Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (2 StR 298/86)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/86
Datum
11.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die Revision führte nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wohl aber zur Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht bei der Strafzumessung wesentliche Erwägungen unzureichend darlegte. Insbesondere wurde die Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG und die Berücksichtigung einer bereits verbüßten Jugendstrafe nicht genügend begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind bei der Strafzumessung ausdrücklich und nachvollziehbar zu prüfen; eine pauschale Feststellung, Dritte seien bereits der Polizei bekannt gewesen, genügt nicht zur Verneinung der Milderungsregelung.

2

Hat der Angeklagte durch Geständnis zur Aufklärung weiterer Tatbeiträge beigetragen, muss das Gericht darlegen, ob und in welchem Umfang das Geständnis die Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus gefördert hat.

3

Wenn eine zuvor verhängte Jugendstrafe während der Untersuchungshaft verbüßt wurde und daher nicht mehr zur Bildung einer Einheitsstrafe herangezogen werden kann (§ 31 Abs. 2 JGG), ist die daraus resultierende Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und im Urteil zu erörtern.

4

Liegen Rechtsfehler vor, die die Bemessung der Jugendstrafe beeinflussen können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 298/86 in der Strafsache gegen den in ████████ geborenen Gärtner Herbert am ███████ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG mit unzureichender Begründung abgelehnt (siehe 1.) und einen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen (siehe 2.).

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte, nachdem der Zeuge █████████ bei ihm Haschisch bestellt hatte, Anfang Februar 1983 von dem Zeugen █████ 200 Gramm in Platten gepresstes Haschisch und veräußerte eine Teilmenge von etwa 120 Gramm für einen Kaufpreis von 1.000 DM an ████████ (UA S. 4). Bei der Strafzumessung hielt ihm die Jugendkammer zugute, dass er durch sein Geständnis „zur Aufklärung des von ihm getätigten Haschischgeschäftes über 200 Gramm beigetragen hat, von dem der Polizei bis dahin nichts bekannt war“ (UA S. 9). Obwohl der Angeklagte dabei auch den Zeugen ██████ als Abnehmer genannt hatte, vertrat das Landgericht die Auffassung, er habe „durch die Nennung des Zeugen ██████ nicht wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte“; denn „██████ war der Polizei bereits bekannt“ (UA S. 9).

Diese Begründung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu verneinen. Denn ihr ist nicht zu entnehmen, dass ████████ der Polizei auch als Abnehmer der 120 Gramm Haschisch aus diesem Geschäft bekannt war. Weiterhin verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte durch sein Geständnis nicht auch den Tatbeitrag des Zeugen ██████ bei diesem Geschäft aufgedeckt hat.

In Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache verbüßte der Angeklagte bis 14. Oktober 1985 eine sechsmonatige Jugendstrafe, die das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Bitburg wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch Urteil vom 29. August 1984 gegen ihn verhängt hatte (UA S. 3, 4), so dass dieses Urteil nicht mehr für die Bildung einer Einheitsstrafe herangezogen werden konnte (§ 31 Abs. 2 JGG). Darin kann eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Härte für den Angeklagten liegen (BGH, Beschluss vom 2. April 1975 – 2 StR 75/75). Das hat die Jugendkammer möglicherweise übersehen, da sie in den Strafzumessungserwägungen diesen Umstand unerörtert lässt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt haben, so dass der Strafausspruch aufzuheben ist.

Falls auch die nun entscheidende Jugendkammer Jugendstrafe verhängt, sind die hierfür maßgebenden Erwägungen (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) im Urteil darzulegen.

TheuneHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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