Revision gegen Verurteilung wegen Verführung nach §175a StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/51
- Datum
- 13.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 97 GG steht der Beschäftigung nichtständiger Richter (z. B. Hilfsrichter, beauftragte Richter, Richter auf Widerruf) nicht entgegen; ihre Verwendung kann durch Bundes- und Landesrecht, insbesondere das GVG, geregelt werden.
Die protokollierte Angabe des gesetzlichen Grundes für die Nichtvereidigung eines Zeugen (z. B. §61 StPO) genügt als Begründung; eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Protokoll ist nicht erforderlich.
Ein Zeuge kann zugleich Verletzter und der Beteiligung an der Tat verdächtig sein; dies schließt sich nicht aus und rechtfertigt nach den einschlägigen Vorschriften die Nichtvereidigung (§60 Nr.3, §61 StPO).
Die Revision gegen eine Nichtvereidigung ist nur dann erfolgreich, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass dem Zeugnis trotz der protokollierten Begründung wesentliche Beweisbedeutung beigemessen wurde.
§175a StGB ist weiterhin anwendbar; Verführung umfasst planmäßige seelische Beeinflussung, die zur Hervorrufung sexueller Handlungen führt; mangelnde sexuelle Erfahrung oder Zurückgebliebenheit des Geführten schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 10. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Rolf S., geboren am [REDACTED] 1909 in [REDACTED] ([REDACTED]), wohnhaft dort [REDACTED]str. [REDACTED], wegen Verbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Menneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
1. Art. 97 GG steht der Beschäftigung nichtständiger Richter (Hilfsrichter, beauftragte Richter, Richter auf Widerruf) nicht entgegen. 2. Im Falle des § 175a StGB kann der Verführte zugleich Verletzter und teilnahmeverdächtig sein.
Aktenzeichen: 2 StR 299/51
Urteil vom 13. Juli 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung des damals 17-jährigen Hans-Georg R. zur Unzucht zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Seine Revision gegen die Verurteilung ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gründet sich darauf, dass der beauftragte Richter R. mitgewirkt hat; sie ist jedoch nicht begründet. Die Beschäftigung nichtständiger Richter bei einem Landgericht (Hilfsrichter, beauftragte Richter, Richter auf Widerruf) widerspricht nicht dem Bonner Grundgesetz. Dieses enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über solche nichtständigen Richter; es verbietet sie aber auch nicht, sondern setzt sie, wie Art. 97 Abs. 2 Satz 1 beweist, gerade als zulässige Einrichtung voraus. Art. 97 Abs. 1 des GrundG erkennt an, dass alle Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Das gilt sowohl für die ständigen wie für die nichtständigen Richter. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 bestimmt nur die Voraussetzungen, unter denen „hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter“ entlassen oder versetzt werden dürfen. Im Übrigen überlässt das GrundG es stillschweigend den Bundes- und Landesgesetzen, die beamtenrechtlichen Verhältnisse der nichtständigen Richter zu regeln. Ein solches Bundesgesetz ist das GVG. Nach § 10 Abs. 2 GVG dürfen bei Amts- und Landgerichten solche Personen als Hilfsrichter verwendet werden, die, ohne gemäß § 6 zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein, zum Richteramt befähigt sind. Wie die amtliche Auskunft Bl. 64 ergibt, ist der beauftragte Richter R. ein solcher Hilfsrichter. Seine Beschäftigung ist mithin nicht gerichtsverfassungswidrig (vgl. auch Entscheidung des OGH Köln in NJW 1950, 315).
2) Die Revision rügt ferner die Nichtvereidigung der Zeugen Hans-Georg R., Paul [REDACTED] und Fritz K. Auch diese Rüge ist unbegründet.
a) Paul [REDACTED], Vater des Hans-Georg R., an dem sich der Angeklagte vergriffen hat, ist in dieser Eigenschaft nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Hans-Georg R. war der Verletzte, weil die Tat sich unmittelbar gegen ihn richtete. Der Fall des § 61 Nr. 2 war demnach gegeben. Die Revision führt nichts an, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
b) Hans-Georg R. ist nach dem Sitzungsprotokoll gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben, da er der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist. Die Revision meint, dies sei widersprüchlich, weil R. gleichzeitig als Verletzter bezeichnet sei. Das ist jedoch unrichtig: die beiden Eigenschaften schließen sich nicht aus; auch denkgesetzlich bestehen keine Bedenken, bei § 175a StGB den Verletzten zugleich als teilnahmeverdächtig zu behandeln. Die innere Tatseite dieses Tatverdachts ist hier nicht zu beanstanden (vgl. unten II 2).
