worden ist“. Hier sei „ein ersichtlich schwacher und älterer Mann von zwei jungen und kräftigen Straftätern überfallen worden, die ihn unschwer auch ohne gefährliche Körperverletzung hätten berauben können“. Hierdurch wird nicht etwa das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen ergibt, zum

Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung die festgestellten Strafmilderungsgründe nicht ausreichen, um die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen zu können.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer dem Erziehungsgedanken ausreichend Rechnung getragen.

HerdegenTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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