Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen, Blutschande und Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/67
Datum
07.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unzucht mit einer Abhängigen, Blutschande und Unzucht mit einem Kind verurteilt; seine Revision richtet sich gegen formelle und materielle Fehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er prüft insbesondere Verwertungs- und Belehrungsfragen zu Zeugnisverweigerungs- und Schweigepflichtregelungen. Das Gericht betont die Unzulässigkeit unpräziser Aufklärungsrügen und die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 53 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht konkret Beweismittel benennt, die das Gericht noch hätte erheben sollen.

2

Die Belehrungspflicht des Gerichts nach § 52 Abs. 2 StPO erstreckt sich nur auf die Offenbarung des eigenen Wissens des Angehörigen, nicht auf die Befugnis, Dritte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

3

§ 53 StPO dient dem Schutz des Schweigepflichtigen; ihre Anwendung scheidet aus, wenn der Gegenstand der Aussage bereits durch den Schweigepflichtigen oder andere Geheimnisträger offenbart worden ist.

4

Zeugen dürfen vernommen werden, wenn ihre persönliche Wahrnehmung und Eindrücke zur Tataufklärung beitragen und die Aussage nicht bloß auf der Wiedergabe eines bereits offenbarten Geheimnisses beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinrich ███, geboren am ██████ 1926 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Januar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der nach den Feststellungen im Jahre 1962 mit seiner damals 12-jährigen Tochter Monika geschlechtlich verkehrte, wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrügen sind nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel nennt, derer sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, die Zeugin Monika ███████████ über ihre etwaigen Befugnisse zur Entbindung der Zeugen Dr. ████████ und Dr. ████████ von ihrer Schweigepflicht zu belehren. Die Pflicht des Gerichts, einen Angehörigen des Angeklagten im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren, bezieht sich ausschließlich auf die Offenbarung seines eigenen Wissens. Die Belehrung eines Zeugen, der zugleich Geheimnisträger bezüglich des Gegenstands der Aussage eines anderen Zeugen ist, über seine Rechte, diesen anderen Zeugen von seiner Geheimhaltungspflicht zu befreien, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 StPO auf diesen Fall, wie sie der Revision vorkommt, kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass die zur Befreiung von der Geheimhaltungspflicht befugte Person nicht notwendig ein Angehöriger des Angeklagten zu sein braucht und dass die Vorschrift des § 53 StPO einzig dem Schutz des Zeugen dient, der einer Schweigepflicht unterworfen ist (vgl. KMR 5. Aufl. Anm. 5 zu § 53 StPO).

Rechtsirrig ist auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe von der Vernehmung der Zeugen Dr. █████ und Dr. ████████, denen das Kind Monika bei ihren ärztlichen Untersuchungen von der Schwängerung durch den eigenen Vater Mitteilung gemacht hatte, absehen müssen, da diese durch den Vormund allein nicht wirksam von ihrer Schweigepflicht entbunden worden seien.

Diese Auffassung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt, weil nach der gegebenen Sachlage eine Anwendung des § 53 StPO jedenfalls in Ansehung der hier für die Urteilsfindung erheblichen Tatsachen nicht mehr in Betracht kommen konnte. Insofern als fremdes Geheimnis im Sinne des § 300 StGB anzusehen, und dementsprechend auch für die Anwendung des § 53 StPO maßgebend war allein der Umstand, dass Monika gegenüber beiden Ärzten ihren Vater in der angegebenen Weise bezichtigt hatte. Diese Tatsache aber bildete im Augenblick der Vernehmung der Zeugen Dr. ██ und Dr. ██████ für diese kein von der ärztlichen Schweigepflicht umfasstes Geheimnis mehr, weil sie von den als Geheimnisträger in Betracht kommenden Personen, insbesondere auch von der zuvor als Zeugin vernommenen Monika ██████, offengelegt worden war.

Demzufolge lag denn auch das sachliche Gewicht der Aussage beider Ärzte nicht mehr in der Wiedergabe der Mitteilung des Kindes, für deren Feststellung ihre Aussage überflüssig war, sondern in der Schilderung ihres persönlichen Eindrucks von der Wahrheit der ihnen gemachten Enthüllung. Hierbei aber ging es nur noch um eine für sich genommen nicht als fremdes Geheimnis zu wertende Auswirkung des schon von den Geheimnisträgern selbst offenbarten Vorgangs.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass – wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen hat – den Zeugen Dr. █████ und Dr. ████████ von vornherein die Meinung der Verteidigung bekannt war, wonach eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Vormund nicht wirksam sei, sondern nur Monika ███ selbst die beiden Zeugen von der Schweigepflicht befreien könne. Gleichwohl waren beide zur Aussage bereit. Bei dieser Sachlage verhielt sich das Gericht auch für den Fall richtig, dass eine Anwendung des § 53 StPO noch in Betracht gekommen wäre. Denn diese Vorschrift überlässt es der verantwortlichen Entscheidung des Zeugen selbst, ob er sich zu einer Aussage entschließen will, und zwingt das Gericht erst dann zu einer eigenen Stellungnahme und Entscheidung auch zur Frage der Wirksamkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht, wenn der Zeuge die Aussage verweigert (vgl. BGHSt 9, 200, 202). Nur wenn das Gericht in unzulässiger Weise auf eine freie Entschließung des Zeugen Einfluss nimmt, kann eine andere Beurteilung Platz greifen (vgl. RGSt 71, 21; BGH, Urt. v. 10. September 1953 – 1 StR 210/53). Indessen hat die Revision in dieser Richtung nichts vorbringen können.

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Willms Meyer Baldus

Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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