Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Voraussetzungen des Rückfalls (2 StR 299/56)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/56
Datum
01.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer gemeinschaftlicher schwerer Rückfalldiebstähle verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt weitgehend die Tat- und Schuldfeststellungen, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls – insbesondere die Zeitpunkte der früheren Taten – nicht feststellbar sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; eine zuungunsten verlängernde Änderung der Strafe ist im Revisionsverfahren nach §358 Abs.2 StPO ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel dem Tatrichter noch hätten aufdrängen müssen (§ 344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Ein sachlicher Angriff auf die Feststellungen nach § 267 Abs.1 StPO erfordert substanziierte Darlegungen; allgemeines Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung genügt nicht.

3

Der Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen Taten muss durch konkrete Feststellungen gestützt werden; Fehlen entsprechender Feststellungen rechtfertigt aber nicht automatisch eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahme selbständiger Taten.

4

Die Voraussetzungen für die Annahme eines strafschärfenden Rückfalls sind im Urteil hinreichend und eindeutig darzustellen, insbesondere die Begehungszeiten der früheren Verurteilungen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

5

Nach § 358 Abs.2 StPO darf durch die Entscheidung in der Revision die Strafe zum Nachteil des Angeklagten nicht erhöht werden; eine Berücksichtigung der höheren Mindeststrafe ist der neuen Verhandlung vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 22. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stemmer Horst Erich P —— aus KC, geboren am █████ in LC___, krfr. █████████ (C____); zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ ███████████████████ als Justizangestellter

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. März 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sieben gemeinschaftlicher schwerer Rückfalldiebstähle und eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision, mit der er das Urteil in vollem Umfang anficht, rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Er hat damit nur teilweise Erfolg.

1. Verfahrensrechtlich macht die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Diese Rüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil nicht angegeben wird, welche Beweismittel sich der Strafkammer zur Benutzung noch hätten aufdrängen müssen; daher ist dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt (vgl. BGHSt 2, 168). Was die Revision zur Begründung der Beanstandung im einzelnen vorbringt, läuft auf unzulässiges Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.

2. Soweit die Revision darüber hinaus die Feststellungen und Schlussfolgerungen in dem angefochtenen Urteil damit beanstandet, dass sie vorbringt, sie gäben keine genügende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, behauptet sie einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO und zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts (RG in HRR 1937 Nr. 541). Indessen gibt das Urteil überall die von dem Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen des Angeklagten gefunden werden. Logische Widersprüche und Unklarheiten in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, wie sie die Revision behauptet, sind in dem festgestellten Sachverhalt nirgends erkennbar. Die Darlegungen des Urteils ergeben auch nicht, dass die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten im Umfang der Verurteilung nicht voll überzeugt gewesen sei. Das Gericht hat daher den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.

3. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den strafbaren Handlungen des Angeklagten sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315). Die von dem Tatrichter getroffene Entscheidung, dass der Angeklagte einzelne selbständige Straftaten begangen hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich mit den anderen Angeklagten zu fortgesetzten Begehungen von Diebstählen verbunden hatte und deswegen der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB ihm zur Last fällt, zeigt keinen Rechtsfehler. Entgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil hierzu auch ausreichende tatsächliche Feststellungen.

Das sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf im Einzelnen keiner Erörterung. Der Schuldspruch des Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat jedoch ergeben, dass gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen; denn die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls für den Angeklagten sind nicht einwandfrei dargetan. Die Begehungszeit der den Rückfall begründenden Straftaten ergibt das Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die strafbaren Handlungen beging, die zu seiner Verurteilung vom 17. April 1952 geführt haben. Dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall kommt.

5. Die Mindeststrafe für den gemeinschaftlich versuchten schweren Rückfalldiebstahl beträgt nach §§ 44, 244 Abs. 1 StGB sechs Monate Zuchthaus. Daher ist von der Strafkammer zu Unrecht für diesen Diebstahlsversuch auf nur drei Monate Zuchthaus erkannt worden. Indessen verbietet § 358 Abs. 2 StPO, diese Strafe jetzt noch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern, was in der neuen Verhandlung zu beachten sein wird (vgl. BGHSt 1, 252, 254).

DotterweichDr. MengesDr. Wiefels
Dr. KoenigerHoepner
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