Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung mehrerer Taten, Neufassung des Schuldspruchs wegen Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/89
Datum
20.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision ein; die Wiedereinsetzungsanträge wurden verworfen, das Revisionsrecht jedoch als fristgerecht eingelegt und begründet angesehen. Der BGH stellte das Verfahren in den Fällen III B–M nach §154 Abs.2 StPO ein, hob insoweit Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und fasste den Urteilsspruch neu. In der verbleibenden Sache wurde der Angeklagte wegen Betrugs und Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und dauerhaftem Berufsverbot verurteilt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

2

Die fristgerechte Einlegung und Begründung der Revision kann trotz Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen festgestellt werden, sofern die Revisionsfristen tatsächlich eingehalten sind.

3

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Revisionsgericht das Verfahren in einzelnen Fällen einstellen; die von der Einstellung erfassten Einzelstrafen und die davon betroffene Gesamtstrafe entfallen.

4

Bei teilweiser Einstellung hat dies zur Folge, dass insoweit die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen; der Rest der Revision ist weiter zu prüfen und wird verworfen, sofern keine Rechtsfehler bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 298/89

in der Strafsache gegen Rolf [REDACTED], dort geboren am ██ 1944 in HO, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 11. September 1989 genannten Gründen verworfen. Der Angeklagte hat die Revision fristgerecht eingelegt und begründet.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1983 wird

das Verfahren in den Fällen III B bis M der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Infolge der teilweisen Einstellung entfallen die von ihr betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.

Der Urteilsspruch wird dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall III A) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für Tätigkeiten im Bereich der Geld- und Kapitalvermittlung auf Dauer angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils in dem durch die Einstellung begrenzten Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 246, 267, 53 StGB, § 15 FAG gestrichen.

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TheuneDetter
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