Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender eigener Feststellungen zur Person bei neuer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/81
Datum
05.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Frankfurt auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer. Die Kammer hatte bei der Neufestsetzung der Strafe unzulässigerweise auf Feststellungen aus einem zuvor aufgehobenen Urteil Bezug genommen. Feststellungen, die zum Strafausspruch gehörten, sind mit diesem aufgehoben und dürfen nicht durch Bezugnahme wiederverwendet werden. Die neu entscheidende Kammer muss eigene Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen treffen und in den Urteilsgründen darlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen, die zum Strafausspruch eines Urteils gehören, sind mit der Aufhebung dieses Strafausspruchs entfallen und können nicht durch Bezugnahme in einem neuen Urteil verwandt werden.

2

Eine Strafkammer, die eine Strafe neu festsetzt, muss eigene, in den Urteilsgründen mitgeteilte Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Lebensweg, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen) treffen, auch wenn diese den früheren Feststellungen entsprechen würden.

3

Die Bezugnahme auf Feststellungen eines aufgehobenen ersten Urteils ersetzt nicht die Erforderlichkeit eigener Tatsachenfeststellungen des nachfolgenden Urteils und führt bei Fehlen solcher Feststellungen zur Aufhebung.

4

Ein neuer Strafausspruch, der teilweise auf nicht mehr vorhandenen Feststellungen beruht, ist nicht haltbar und ist aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 298/81

in der Strafsache gegen den Fernmeldehandwerker Robert Josef ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil, das nach Einstellung des Verfahrens in dem Fall C. ████ ██████████ nur noch die Strafe in dem Fall ██████████ neu festzusetzen hatte, enthält nicht die hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen der Strafkammer. Es nimmt wegen der Feststellungen zur Person des Angeklagten auf die Gründe des vom Senat im Fall ██████ ██ ██ und im gesamten Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteils Bezug. Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung auch des zweiten Urteils nötigt. Die Feststellungen des ersten Urteils zur Person des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch und sind mit diesem aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Die neu erkennende Strafkammer hätte vielmehr in eigener Verantwortung neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Lebensweg, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen) treffen und diese auch dann in den Urteilsgründen mitteilen müssen, wenn sie den Feststellungen des ersten Urteils völlig entsprochen hätten (BGHSt 24, 274, 275; BGH in NStZ 1977, 1247 m.w.N.). Da der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr vorhandenen Feststellungen beruht, kann er nicht bestehenbleiben.

MaierSchumacherTheune
MüllerNiemöller
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