c) Nach dem Sitzungsprotokoll ist „von der Vereidigung des Zeugen K. gemäß § 61 Nr. 3 StPO abgesehen“ worden. Zu Unrecht hält die Revision diese Nichtvereidigung für ungenügend begründet. Wie der erkennende Senat in der Sache 2 StR 20/51 vom 6. März 1951 entschieden hat, ist die Vorschrift des § 61 Nr. 3 beachtet, wenn der Tatrichter diese Gesetzesbestimmung als Grund für die Nichtvereidigung anführt. Er braucht nicht den Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Eine so begründete Nichtvereidigung kann die Revision nur dann mit Erfolg angreifen, wenn sie an der Hand des Urteils nachweist, dass der Tatrichter entgegen der protokollierten Begründung der Aussage des betreffenden Zeugen doch eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, oder wenigstens für den Fall der Vereidigung eine wesentliche Aussage erwartet hätte (vgl. BGHSt 1, 8 ff.). Auch hier würde zur Begründung der Revision gehören, dass die Tatsachen, d. h. die maßgebenden Urteilsstellen, angegeben werden. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Revision behauptet unter II Abs. 2 nur, dass K. in der Hauptverhandlung zu einem bestimmten Punkt eine wesentliche Aussage gemacht habe; das Urteil enthält diese Aussage nicht, die Behauptung ist also nicht zu beachten. Im Übrigen ist im Urteil nichts zu finden, was darauf hindeuten könnte, dass das LG von Beweiswert der Aussage Hans-Georg R.s eine andere Auffassung hatte als sie im Beschluss angegeben wird. Nach der Urteilsbegründung S. 4 Abs. 2 beruhen die gegen den Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der beiden Zeugen [REDACTED].
II. Sachrüge
1) Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Fortgeltung des § 175a. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 2 StR 57/50 vom 28. November 1950, im Übrigen in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung und mit der Ansicht des OGH Köln (OGHSt 1, 126), anerkannt hat, gilt der § 175a auch jetzt noch. Auf die Anweisung 2 StR 1 kann sich die Revision nicht berufen, denn diese Anweisung ist schon vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, d. h. vor dem 10. November 1950, aufgehoben worden. Die Strafkammer durfte deshalb die Anweisung nicht mehr anwenden, vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 1, 59 ff.
2) Der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB ist nach den Feststellungen des ersten Urteils gegeben. Der Angeklagte hat planmäßig längere Zeit auf den Hans-Georg R. eingewirkt und ihn nach und nach seelisch [REDACTED]. Erst infolge dieser Einwirkung duldete es R. schließlich, dass der Angeklagte sein Glied aus der Hose holte und an ihm rieb und drückte, bis es steif wurde.
R. war also nicht etwa ohne die fremde Willensbeeinflussung bereit, die Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Von einer Einwilligung, die das „Verführen“ ausschließen würde, kann also keine Rede sein.
Die Handlungen, zu denen R. sich verführen ließ, verwirklichten auch den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB, fielen mithin unter § 175a Nr. 3 (vgl. RGSt 74, 78). Dem steht nicht entgegen, dass R., wie das Urteil (abschr. 5) feststellt, „in sexueller, seelischer und charakterlicher Entwicklung zurückgeblieben“ und „in geschlechtlichen Dingen noch völlig unwissend und unerfahren“ war. Diese Mängel sind ersichtlich der Grund gewesen, warum der Angeklagte mit seinen Einwirkungen Erfolg gehabt hat.
Der Angeklagte hat schließlich auch vorsätzlich verführt. Denn das Urteil sagt (S. 5): er habe den R. „zur Unzucht verführt und dabei schuldhaft gehandelt“.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum aufweist, war die Revision zu verwerfen.
Dr. Kirchner, Werner, Dr. Dotterweich, zugleich für den ortsabwesenden Senatspräsidenten Dr. Moericke und den ortsabwesenden Bundesrichter Menneka.