Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Unzulässiger Widerspruch gegen rechtskräftige Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/81
Datum
19.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein BtMG-Urteil, die das Landgericht als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hob diese Verwerfung auf und erkannte, dass das Landgericht in einem nur die Rechtsfolgen betreffenden neuen Urteil nicht in Widerspruch zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen (Heroinanteil 10 %) treten durfte. Wegen des Widerspruchs wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Einziehungsanordnung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtskräftige Feststellungen über schuld- und tatbezogene Tatsachen, die den Schuldspruch betreffen, binden das Gericht; in einem Urteil, das nur die Rechtsfolgen behandelt, dürfen keine widersprüchlichen neuen Feststellungen getroffen werden.

2

Trifft ein neues Urteil Feststellungen, die im Widerspruch zu bereits rechtskräftigen Feststellungen stehen, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 357 StPO).

3

Ein Beschluss, die Revision als unzulässig zu verwerfen, kann vom Revisionsgericht aufgehoben werden, wenn die Verwerfungsgründe nicht tragfähig sind und die Revision zulässig erscheint.

4

Die Anordnung der Einziehung eines sichergestellten Gegenstands bleibt bestehen und wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht automatisch berührt, sofern die Einziehungsanordnung selbst nicht beanstandet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 299/81 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ali ████████ aus ███ ██████████, geboren █████████████ 1952 in der Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1981, mit dem die Revision des Angeklagten █████ als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Januar 1981 auch soweit, es den Angeklagten █████████████ – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Gründe

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten ██████ und K. am 19. März 1980 zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren. Das sichergestellte Heroin wurde eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche.

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht gegen beide Angeklagte erneut jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte ██████ erneut Revision eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 26. März 1981 als unzulässig verworfen hat.

Dieser Beschluss ist aus den zutreffenden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführt hat, aufzuheben. Die Revision des Angeklagten ████ führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 1980 festgestellt, dass das Heroingemisch, mit dem die Angeklagten █████ und █████ Handel getrieben hatten, einen Heroinanteil von 10 % gehabt habe. Diese Feststellung betrifft die Schuldsprüche und ist, da das Urteil nur in den Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Hierzu durfte sich das Landgericht in seinem neuen Urteil nicht in Widerspruch setzen (vgl. BGHSt 24, 274; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 – 2 StR 478/76 und 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81). Dies hat es aber mit der neuen Feststellung getan, die sichergestellte Heroinzubereitung, mit der die beiden Angeklagten Handel getrieben hatten, enthalte einen Mittelwert von 46,2 % Heroinbase.

Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten ███ – im Strafausspruch aufzuheben.

Die Einziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden, sie wird auch von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

SchumacherMaierNiemöller
MüllerTheune
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