Revision: Aufhebung der Freisprüche wegen unvollständiger Prüfung (Selbstverstümmelung/Versicherungsbetrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/53
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss bei der Beurteilung eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 264 StPO alle naheliegenden und rechtlich relevanten Tatvarianten prüfen und in die Entscheidungsgründe einstellen.
Liegt die Möglichkeit vor, dass der Verletzte die Körperverletzung vorsätzlich selbst herbeigeführt hat, ist zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand des Betruges gegenüber der Versicherung verwirklicht wurde; gegebenenfalls kommt auch Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.
Die Sachrüge greift durch, wenn das Urteil eine ersichtliche, naheliegende Möglichkeit nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht; ein derartiges Unterlassen begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel und Rechtfertigt die Aufhebung nach § 267 Abs. 5 StPO.
Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, ob ein Freispruch auf mangelndem Beweis oder auf rechtlicher Nichteröffnung beruht; sonst ist eine nachvollziehbare rechtliche Würdigung nicht gegeben und eine Revision begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Zimmermann Willi ███ aus ██, geboren 1924 in ██, 2.) den ████ Harry ███ aus ██, geboren ████ in ██,
wegen gefährlicher Körperverletzung und Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten ███████ und █████ betrifft, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil freigesprochen worden. ███████ sollte nach der Anklage Betrug und Beihilfe zur schweren Körperverletzung begangen haben. Dem █████ war schwere Körperverletzung und Beihilfe zum Betrug durch █████████ zur Last gelegt.
Die Anklage nimmt an, dass der Angeklagte ███████ dem Angeklagten █████ einen Daumen abgeschlagen hat, damit dieser die Versicherungssumme für erlittenen Unfall erhielt, was auch geschah. Das Gericht hat den Sachverhalt, der sich auf eine Selbstanzeige des Angeklagten ███████ stützt, als nicht erwiesen angesehen und die beiden Angeklagten daher mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt neben der Verletzung des sachlichen Rechts auch die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 5 StPO. Eine Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO sieht sie darin, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nicht ergeben, ob die Angeklagten auch des Betruges für nicht überführt oder ob die als erwiesen angenommenen Taten der Angeklagten für nicht strafbar erachtet worden sind.
Die Frage des Betruges ist allerdings in dem Urteil nicht nach jeder Richtung abschließend geprüft. Ausgehend von dem Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO als eines zusammenhängigen geschichtlichen Vorgangs (vgl. RGSt 62, 136) hatte der Tatrichter nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt auch prüfen müssen, ob █████ sich nicht selbst seinen Daumen abgehackt hatte, um die Versicherungssumme zu erhalten. Bei einer derartigen vorsätzlichen Selbstverstümmelung hätte sich der Angeklagte █████ jedenfalls des Betruges gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft und der Angeklagte ███████ möglicherweise der Anstiftung zu diesem Betrug schuldig gemacht.
Wurde der Unfall vorgetäuscht, so ist die Straftat des Betruges gegeben, mag der Körperschaden auch auf andere Weise als durch vorsätzliche Handlung des Angeklagten ███████ herbeigeführt worden sein. Daher musste die Strafkammer nach ihren bisherigen Feststellungen die Frage der betrügerischen Erschleichung der Versicherungssumme nach allen Richtungen hin prüfen und erörtern, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstverstümmelung des █████. Weil dies nicht geschehen ist und hiernach mit Recht nicht erschöpfende rechtliche Würdigung im Sinne des § 267 Abs. 5 StPO mit der erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht wird, ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.
Zu diesem Ergebnis führt auch die Sachrüge. Denn sie greift durch, wenn das Gericht eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils ist gegeben, da die Handlung des Täters nicht unter allen möglichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und gewürdigt worden ist.
Die weitere Rüge der Revision, dass auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gegeben sei, weil die Strafkammer zur Anklage des Betruges ausreichende Feststellungen in der bezeichneten weiteren Hinsicht unterlassen habe, bedarf hiernach keiner Erörterung mehr.
| Dotterweich | Dr. Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Arndt | Maaß |