Revision wegen Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Anwendung der §259-Beweisregel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei setzt Vorsatz hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs voraus; fehlt die Kenntnis oder die bewusste Inkaufnahme, ist eine Verurteilung wegen Hehlerei ausgeschlossen.
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB begründet keine eigenständige Alternative zum Vorsatz und führt bei ihrer Anwendbarkeit dazu, dass die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb als erwiesen gilt.
Als für die Anwendung der Beweisregel maßgebliche "Umstände" kommen nur von außen wirkende Tatsachen in Betracht; eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sind hierfür grundsätzlich ungeeignet.
Kann das Gericht den Vorerwerb nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen und ist die Beweisregel nicht anwendbar, hat es zu prüfen, ob eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 8. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den █████████ Ernst A. aus ██, geboren am ██ 1932 in █ (Seete), wegen Hohlraed [sic – ggf. Hohlraub oder Holzraub gemeint, aber unverändert belassen]
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1. Dem Zeugen J. ██████████ war am späten Abend des 16. September 1965 aus dem verschlossenen Kraftwagen ein Radiogerät mittels Einbruchs gestohlen worden. Nach Mitternacht wurde der Angeklagte in Besitz dieses Radios angetroffen.
Der Eröffnungsbeschluss legt ihm schweren Diebstahl zur Last. Der Verurteilung wegen Hehlerei liegt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, wonach er das Gerät kurz zuvor in einer Gastwirtschaft von einem unbekannten Mann zum Preise von 80,-- DM gekauft habe. Nach Ansicht der Strafkammer ließ sich dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er den Verkäufer für den Eigentümer gehalten, von einem Diebstahl nichts gewusst und weder nach dem Namen des Verkäufers noch nach der Herkunft des Geräts gefragt hat. Deshalb sei, so heißt es im Urteil, davon auszugehen, dass der Angeklagte den strafbaren Erwerb nicht gekannt habe; gleichwohl sei er aber der Hehlerei schuldig, weil er den – im Einzelnen aufgeführten – Umständen nach diesen strafbaren Erwerb habe annehmen müssen.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Wenn der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb nicht kannte und auch nicht billigend damit rechnete, dann kann er nicht wegen Hehlerei verurteilt werden.
Die Strafkammer ist ersichtlich von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass die sogenannte Beweisregel des § 259 StGB neben dem Fall des direkten Vorsatzes eine selbständige Alternative des inneren Tatbestandes sei. Davon kann keine Rede sein, weil dies auf die Anerkennung einer fahrlässigen Hehlerei hinausliefe. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben wiederholt hervorgehoben, dass bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Beweisregel gerade der Vorsatz, das heißt die Kenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb, als erwiesen anzusehen sei. Auf die grundlegende Entscheidung RGSt 55, 204 wird hingewiesen.
Es ist daher entweder ein logischer Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits von der fehlenden Kenntnis ausgeht, andererseits diese Kenntnis wegen der Umstände bejaht, oder die Strafkammer geht von der irrigen Annahme aus, das Gesetz kenne auch eine fahrlässige Hehlerei.
2. Bei Anwendung der Beweisregel hat die Strafkammer einen Gesichtspunkt herangezogen, der dafür nicht in Betracht kommen kann. Das Gesetz meint Umstände, die „von außen“ die Überzeugung des Täters bestimmen. Damit scheiden eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters als Grundlagen der Beweisregel ohne Weiteres aus. Auch insoweit wird auf RGSt 55, 204 Bezug genommen. Infolgedessen war es nicht zulässig, die Tatsache, dass der Angeklagte den Verkäufer nicht nach dem Namen gefragt hat, für die Anwendung der Beweisregel heranzuziehen.
Die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob nicht angesichts der Beweislage von ihrem Standpunkt aus eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage geboten war. Sie konnte sich nur nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugen, dass der Angeklagte selbst das Radiogerät aus dem Kraftwagen gestohlen habe. Das bedeutet, dass insoweit noch ein erheblicher Verdacht gegen den Angeklagten bestand.
Nach alledem war die Verurteilung des Beschwerdeführers aufzuheben. Soweit die angefochtene Entscheidung den Mitangeklagten Schulmeister betrifft, bleibt sie bestehen. Der Senat hat übersehen, dies auch im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |