Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und zurückverwiesen: Arztpflicht bei vermuteter Selbsttötung der Patientin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/87
Datum
08.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Facharzt, wurde wegen Totschlags verurteilt, weil er eine 86-jährige Patientin nach Einnahme zahlreicher Schlaftabletten nicht in stationäre Behandlung überwies. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zur Erkenntnislage des Arztes, zur Indizwürdigung und zur Frage einer konkreten Suizidabsicht der Patientin widersprüchlich und unzureichend begründet waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont die rechtliche Relevanz eines ernsthaften, freiverantwortlichen Suizidentschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unterlassens, die auf die Verursachung des Todes gerichtet ist, müssen die Feststellungen überzeugen, dass der Täter die konkrete Lebensgefahr bewusst erkannt hat; bloße, nicht weiter begründete Einlassungen des Angeklagten reichen dafür nicht aus.

2

Die Gerichte haben Indizien und Zeugenaussagen ausdrücklich zu würdigen und zu begründen, warum bestimmte Hinweise keine indizielle Bedeutung entfalten; unerklärte Widersprüche in der Beweiswürdigung untergraben die Überzeugungsbildung.

3

Bei Vorliegen eines ernsthaft und freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschlusses des Patienten ist nicht auf einen ausdrücklichen 'Auftrag' abzustellen; die Autonomieentscheidung des Suizidenten kann die rechtliche Bewertung eines ärztlichen Unterlassens wesentlich beeinflussen.

4

Widersprüchliche oder mit anderen Feststellungen unvereinbare Tatsachen (z. B. körperliche Befunde versus angenommene Überdosierung) machen eine erneute Aufklärung und gegebenenfalls erneute Beweiswürdigung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 298/87 in der Strafsache gegen den Facharzt für innere Medizin Dr. Falkmar aus W[REDACTED], geboren am █████ 1937 in ██████ wegen Totschlags

8. Juli 1987

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es lastet ihm an, die 86 Jahre alte Patientin M[REDACTED], die mehr als 35 Tabletten Adumbran eingenommen hatte, nicht in ein Krankenhaus eingewiesen zu haben, obwohl sie sich nach seiner Erkenntnis in einem „unklaren komatösen Zustand“ (mit Verdacht auf Tablettenintoxikation) befunden habe. Die Patientin ist einen Tag nach der Tabletteneinnahme verstorben.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Das Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf.

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt Frau ██ unter anderem an schwacher arteriellen Durchblutungsstörungen mit Nekrose der rechten Ferse. Sie hegte Angst vor den „angesprochenen eventuellen operativen Eingriffen“ und lehnte deshalb eine stationäre Behandlung im Krankenhaus ab. Auf Drängen des Angeklagten begab sie sich schließlich am 16. März 1986 doch ins Krankenhaus. Die durchgeführte Therapie bewirkte keine Besserung; es trat eher eine Verschlechterung ihres Zustandes ein. Von den behandelnden Ärzten wurde zumindest ein operativer Eingriff zur Durchblutungsförderung für unumgänglich gehalten. Sie rechneten sogar mit einer Amputation des rechten Beines.

Im Zimmer von Frau M[REDACTED] lag eine weitere Patientin, bei der bereits ein Bein amputiert worden war und bei der auch noch die Amputation des anderen Beines bevorstand. Das alles führte dazu, dass Frau ████ starke Schmerzen hatte. In der Nacht zum 17. April 1986 verließ sie entgegen dem Rat des Chefarztes sowie ihrer Verwandten das Krankenhaus. Am folgenden Tag oder am frühen Morgen des nächsten Tages nahm sie die erwähnte Zahl von Schlaftabletten ein.

Bereits früher war von ihr gelegentlich geäußert worden, sie kenne ihr Ende; es habe alles keinen Zweck mehr, sie wolle „Schluss“ machen. Auch hatte sie dem Angeklagten zu verstehen gegeben, dass er sie dann nicht daran hindern solle.

Das Landgericht ist zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte die Situation (unklarer komatöser Zustand, dringende Erfordernis einer Krankenhausbehandlung zur Rettung des Lebens der Patientin) richtig erkannt, aber entsprechend dem ihm gegenüber einmal vage angedeuteten „Auftrag“ der Patientin (Bl. 10, 14 UA) nicht eingegriffen habe.

Ein „Auftrag“ der Patientin, im Falle eines Selbstmordversuchs nichts zu ihrer Lebenserhaltung zu unternehmen, kann nach Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht gesehen werden.

Gegen diese dem Landgericht als Grundlage für die Verurteilung dienenden Feststellungen und Bewertungen bestehen rechtliche Bedenken.

