Revision: Aufhebung wegen unvereidigter Verwertung von Zusatztatsachen durch Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/77
- Datum
- 14.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständige dürfen in ihrem Gutachten primär solche Feststellungen mitteilen, die auf ihrer besonderen Sachkunde beruhen; bloße Zusatztatsachen, deren Ermittlung keiner besonderen Sachkunde bedarf, sind nicht als Teil des Gutachtens darstellbar.
Sodatztatsachen, die der Sachverständige als eigene Wahrnehmung mitteilt, sind nur in einer förmlichen Zeugenvernehmung zu erheben und der Sachverständige ist in dieser Zeugenfunktion gemäß § 59 StPO zu vereidigen.
Verwendet das Gericht zur Überzeugungsbildung eine vom Sachverständigen wiedergegebene Zusatztatsache ohne die erforderliche Zeugenvernehmung und Vereidigung, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Eine im Protokoll dokumentierte Anhörung des Sachverständigen allein in seiner Sachverständigenrolle ersetzt nicht die nach § 59 StPO nötige Vernehmung als Zeuge, soweit er Tatsachen mitteilt, die nicht seine besondere Sachkunde betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Karl O______ – aus K____, geboren am █████ 1907 in B____), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat bei einem häuslichen Streit die verwitwete Schwester seiner Ehefrau Regina ██ erstochen, die er lesbischer Beziehungen zu einer anderen Hausbewohnerin verdächtigte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zwei Sachverständige gehört. Von diesen kam der eine, Prof. Dr. L____, zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung leide und infolgedessen möglicherweise gänzlich schuldunfähig gewesen sei. Der andere Sachverständige, Prof. Dr. ████, dem das Landgericht gefolgt ist, sah demgegenüber nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten als wahrscheinlich an. Er stützte entgegen der Einlassung des Angeklagten sein Gutachten u. a. darauf, dass der Angeklagte ihm in der Exploration erklärt habe, er habe selbst letztlich nicht an das Bestehen einer lesbischen Beziehung des Opfers zu Frau ██ █████████. Das Landgericht ist diesem zweiten Gutachten gefolgt und hat damit auch die angebliche Erklärung des Angeklagten bei der Exploration als wahr behandelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat seine Überzeugung von der Wahrheit dieser inneren Tatsache ersichtlich auf die Mitteilung des Sachverständigen Prof. Dr. ████████ gestützt.
Die Revision bemängelt mit Recht, dass dies ohne eine förmliche Vernehmung Prof. Dr. ████████ als Zeugen und ohne die nach § 59 StPO vorgeschriebene Vereidigung nicht statthaft gewesen sei. Es handelte sich insofern nicht um eine vom Sachverständigen gerade aufgrund seiner besonderen Sachkunde festgestellte Befundtatsache, die er als einen Teil seines Gutachtens vermitteln konnte, sondern um eine sog. Zusatztatsache, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich war und die auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und Beweismitteln feststellen konnte (BGHSt 13, 3; 18, 108; 20, 166). Über diese Tatsache durfte der Sachverständige, wenn er insoweit Erkenntnisquelle sein sollte, nur als Zeuge Auskunft geben und war als solcher auch zu vereidigen. Der Meinung der Bundesanwaltschaft, der von den Beteiligten erklärte Verzicht auf die Vereidigung des Sachverständigen habe sich auch auf seine Zeugenrolle erstreckt und sei im Sinne des § 61 Nr. 5 StPO erheblich gewesen, kann der Senat nicht folgen. Nach dem Protokoll ließ das Gericht beide Sachverständige nach § 79 StPO, also nur hinsichtlich ihrer Sachverständigenrolle, unvereidigt.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Er führt auf die zulässig erhobene Rüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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