Verfolgungsbeschränkung auf Vergewaltigung; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 2/99
- Datum
- 12.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfolgungsbeschränkung auf einzelne Anklagepunkte ist zulässig, wenn berechtigte Zweifel bestehen, etwa an der Verjährung tateinheitlich begangener Delikte.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil nach einer vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers enthält.
Bei der Prüfung der Einflussnahme ausgesonderter Anklagepunkte auf das Strafmaß muss der Revisionssenat ausschließen können, dass ohne deren Aburteilung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. September 1998
Rubrum
Beschluss
vom 12. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1999 gemäß den **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Die Verfolgung wird im Fall II 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt, da – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat – Zweifel daran bestehen, ob die Verfolgung des tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikts verjährt ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da das Urteil nach der Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist und der Senat ausschließt, dass ohne die Aburteilung der durch Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen Körperverletzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
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