Revision: Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/97
- Datum
- 04.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist anzuordnen, wenn aufgrund der Feststellungen eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
Der geäußerte Therapiewunsch und ein erreichter trockener Entzug sind gewichtige Indizien für eine positive Erfolgsprognose; fehlende frühere Einsicht oder nur geringe Inanspruchnahme von Beratungsangeboten schließen die Maßregelanordnung nicht aus.
Das Revisionsgericht kann gemäß §354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch ergänzen, wenn die Voraussetzungen der angeordneten Maßregel ausreichend festgestellt sind.
§265 StPO steht der Anordnung einer Maßregel nicht entgegen, wenn diese vom Angeklagten selbst begehrt wird; bei teilweisem Erfolg der Revision rechtfertigt dies nur eine Gebührenermäßigung, nicht aber eine vollständige Kostenbefreiung (vgl. §473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 17. März 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 4. Juli 1997 2 StR 298/97 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am [REDACTED], Holger [REDACTED], geboren 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung des Urteils in dem im Beschlusstenor bezeichneten Umfang; seine weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte als Jugendlicher, Haschisch und Amphetamine zu konsumieren. Er nahm über Jahre hinweg verschiedene Betäubungsmittel, insbesondere Haschisch, aber auch Kokain, Heroin und LSD. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums erwarb der Angeklagte von Dezember 1989 bis Mai 1992 in größerem Umfang Betäubungsmittel und beging Diebstähle. Am 25. November 1992 wurde er wegen des Erwerbs von 1.700 g Haschisch, 100 g Amphetamin und ca. 30 LSD-Trips sowie 28 Diebstahlstaten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis zum April 1996 voll verbüßte. Selbst während der Inhaftierung konsumierte er nach seinen Angaben – wenn auch eingeschränkt – weiterhin Betäubungsmittel.
Drei Monate nach der Haftentlassung beging der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines Drogenkonsums die nun zu ahndende neue Tatserie.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat fehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen. Zutreffend hat sie die Taten als symptomatisch für diesen Hang bewertet und die Gefahr bejaht, dass der Angeklagte bei Fortbestehen des Hanges weitere vergleichbare Taten begehen wird.
Die Erwägungen, mit denen die Kammer – den Ausführungen des Sachverständigen folgend – die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts belegen vielmehr, dass die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfGE 91, 1, 34). Der von dem Angeklagten selbst geäußerte und mit der Revision weiterverfolgte Therapiewunsch sowie der Umstand, dass er während seiner jetzigen Inhaftierung einen „trockenen Entzug“ erreicht hat, sind gewichtige Indizien hierfür.
Dies belegt auch die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer „bereit und in der Lage ist, sich positive Ziele zu setzen und hierauf – gegebenenfalls mit Unterstützung – hinzuarbeiten“ (UA S. 18). Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der Therapiewunsch sei nur vorgeschoben. Diese Folgerung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Angeklagte bisher lediglich einmal eine Drogenberatungsstelle aufgesucht hat.
Einer günstigen Erfolgsprognose steht auch nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Leidensdruck, klare Vorstellungen von der Therapie und die Einsicht in Natur und Schwere des Missbrauchsverhaltens bisher nicht vorhanden sind. Insoweit hat das Landgericht Umstände als Voraussetzung der Maßregelanordnung angesehen, die zum (Zwischen-)Ziel einer erfolgreichen Therapie gehören.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hinreichend festgestellt sind, ergänzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin, dass die von dem Beschwerdeführer erstrebte Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet wird. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Ablehnung der Maßregel zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. § 265 StPO steht der Maßregelanordnung nicht entgegen, da sie der Beschwerdeführer selbst begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Teilerfolg des Rechtsmittels, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt beantragt wurde, rechtfertigt es nicht, den Angeklagten über die Gebührenermäßigung hinaus von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Jahnke Niemöller Bode Frau Ri’inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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