Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/54
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den tödlichen Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; er genügt für den Versuch des Mordes nach § 211 StGB.
Es schadet der Qualifikation als Mordversuch nicht, wenn der Täter zugleich eine Misshandlung beabsichtigte, sofern er den tödlichen Erfolg bedingt in Kauf nahm.
Heimtücke erfordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und zur Tat ausnutzt; dieses Bewusstsein rechtfertigt die Qualifikation auch bei bedingtem Vorsatz.
Ein Versuch ist nach der tatbestandlichen Einwirkung, die nach der Vorstellung des Täters den Erfolg herbeiführen kann, als beendet anzusehen; weitere gleiche Handlungen können lediglich Wiederholungen desselben Versuchs sein.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch eigene, vom Willen abhängige Handlungen vereitelt; das Scheitern der Tat durch ein vom Willen unabhängiges Verhalten des Opfers schließt Freiwilligkeit aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Düsseldorf, 18. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl K. als ██ ████, geboren am ███ 1901 in █████, der Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Düsseldorf vom 18. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 19. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat aber keine Rechtsfehler erkennen lassen, die den Angeklagten beschweren könnten.
Der Angeklagte stand zu seiner Ehefrau und seinen drei Stiefkindern seit längerer Zeit in einem gespannten Verhältnis. Er bewohnte ein abgetrenntes Zimmer in der bisherigen ehelichen Wohnung; eine eheliche Gemeinschaft bestand nicht mehr. Am 28. Juli 1953 hatte seine Ehefrau es erneut abgelehnt, sich wieder mit ihm zu versöhnen. Als sie ein bis zwei Stunden nach dieser Weigerung am Küchentische saß und Kaffee trank, ohne den Angeklagten anzusehen oder mit ihm zu sprechen, während er 1/2 oder 2 Schritte hinter ihr an seinem Werkzeug hantierte, geriet er plötzlich in Wut. Er ergriff seinen Hammer, trat noch einen Schritt heran, sodass er schräg hinter der arglos dort sitzenden Frau stand und versetzte ihr mit dem Maurerhammer wenigstens zwei heftige Schläge auf den Kopf. Die völlig überraschte Frau schrie auf und hob nach dem ersten Schlag zur Abwehr und zum Schutz den linken Arm über den Kopf, wurde aber trotzdem von dem zweiten Schlag nochmals am Kopf und an der Hand getroffen. Ehe der Angeklagte Gelegenheit fand, einen weiteren Schlag zu führen, sprang sie auf und eilte aus der Küche, wobei der Angeklagte ihr nachrief: „Schrei nur ruhig!“
Einer der Schläge hatte eine Arterie dicht am Scheitelwirbel verletzt. An dieser Stelle war die Kopfhaut etwa 5 cm lang aufgerissen. Ausserdem hatte die Frau eine kleinere Platzwunde über dem Scheitelbein rechts und Blutergüsse am Hinterkopf, an der Stirn sowie auf der Rückseite der linken Hand davongetragen. Eine Nachbarin brachte die stark blutende Frau alsbald zu einem Arzt, der die Arterie abklemmte. Nach einiger Zeit war sie völlig wiederhergestellt.
Der Angeklagte hat eine Absicht, seine Frau zu töten, zu jeder Zeit bestritten. Er will nur in plötzlicher Wut ohne Überlegung nach ihr geschlagen haben, ohne sie ernstlich verletzen zu wollen. Dagegen stellt das Schwurgericht fest, dass es sich um einen Angriff auf das Leben der Frau gehandelt hat (UA S. 513). Der Angeklagte war sich bewusst, dass die Schläge mit dem Hammer tödlich wirken konnten; diesen von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg seines Handelns nahm er in Kauf und billigte ihn. Er wusste und sah, dass die Frau völlig arg- und wehrlos war, und dass sie diesen Angriff nicht erwartete. Der seit Monaten bestehende häusliche Unfriede, der sich immer mehr vertiefte, und das Fehlschlagen seiner wiederholten Versöhnungsversuche hatten in dem Angeklagten nach und nach den Gedanken einer gewaltsamen Lösung reifen lassen. Am 25. Juli 1953 hatte er seiner Ehefrau im Verlaufe eines Streites zugerufen, er werde ihr nach dem ersten Scheidungstermin den Kopf abschneiden. Verschiedenen Nachbarn und Bekannten gegenüber hatte er einige Zeit vor der Tat geäußert, er werde seine Frau „kaputt machen“ oder „umlegen“ oder „totschlagen“. Aus diesen Drohungen schließt das Schwurgericht auf das Bestehen eines Tötungsplanes, den der Angeklagte ernsthaft erwogen hat und bedacht hatte. Die letzte Ablehnung seines Versöhnungsversuches kurz vor der Tat brachte den Angeklagten so auf,
dass er zum Hammer griff und zuschlug. Das Schwurgericht lässt die Möglichkeit offen, dass sein Wille in diesem Augenblick nicht unmittelbar auf die Tötung gerichtet war; es hat aber aus der geschilderten seelischen Lage und aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Gedanken einer Tötung seit langem erwogen hatte, die Überzeugung gewonnen, dass er bei der Tat mit dem tödlichen Erfolg seiner Schläge gerechnet hat und mit diesem Erfolge auch einverstanden war. Mit dieser Begründung stellt es ausdrücklich bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S. 13, 14).