1. a) Es fehlt schon an der notwendigen Überzeugung der Schwurgerichtskammer, dass der Angeklagte der drohenden Situation, in der sich die Patientin befand, bewußt gewesen ist. Die Feststellungen beruhen lediglich auf der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Auf Bl. 14 UA heißt es:

„Nach der Einlassung des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die Situation richtig erkannt — zu haben, nach seiner unwiderlegbaren Einlassung handelte der Angeklagte auch vorsätzlich“ (Bl. 19 UA).

Davon abgesehen ist die Bewertung teilweise nicht verständlich und mit Urteilsfeststellungen, die das Landgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, nicht vereinbar.

b) So mangelt es an jeglicher Begründung, warum der Schwurgerichtskammer die Indizwertigkeit der Äußerungen des Angeklagten jeglichen Erkenntnisstandes entbehrt.

Gegenüber der Zeugin █████ hatte er gelegentlich am Morgen des 18. April 1986 bei der Untersuchung von Frau M[REDACTED] erklärt, sie komme schon „starkes Herz“ wieder bei; am Mittag nochmals zum Entsprechenden gesagt: „so viel habe sie nicht genommen“. Er hatte ferner auf den Inhalt des Telefongesprächs, das er am Morgen mit dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung Dr. R[REDACTED] geführt hatte, hingewiesen. Diese Unterredung lässt, wie das Landgericht selbst einräumt, nicht erkennen, dass der Angeklagte die Situation richtig erkannt hat. Schließlich ist nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen gewesen, dass die Pupillen von Frau M[REDACTED] weder zu eng noch zu weit waren. Das Landgericht folgert hieraus, dass dieser Befund mit „einer geringen Überdosierung“ (Bl. 20 UA) vereinbar sei. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte der Überzeugung war, die Dosis sei bei dem Schlafmittel Adumbran nicht so gefährlich.

2. Zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, für den Angeklagten hätten die konkreten Umstände am Tattage nichts für einen durchgeführten Selbstmordversuch durch Tablettenmissbrauch ergeben (Bl. 21 UA).

Diese Behauptung steht in Widerspruch damit, dass der Zeuge █████ den Angeklagten auf ein leeres Röhrchen Adumbran (75 Tabletten) und einen weiteren leeren Schachtelrest im Nachttisch aufmerksam gemacht hatte.

Angreifbar ist ferner die Folgerung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte hätte aus den früheren Äußerungen der Patientin nicht auf eine konkrete Selbstmordabsicht schließen können. Eine Begründung dafür, warum von ihm ein solcher Schluss nicht hätte gezogen werden dürfen, wird im Urteil nicht gegeben.

Dieser Mangel wiegt besonders schwer, da nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei ist, dass Frau ████ Selbstmord verübt hat.

3. Rechtlich bedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Angeklagten sei von Frau M[REDACTED] „kein Auftrag“ erteilt worden, im Falle eines Selbstmordversuchs nichts zu ihrer Lebenserhaltung zu unternehmen.

a) Bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer ist unzutreffend. Die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob ein derartiger Auftrag des Patienten vorgelegen hat. Nicht einmal in dem Urteil BGHSt 32, 367 ff. wird hierauf abgestellt.

In dem mit einem Freispruch endenden Verfahren bestand nach der Auffassung des 3. Strafsenats der Konflikt zwischen der Achtung zum Lebensschutz und der Verpflichtung zur Respektierung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin.

Bezogen auf diesen Gesichtspunkt muss es genügen, wenn feststeht, dass der Suizident den Selbsttötungsentschluss ernsthaft und freiverantwortlich gefasst hat und demgemäß nicht mit dem von ihm erstrebten Todes einem Verhinderungsversuch einverstanden ist.

b) Das Landgericht vertritt mit der erforderlichen Sorgfalt nicht die Meinung, der Angeklagte habe nicht gegenüber der Patientin sondieren können, welche Gedanken der Patientin auf sich gehabt habe. Die Aufforderung, sie nicht daran zu hindern, „Schluss“ zu machen, war eindeutig.

Wegen der aufgezeigten Mängel muss das Urteil aufgehoben werden.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 32, 262 ff. dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss eine stärkere rechtliche Bedeutung beizumessen, als dies in dem erwähnten Urteil des 3. Strafsenats (BGHSt 32, 367 ff.) geschehen ist. Er beschränkt sich auf diesen Hinweis, da völlig ungewiss ist, ob die zukünftigen Feststellungen des Landgerichts Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung geben werden.

MeyerHerdegenTheune
MüllerGollwitzer
Revision aufgehoben und zurückverwiesen: Arztpflicht bei vermuteter Selbsttötung der Patientin — Themis