Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei reduziertem Betäubungsmittelumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/90
- Datum
- 12.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen oder unzuverlässigen Zeugenaussagen ist der Schuldumfang nur insoweit festzustellen, wie die behaupteten Lieferungen durch überzeugende Anknüpfungstatsachen gestützt sind; im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Verringert die Revision den nachgewiesenen Tatumfang, kann der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Polizeiliche Angaben eines Zeugen sind nicht ohne weiteres verbindlich, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung erhebliche und nicht erklärbare Abweichungen macht; solche Widersprüche beeinträchtigen die Verlässlichkeit der behaupteten Mengenangaben.
Bei der erneuten Entscheidung über Vermögensfolgen wie Verfall oder Einziehung hat der Tatrichter die einschlägigen Vorschriften (§§ 73a, 73c StGB) zu prüfen und zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 298/90 2
BESCHLUSS vom 12. Dezember 1990 in der Strafsache gegen Marianne ████████ geborene ██████ aus ███████████ geboren am █████ 1943 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit 10 kg Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Betrag von 6.000,-- DM für verfallen erklärt.
Das Rechtsmittel der Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zu einer Verminderung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Angeklagte hat selbst zugegeben, zweimal je 2 kg Haschisch vom Zeugen T. erworben und weiterverkauft zu haben.
Der Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung indessen behauptet, er habe an die Angeklagte in sechs Fällen insgesamt 30 kg Haschisch verkauft. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge schließlich ausgesagt, er könne nicht ausschließen, nur dreimal Betäubungsmittel an die Angeklagte veräußert zu haben. Zu den einzelnen Liefermengen hat er ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Sie schwanken zwischen 2 und 5 kg je Lieferung.
Das Landgericht hält die Angaben des Zeugen vor der Polizei für falsch und begründet das damit, dem Zeugen sei dort vorgehalten worden, dass unter Berücksichtigung der mitgeteilten Einfuhrmengen Verkauf und Käufer von 30 kg Haschisch ungeklärt geblieben seien. Um die angestrebte Strafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB nicht zu verlieren, habe der Zeuge angegeben, die noch fehlenden 30 kg an die Angeklagte geliefert zu haben.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist unter Beachtung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass die Angeklagte lediglich in drei Fällen je 2 kg Haschisch mittlerer Qualität von T. gekauft und diese Menge weiterveräußert hat.
Die gebotene Begrenzung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Bei einer erneuten Verfallerklärung wird der Tatrichter die §§ 73a, 73c StGB zu beachten haben.
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