Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilfreispruch wegen mangelnden Beweises bei Heroinabgaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/95
Datum
17.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führte zur Ergänzung des Landgerichtsurteils durch einen Teilfreispruch: Weitere ihr zur Last gelegte Abgaben von Heroin an einen Zeugen konnten mangels Beweises nicht verurteilt werden. Die sonstige Revision wurde verworfen. Eine zwischen Verteidiger, Staatsanwältin und Gericht getroffene Absprache über Geständnis und Strafmaß begründet keinen aufhebenden Rechtsfehler; eine Verlassensmöglichkeit auf das Ausbleiben einer Bewährungsauflage bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es an ausreichenden Beweisen für die Tatbestandsverwirklichung, ist der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten freizusprechen.

2

Eine zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht getroffene Absprache über Geständnis und Strafmaß begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie zu einem rechtsfehlerhaft beeinflussten Urteil oder einem nachteiligen Verfahrensfehler geführt hat.

3

Ein Angeklagter kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht im Rahmen der Aussetzung zur Bewährung auf die Anordnung einer Geldauflage nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 StGB verzichtet; darüber entscheidet das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen.

4

Bei teilweisem Freispruch sind die Kosten und der Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen für den aufgehobenen Teil der Entscheidung der Staatskasse zuzuweisen; verbleibende Rechtsmittelkosten können der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Februar 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 1995 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 1993 dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Dieser Teilfreispruch ist geboten, weil weitere Fälle der Abgabe von Heroin an den Zeugen A, der Angeklagten in den beiden zugelassenen Anklagen zur Last gelegt worden waren, mangels Beweises nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2. Die zwischen Verteidiger, Staatsanwältin und Gericht getroffene „Einigung“ darüber, dass die Angeklagte ein Geständnis ablege und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt werde, begegnet zwar rechtlichen Bedenken; dass der Schuldspruch oder der Strafausspruch durch einen insoweit in Betracht kommenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflusst worden sein könnte, ist jedoch auszuschließen: In keinem Fall konnte die Angeklagte aufgrund der „Einigung“ darauf vertrauen, dass die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen des Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrags (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 StGB) aufzuerlegen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 9. November 1993 – 18 Js 19407/89 Ks –

GöhlerNiemöllerAthing
TheuneGollwitzer
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