Die Gesamtheit dieser Feststellungen rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 43 StGB.
1. Die Revision macht geltend, dass es einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe. Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich davon, dass der Wille des Angeklagten in erster Linie darauf gerichtet gewesen sei, seine Ehefrau körperlich zu misshandeln, doch wird man mit der Revision diesen inneren Tatbestand dem Zusammenhange der oben erwähnten Feststellungen entnehmen müssen. Es ist aber kein Denkfehler, dass das Schwurgericht daneben bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Rein tatsächlich gesehen ist es möglich, dass der Angeklagte seine Wut in erster Linie durch eine Misshandlung seiner Ehefrau entladen wollte, dass ihm aber die Lebensgefahrlichkeit des hierzu benutzten Mittels – der Hammerschläge auf den Kopf – sehr wohl bewusst war. Den als wahrscheinlich erkannten Todeserfolg hat er nach der richtig verstandenen Feststellung des Schwurgerichts in seinen Willen aufgenommen. Dass es, wie die Revision meint, „einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe“, ist nur in dem Sinne richtig, dass eine Bestrafung wegen Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB nur möglich ist, wenn der Täter die Gesundheit des Verletzten nicht mit Tötungswillen beschädigt oder sein Opfer nicht mit Tötungsvorsatz misshandelt hat (RGSt 68, 375). Um diese Frage handelt es sich hier aber nicht. Das Schwurgericht hat einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Wenn der Tod eingetreten ware, hätte der Angeklagte wegen Mordes verurteilt werden müssen.
2. Gegen die Bestrafung wegen versuchter heimtückischer Tötung bestehen auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil der Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Zum heimtückischen Handeln gehört, dass der Täter die Argund Wehrlosigkeit seines Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dabei muss er die Umstände, welche die Arg- und Wehrlosigkeit ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst haben (BGHSt 6, 120/121; OGHSt 3, 73/75). Das Schwurgericht stellt ein solches Bewusstsein des Angeklagten hinreichend fest. Bei seinem ersten Schlag mit dem Hammer nutzte der Angeklagte die wehrlose Lage und die Arglosigkeit der vor ihm sitzenden Frau bewusst aus. Darin liegt das Merkmal, das den Tötungsversuch gem. § 211 StGB als Mordversuch kennzeichnet.
3. Auch zum Versuch des Mordes genügt bedingter Vorsatz (OGHSt 3, 34, 67).
4. Der Mordversuch des Angeklagten war nach dem ersten Hammerschlag beendet. Mit ihm hatte der Angeklagte alles getan, was nach seiner Vorstellung auch den Tod seiner Ehefrau hätte herbeiführen können. Der zweite Schlag war eine Wiederholung dieses Versuchs. Zur Straflosigkeit nach § 46 Nr. 2 StGB ist u.a. erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. Das ist stets dann unmöglich, wenn der Erfolg nicht eintritt, weil, wie hier, die tatbestandsmäßige Handlung unzulänglich ist (sog. fehlgeschlagenes Verbrechen; RGSt 68, 306, 309). Selbst wenn man aber mit der Revision von einem nicht beendeten Versuch ausgehen könnte, würde das Verhalten des Angeklagten nach seinem zweiten Hammerschlag keinen Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB darstellen. Als seine Ehefrau aufsprang, aus der Küche lief und in das Nachbarhaus eilte, vereitelte sie eine etwaige weitere Ausführung des Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte wäre also durch einen Umstand gehindert worden, seinen Entschluss durchzuführen, der von seinem Willen unabhängig war. Das schließt einen freiwilligen Rücktritt aus.
5. Auch der Strafausspruch ist einwandfrei begründet.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Moericke | Menges |