Treffer
BGH Beschluss

Verfolgungsbeschränkung auf Vergewaltigung; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/99
Datum
12.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkte der BGH die Verfolgung auf den Vorwurf der Vergewaltigung, da Zweifel an der Verjährung einer tateinheitlichen Körperverletzung bestanden. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, weil das Urteil nach der Beschränkung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler aufweist. Der Senat schloss aus, dass ohne die ausgesonderte Körperverletzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfolgungsbeschränkung auf einzelne Anklagepunkte ist zulässig, wenn berechtigte Zweifel bestehen, etwa an der Verjährung tateinheitlich begangener Delikte.

2

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil nach einer vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers enthält.

3

Bei der Prüfung der Einflussnahme ausgesonderter Anklagepunkte auf das Strafmaß muss der Revisionssenat ausschließen können, dass ohne deren Aburteilung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

4

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. September 1998

Rubrum

Beschluss

vom 12. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1999 gemäß den **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Die Verfolgung wird im Fall II 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt, da – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat – Zweifel daran bestehen, ob die Verfolgung des tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikts verjährt ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da das Urteil nach der Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist und der Senat ausschließt, dass ohne die Aburteilung der durch Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen Körperverletzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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