Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revision verworfen; Revisionen als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/71
- Datum
- 07.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient dem Nachholen versäumter Fristen und ist nur zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert war; sie rechtfertigt keine nachträgliche Beliebigkeit zur Ergänzung der Revisionsbegründung.
Eine bereits rechtzeitig erhobene und nicht wirksam zurückgenommene Rüge bleibt Prüfungsgegenstand; das Gericht prüft auch ohne erfolgreiche Wiedereinsetzung, ob daraus ein Verfahrensfehler folgt.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die nachgereichten Revisionsrechtfertigungen bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 299/71
in der Strafsache
gegen
1. den Bäcker Adolf Viktor Josef K. ███████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kellner ██████ ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1937 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Expedienten Fritz ████████ aus ███████████, geboren am ██ ██ 1944 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. den Anstreicher Anton Hubert S. ██████ aus ██, dort geboren am █████ █████ 1943,
wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Juli 1971
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten Kraft vom 28. Juni 1971 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der ergänzenden Rechtfertigung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juli 1970 wird verworfen.
Ob die Strafkammer gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen hat, ist ohnedies zu prüfen, da eine dahingehende Rüge bereits früher rechtzeitig erhoben und später nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der weiteren vom Angeklagten Kraft im Schriftsatz vom 28. Juni 1971 vorgebrachten Verfahrensrügen ist kein Raum (BGHSt 1, 44; 14, 333).
II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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