Treffer
BGH Beschluss

Einheitlicher Unterlassungsakt begrenzt Anzahl der fahrlässigen Körperverletzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/70
Datum
14.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Gefängnisärzte wurden ursprünglich wegen acht Fällen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil sie Misshandlungen nicht untersuchten. Der BGH entschied, dass die pflichtwidrige Unterlassung einen einheitlichen Vorgang darstellt und nicht acht selbständige Delikte begründet. Deshalb ist der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass nur ein Vergehen nach § 230 StGB vorliegt; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pflichtwidrige Unterlassung, die als einheitlicher Vorgang mehrere Körperverletzungen verursacht, begründet nicht ohne Weiteres mehrere selbständige Straftaten, sondern ist als einheitliches Vergehen zu werten.

2

Bei der Zuordnung der Anzahl der Delikte ist auf die Kontinuität und Einheit des Unterlassungsvorgangs abzustellen und nicht ausschließlich auf die Anzahl der eingetretenen Tatfolgen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der begangenen Delikte kann den Strafausspruch berühren und zur Aufhebung desselben mit Rückverweisung an die Vorinstanz führen.

4

Amtsträger, die im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten erforderliche Prüf- und Schutzmaßnahmen unterlassen und dadurch fahrlässig Körperverletzungen ermöglichen, können strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung haftbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 299/70

in der Strafsache gegen

1. den Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rolf ██ aus ███████████████, geboren am ███ ███ 1919 in BC, Sc ███, den Facharzt Dr. med. Walter aus KC, geboren am ██ 1920 in ████████ ██, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. November 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die beiden Angeklagten haben im Jahre 1964 als beamtete Gefängnisärzte bei einer Visite Hämatome am Oberkörper eines Gefangenen bemerkt und erkannt, dass es sich dabei um Folgen ungerechtfertigter Misshandlungen handelte.

Da sie jegliche Maßnahme zur Prüfung der Vorkommnisse unterließen, kam es in der Folge zu weiteren Misshandlungen dieses einen und sieben anderer Strafgefangener durch Hausarbeiter und einen Aufsichtsbeamten.

Das Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung in acht Fällen zu je acht Geldstrafen verurteilt.

Auf die mit der Revision der Angeklagten erhobene Sachrüge kann die Verurteilung wegen acht selbständiger Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Die pflichtwidrige Unterlassung der Angeklagten hat als ein einheitlicher Vorgang gleicherweise zu allen acht vom Landgericht festgestellten Körperverletzungen geführt. Das Landgericht hätte die Angeklagten deshalb nur wegen eines Vergehens nach § 230 StGB verurteilen dürfen. In diesem Sinne ist der Schuldspruch zu ändern. Seine Nachprüfung im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch kann zufolge der Änderung des Schuldspruchs auch der Strafausspruch keinen Bestand haben.

BaldusBortzlerMayr
WillmsHenning
Einheitlicher Unterlassungsakt begrenzt Anzahl der fahrlässigen Körperverletzungen — Themis